Sitzung: 17.05.2022 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 0100/2022/KREIS
Der Ausschuss nimmt
den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Berichterstatterin: Frau Ostendorff
Frau Ostendorff berichtet anhand der Vorlage über Entwicklung des Behindertenfahrdienstes sowie über die aufgrund von Personalmangel unerwartete Einstellung des Behindertenfahrdienstes zum 28.02.2022 durch das DRK.
Der Kreis Borken hat den Behindertenfahrdienst des DRK seit 1981 pauschal gefördert und vom LWL eine Erstattungsleistung in Höhe von 80% der Zuwendungsleistung erhalten. Die Voraussetzungen zur Nutzung des Behindertenfahrdienstes wurden bewusst niederschwellig formuliert, so dass eine Bearbeitung von Einzelanträgen bisher nicht erforderlich war.
Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Mobilitätshilfen an erwachsene Menschen mit Behinderungen ist zum 01.01.2020 auf den LWL übergangen, der die Aufgabenausführung auf die Mitgliedskommunen, mithin auch auf den Kreis Borken übertragen hat. LWL und LVR beabsichtigen, die Form der Aufgabenausführung und die Bewilligung der Leistung landesweit zu vereinheitlichen. Hierzu wird ab dem 01.07.2022 ein Pilotprojekt durchgeführt, in dem die pauschalierte Bewilligung von Mobilitätshilfen erprobt werden soll und an dem sich der Kreis Borken beteiligt.
Folgende Pauschalen sind vorgesehen:
450 Euro pro Jahr wenn man sich in ein Fahrzeug setzen kann
600 Euro pro Jahr wenn man im Rollstuhl sitzend gefahren werden muss
900 Euro pro Jahr bei erforderlichem Liegendtransport und/oder Tragehilfe
Aus den bislang vorliegenden Anträgen auf Bewilligung von Mobilitätshilfen für die Zeit ab dem 01.07.2022 zeichnet sich ab, dass Betroffene die Gewährung von Pauschalen gegenüber dem Einzelantrag bevorzugen.
Ursprünglich war beabsichtigt, die bisherige Regelung, der pauschalierten Förderung an das DRK bis zum zur endgültigen Neugestaltung durch den LWL fortzuführen. Mit der Kündigung des DRK endete diese Möglichkeit. Um den Mobilitätsanspruch der behinderten Menschen lückenlos weiter zu realisieren, muss der FB 50-Soziales des Kreises seither die Ansprüche der betroffenen Personen im Wege von Einzelanträgen bearbeiten. Angesichts der aufwändigen Antragsbearbeitung und des gestiegenen Beratungsbedarfs von Nutzer/-innen ergibt sich aktuell eine erhöhte Belastung der Fachabteilung, die mit dem derzeitigen Personalbestand nicht zu leisten ist. Die Personalkosten für die Erfüllung dieser Aufgabe trägt der Kreis.
Frau Lindenhahn hinterfragt, ob die ausgewiesenen Pauschalen für Fahrten zur Teilhabe am normalen Leben auch ungeachtet der gestiegenen Kraftstoffpreise zu ausreichend bemessen seien. Frau Ostendorff teilt mit, dass keine Pflicht bestehe, sich für die Pauschalzahlung zu entscheiden. Sofern betroffene Personen bei sich einen höheren Bedarf vermuten, können sie diesen auch im Einzelantrag geltend machen. Die Höhe der Pauschalen würden zudem regelmäßig auf ihre Auskömmlichkeit überprüft. Unter der alten Regelung habe es ebenfalls keine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit gegeben. Die Begrenzung habe bei 960 freie km pro Jahr gelegen. Die darüberhinausgehenden Fahrten hätten die Nutzer/-innen selbst zahlen müssen.
Herr Merx erklärt, es sei eine vierteljährliche Auszahlung der Pauschale vorgesehen und fragt, ob betroffene Personen in Vorleistung treten müssen. Frau Ostendorf teilt mit, dass bei Sozialleistungsempfängern ggf. andere Lösungen gewählt werden können.
Frau Pohl fragt an, ob nur professionelle Fahrdienste die Fahrten übernehmen dürfen oder ob die Fahrten auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet und abgerechnet werden können. Frau Ostendorff gibt an, dass bei Pauschalzahlungen keine Nachweise über die Durchführung der Fahrten gefordert werden.
Frau Pohl erklärt, im Rahmen der Teilhabe müssten die Fahrten eigentlich unbegrenzt sein. Frau Ostendorff bestätigt dies dem Grunde nach, erläutert jedoch einschränkend, dass es noch keine Absprachen bei extensivem Freizeitverhalten gebe. Bisher habe es noch keine Erfahrungen oder Rückmeldungen zu einem solchen Verhalten gegeben. Die Rahmenregelungen dazu werde im Übrigen der LWL regeln.
Frau Jung stellt in Frage, dass den behinderten Personen klar ist, wie teuer solche Fahrten mittlerweile sind. Sie sehe die Gefahr, dass Nutzer/-innen die Pauschalen aufgrund des geringeren Aufwandes in Anspruch nehmen und erst im Nachhinein feststellen, dass sie nur für wenige Fahrten gereichet haben. Im Übrigen kritisiert sie die Antragsformulare als unsäglich aufwändig und kaum ausfüllbar.
Frau Ostendorff wendet ein, dass die Nutzer/-innen bezüglich der Kosten Erfahrungen sammeln müssen. Es gebe unterschiedliche Anbieter mit verschiedenen Tarifen.
Hinsichtlich der Kritik an den Anträgen erläutert Frau Ostendorff nochmals die Gründe für die Abkehr von der bisherigen Handhabung und macht deutlich, dass die Gewährung von Mobilitätshilfe eine Sozialleistung nach dem SGB IX darstellt, die einen vorherigen Antrag erfordert, in dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellenden geprüft werden müssen. Der in Borken genutzte Antrag sei in Absprache mit dem LWL gegenüber dem ursprünglichen Antrag bereits deutlich vereinfacht worden.
Frau
Ostendorff teilt abschließend mit, dass nach Abschluss der Pilotphase Ende 2023
ein neuer Bericht erfolgen wird.