1.
Der
Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Bocholt-Rhede“ wird um folgende
Grundstücke erweitert:
Gemarkung: Rhede
Flur: 3
Flurstücke: 20, 101, 102, 222, 224,
394, 395
Flur: 4
Flurstücke: 103, 107, 108, 109, 111, 112, 160, 179,
180, 225, 323, 324, 331
Flur: 5
Flurstücke: 1, 2, 3, 5, 6, 50, 92, 93,
94, 96, 398, 399
Diese sind nun Bestandteil des
Landschaftsplanes „Bocholt-Rhede“. Der Beschluss wird gem. §§ 27 und 29 LG NW
ortsüblich bekannt gemacht.
2.
Über
die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken wird entsprechend der in
Anlage 1 aufgeführten Vorschläge beschlossen.
3. Der Entwurf des
Landschaftsplanes „Bocholt-Rhede” wird in der Zeit vom 04.10.2016 bis
03.11.2016 öffentlich ausgelegt (§ 27
c LG NW).
Vor Eintritt in die Beratung erinnert Frau Garvert an die Anzeigeverpflichtung bei bestehender Befangenheit. Alle anwesenden Ausschussmitglieder nehmen weiter an der Sitzung teil.
Frau Garvert lobt die Verwaltung für die bereitgestellte detaillierte Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Sie bittet die Ausschussmitglieder um Wortmeldungen.
Auf Bitte von Frau Saatkamp erläutert Herr Kranz die Unterschiede zwischen den Schutzkategorien „Naturschutzgebiet“ und „gesetzlich geschütztes Biotop“: Naturschutzgebiete würden durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierung oder aber durch Landschaftspläne der Unteren Landschaftsbehörde festgesetzt. Gesetzlich geschützte Biotope dagegen würden auf der Grundlage von § 30 Bundesnaturschutzgesetz durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfasst und in Karten eindeutig abgegrenzt. Anschließend unterrichte die Untere Landschaftsbehörde die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Sodann lege das LANUV NRW im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung der Biotope fest. Dieses Verfahren sei für den Kreis Borken 2012/13 erfolgt. Die gesetzlich geschützten Biotope würden im Landschaftsplan nicht ausdrücklich ausgewiesen, da diese Informationen präzise in den Online-Daten des LANUV NRW aufzurufen seien.
Zu Anlage 1 der Sitzungsvorlage, Randnummer Ö46 unterstreicht Herr Kranz auf Nachfrage von Frau Saatkamp, die vom Kreis Borken betriebene kooperative Landschaftsplanung beinhalte, dass keine privaten landwirtschaftlichen Nutzflächen gegen den Willen des Eigentümers als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Stattdessen könnten hier beispielsweise Maßnahmen der Angebotsplanung oder des Kulturlandschaftsprogrammes wahrgenommen werden.
Frau Tanjsek regt an, das in Randnummer Ö44 erwähnte Drohnenflugverbot künftig auch für Naturschutzgebiete anderer Landschaftspläne aufzunehmen. Herr Kranz erwidert, dies sei für alle im Aufstellungsverfahren befindlichen Landschaftspläne vorgesehen.
Herr Ebbing bezweifelt, dass die in Randnummer Ö39 erwähnten Abstimmungsgespräche auch bei Betreibern kleinerer Höfe zu einem Verzicht auf die Ausweisung eines Naturschutzgebietes geführt hätten. Frau Garvert widerspricht dem. Die Kreispolitik habe stets darauf geachtet, keine Naturschutzgebiete auf privaten landwirtschaftlichen Nutzflächen auszuweisen, wenn hierzu nicht das Einvernehmen der Eigentümer vorlag.
Beschluss: zu 1. 14 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
1 Enthaltung
zu 2. 14 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
1 Enthaltung
zu 3. einstimmig bei 1 Enthaltung