Landrat Wiesmann verpflichtet die Beisitzer des Wahlausschusses gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalordnung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Beisitzer bestätigen die Verpflichtung.