Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit nimmt den Sachstandsbericht zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
AsylbLG,
SGB II, SGB III
Sachdarstellung:
Ergänzend zu den Informationen der voran gegangenen
Sitzungen ist nachfolgend der aktuelle Sachstand zu den wesentlichen Eckpunkten
der Integrationsbemühungen sowie zur derzeitigen Entwicklung dargestellt.
1.
Abläufe, Verfahren und
Zuständigkeiten bei der Betreuung der Flüchtlinge
Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren
befinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
von den Städten und Gemeinden. Für die Arbeitsmarktorientierung und Integration
ist in dieser Phase die Agentur für Arbeit zuständig. Angestrebt wird, Personen
mit hoher Bleibeperspektive bereits während des Asylverfahrens an den
Arbeitsmarkt heranzuführen.
§ Ausgangspunkt der
o.g. Bemühungen war im ersten Halbjahr 2016 das sog. Erstprofiling für Personen
mit voraussichtlicher Bleibeperspektive, welches den beteiligten Akteuren
ermöglichte, die Vielzahl der Menschen grob einschätzen zu können und eine
erste Betreuung im Hinblick auf Arbeitsmarktperspektiven zu initiieren. Für rd.
1.400 Personen wurde dieses Erstprofiling erstellt.
§ Inzwischen konnten
sich die Systeme mehr und mehr auf die neue Zielgruppe einstellen, so dass das
Erstprofiling in dieser Form nicht mehr genutzt wird, hinzukommt, dass die
Zuweisung neuer Personen in die Kommunen nach § 50 AsylbLG derzeit überschaubar
bleibt.
Mit ihrer Anerkennung als Flüchtling wechseln die
Personen in den Rechtskreis SGB II und werden damit von den örtlichen
Jobcentern der Städte und Gemeinden betreut – sowohl bezogen auf die Leistungen
zum Lebensunterhalt als auch im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration.
Um die Schnittstellen, die
sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten ergeben, möglichst reibungslos zu
gestalten, haben Jobcenter, Agentur für Arbeit sowie die kreisangehörigen
Kommunen zu Beginn des Jahres 2016 eine Vereinbarung „Integration Point“
geschlossen.
§
Seit dem haben sich die Beteiligten sowohl auf strategischer als auch
auf operativer Ebene regelmäßig in den Regionen des Kreises getroffen, um
Abläufe und Prozesse der Zusammenarbeit abzustimmen.
§
Am 28.03.2017 hat ein Status-Gespräch mit Vertretern des Kreises, der
Arbeitsagentur und der Kommunen stattgefunden, um eine erste Bilanz zu ziehen
und die Schwerpunkte der weiteren Kooperation abzustimmen. Konkret wurden
Absprachen zum Übergabemanagement AsylblG-SGB II, zur Zielgruppe, gemeinsamen
Aktivitäten und zur weiteren Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit getroffen.
Die Kooperation hat jedoch
in den letzten Monaten deutlich an Relevanz verloren, da bereits bei vielen
Personen der Rechtskreiswechsel vollzogen wurde.
2.
Aktivitäten der Agentur für
Arbeit
Die Agentur betreut aktuell 444 Flüchtlinge im Rahmen des
Integration Point (Stand 31.07.2017). Inhalt und Ziel der
Betreuung ist es, individuell Unterstützungsbedarfe zu identifizieren und in
entsprechende Maßnahme zu vermitteln, über Betriebskontakte Praktika zu
akquirieren, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen anzustreben usw..
Im Einzelnen sind folgende Ergebnisse zu verzeichnen (Stand
31.07.2017):
§ In
2017 konnten bisher 102 Flüchtlinge in eine Beschäftigung integriert werden, 11 junge Flüchtlinge haben eine
Ausbildung begonnen.
§ 277
Flüchtlinge aus dem Kreis Borken haben in 2017 folgende Maßnahmeangebote in Anspruch genommen:
-
129 Flüchtlinge haben Maßnahmen bei Arbeitgebern aufgenommen.
-
94 Flüchtlinge sind/waren Teilnehmer an spezifischen
Maßnahmen für Flüchtlinge.
-
5 Flüchtlinge sind in Aktivierungs- bzw.
Weiterbildungsmaßnahmen eingemündet.
-
49 junge Flüchtlinge durchlaufen eine Einstiegsqualifizierung
bzw. sind in Vorbereitung.
3.
Entwicklung der Flüchtlinge
im Rechtskreis AsylbLG
In der
bisherigen Berichterstattung wurde die Entwicklung im AsylbLG anhand des
zeitlichen Verlaufes dargestellt; dabei wurde der Fokus vor allem auf die
Personen im laufenden Verfahren gelegt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung
der letzten Monate ist jedoch nunmehr eine andere Form der Darstellung
angezeigt:
§ Gem. § 2 AsylbLG
erhalten Leistungsberechtigte, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche
Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen analog SGB XII
(=höherer Regelsatz).
§ Die Umstellung auf
analoge SGB XII-Leistungen erfolgt unabhängig vom Status der Personen. Das
bedeutet, dass diese Regelung sowohl für Personen gilt, deren Verfahren bisher
nicht vom BAMF entschieden wurde, als auch für Personen, deren Asylbegehren
bereits abgelehnt ist, die jedoch aus verschiedensten Gründen aktuell nicht
ausreisen müssen bzw. nicht abgeschoben werden können.
§ Der Anteil der
Personen, die Leistungen analog SGB XII erhalten, ist in den letzten Monaten
deutlich gestiegen, so dass nun auch dieser Personenkreis differenziert zu
betrachten ist.
Die Darstellung der aktuellen Situation (07/2017)
wird nun dem Sachstand aus Januar 2016 gegenübergestellt:
|
|
Aktuell erhalten nunmehr 962 Personen Leistungen analog SGB XII,
darunter 794 Menschen, deren Verfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist.
Von diesen stammen 245 Personen aus Ländern mit hoher Bleibeperspektive;
weiterhin rd. 140 Menschen aus Afghanistan.
Zudem befinden sich aktuell 506 Personen im laufenden Verfahren, die
sich noch keine 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Von diesen stammen 142
Personen aus Ländern mit hoher Bleibeperspektive sowie rd. 50 Menschen aus
Afghanistan.
Insgesamt leben somit
aktuell rd. 1.400 Personen ohne bzw. mit
unklarer Bleibeperspektive im Kreis Borken. Für diesen Personenkreis ergeben
sich insbesondere arbeitsmarktpolitisch besondere Herausforderungen.
4.
Rechtskreiswechsel SGB II –
Übergang zum Jobcenter/ Aktivitäten
Die Kontaktaufnahme bei
einem Rechtskreiswechsel erfolgt anlassbezogen, das heißt, von den beteiligten
Verwaltungen stößt diejenige das Übergabemanagement an, die zuerst Kenntnis vom
Rechtskreiswechsel erhält. Spätestens wird dies im Jobcenter erfolgen bei
erstmaligem Erscheinen des Kunden.
Das Übergabemanagement beinhaltet grds. einen
kompletten Ausdruck der seitens der Arbeitsagentur erhobenen Daten sowie den
Austausch weiterer Informationen rund um die bisherigen Aktivitäten.
Aktivitäten der örtlichen Jobcenter im
Kreis Borken:
Bzgl. der im Rechtskreis SGB II betreuten Personen
sind folgende Aktivitäten in 2017 zu verzeichnen (Stand 15.08.2017):
§ 362 Personen konnten
2017 in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden, darunter 233 in sv-pflichtige und
129 in geringfügige Beschäftigung.
§ 39 Jugendliche haben
eine Ausbildung und 13 eine Einstiegsqualifizierung begonnen,
§ 681 Personen nehmen
aktuell an Sprachangeboten teil und
§ 412 Personen besuchen
aktuell die verschiedensten Maßnahmen der Aktivierung, Beratung, Qualifizierung
usw..
5.
Entwicklung der Flüchtlinge
im Rechtskreis SGB II
Die Entwicklung im SGB II
stellt sich wie folgt dar:
¢ In der oberen Verlaufslinie
ist der Anstieg derjenigen Personen zu erkennen, die aufgrund von
Fluchtmigration[1]
im SGB II-Leistungsbezug sind. Seit Januar 2016 sind fast 3.000 Personen in den
Rechtskreis SGB II gewechselt.
¢ Die beiden unteren
Verlaufslinien zeigen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die aus Syrien
und dem Irak stammen – die beiden hauptsächlich im SGB II vertretenen
Herkunftsstaaten,
gefolgt von Eritrea und Afghanistan. Insgesamt gibt es Leistungsberechtigte aus
über 40 unterschiedlichen Herkunftsstaaten, die aktuell die Definition „Personen
mit Fluchtmigration“ erfüllen.
6.
Flüchtlingsspezifische
Maßnahmen
Agentur und
Jobcenter haben sich im Jahr 2016 um eine gemeinsame Maßnahmeplanung und
–abstimmung bemüht, so dass für die Flüchtlinge – unabhängig von der jeweiligen
Rechtskreiszugehörigkeit – ein einheitliches Maßnahmeportfolio zur Verfügung
stand.
Wie bereits
in der letzten Sitzung berichtet, ist das Jobcenter insbesondere aufgrund der
angestiegenen Übergänge aus dem AsylbLG in besonderem Maße gefordert,
bedarfsgerechte Unterstützungsangebote für diese besondere Zielgruppe zu
installieren.
Das Jobcenter
hat daher ab Mitte 2017 verstärkt ein eigenes Maßnahmeangebot umgesetzt und
sich folglich zunächst nicht mehr an den Bestellaufrufen des BA-Regionalen
Einkaufzentrums beteiligt. Beispielhaft seien folgende Aktivitäten und
Planungen des Jobcenters genannt:
§ Zum 01.07.2017 ist
die Maßnahme „Kenntnisfeststellung und Förderung von Flüchtlingen“ an den
Standorten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau mit insgesamt 160 TN-Plätzen
gestartet. Die Maßnahme kombiniert ein differenziertes Clearing der
Teilnehmenden in verschiedenen Kompetenzbereichen mit bedarfsgerechten
Folgeangeboten.
§ Die U25-Angebote
„Team U25“ und „ausbildungsbegleitende Hilfen“ wurden hinsichtlich ihrer
Teilnehmer- und/oder Betreuungskapazitäten ausgeweitet.
§ Es sind verschiedene
lokale Modellprojekte geplant bzw. zum Teil bereits gestartet zur Erprobung
besonderer Ansätze zur Betreuung/Begleitung junger Flüchtlinge in Richtung
Ausbildungs-/Arbeitsmarkt.
§ Die SGB II-Produktionsschule
wurde bzw. wird künftig an drei Standorten um spezifische Unterstützungsmodule
ergänzt, um Flüchtlingen mit besonderem Förderbedarf die Teilnahme zu
ermöglichen.
§ Parallel zu
Integrationskursen und Angeboten berufsbezogener Sprachförderung soll eine
flankierende soz.-päd. Betreuung eingerichtet werden.
7. Inanspruchnahme des SGB II-Bundesbudget
Neben den regulären Budgets
für Verwaltungskosten und Eingliederungsmittel wurden dem Jobcenter im Kreis
Borken für das Jahr 2017 erneut flüchtlingsbedingte Zusatzmittel zugewiesen.
Im Mai 2017 wurde die Verteilung der zweiten
Tranche „flüchtlingsbedingte Zusatzmittel“ (90 Mio. €) einschl. der
Verteilung der Ausgabereste (100 Mio. €) bekannt gegeben:
-
Die
Gesamtverteilmasse hat sich durch die hinzu gekommenen Ausgabereste auf nunmehr
190 Mio. € mehr als verdoppelt.
-
Hinzu
kommt, dass sich der %-Anteil des Kreises Borken (Datenbasis August 2016) an
der Gesamtverteilmasse ebenfalls mehr als verdoppelt hat.
-
Letztlich
hat der Kreis Borken weitere zusätzliche Mittel in Höhe von rd. 1,4 Mio. €
erhalten – das sind rd. 1,2 Mio. € mehr als bei der Budgetplanung 2017
berücksichtigt.
Ob ein bedarfsgerechter
Einsatz dieser zusätzlichen Mittel umfänglich erfolgen kann, erscheint aus
folgenden Gründen eher fraglich:
§ Aktuelle Entwicklung der
Bedarfsgemeinschaften im SGB II
Bei der Planung der
Finanzmittel ist der Kreis Borken davon ausgegangen, dass auf Grund
flüchtlingsbedingter Zugänge im Jahr 2017 eine Zahl von durchschnittlich 8.820
Bedarfsgemeinschaften erreicht würde.
Es zeigt sich jedoch, dass
seit Jahresbeginn im Mittel monatlich nur 16 Bedarfsgemeinschaften zusätzlich
in den SGB II-Leistungsbezug einmünden, so dass der geplante Jahresdurchschnitt
voraussichtlich deutlich nicht erreicht wird. Zurzeit liegt er bei „nur“ 8.365
Bedarfsgemeinschaften (07/2017).
§ Personalbemessung – Personalbesetzung
2017
Die derzeitige
Personalausstattung in den Jobcentern im Kreis Borken ist ausgelegt auf die Betreuung
von bis zu 9.000 Bedarfsgemeinschaften. Zurzeit liegen die örtlichen Jobcenter
bei 172 besetzten Stellen. Der tatsächliche Bedarf auf Grundlage der aktuellen
Fallzahlen läge bei unter 165 VZÄ. Damit liegt die tatsächliche
Personalausstattung kreisweit mit ca. 10 Stellen über dem rechnerischen Bedarf.
Auch die Leitungen der örtlichen Jobcenter bestätigen im Austausch die derzeit
insgesamt sehr auskömmliche Personalausstattung.
§ Eingliederungsplanung 2017
Neben der bewährten Angebotsstruktur liegt im Jahr
2017 ein deutlicher Schwerpunkt auf Maßnahmen für Menschen mit
Fluchthintergrund. Die umfangreichen Planungen und Aktivitäten sind bereits
unter Pkt. 6 beschrieben.
Den positiven finanziellen
Rahmenbedingungen wurde daher bereits im Rahmen der Budgetplanung Rechnung
getragen. Zudem wird in den entsprechenden Arbeitsgruppen und Gremien die
aktuelle Situation regelmäßig evaluiert, um ggf. bestehende Bedarfe
identifizieren und zeitnah decken zu können.
Insgesamt besteht daher auf Kreisseite der
Eindruck, dass für den Rechtskreis SGB II derzeit sowohl der Personalbereich
als auch das Angebotsportfolio auskömmlich bzw. bedarfsgerecht ausgestattet
sind. Gleichwohl sind alle Kommunen noch einmal ausdrücklich auf die
Möglichkeiten dieser weiteren flüchtlingsspezifischen Budgetmittel hingewiesen
worden. Im Ergebnis konnten – wie bereits unter 6. erwähnt – bereits
verschiedene lokale Modellprojekte entwickelt werden.
8.
Gesetzliche Änderungen
8.1 Integrationsgesetz
- Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
Mit diesem Förderprogramm
sollen 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG aus Bundesmitteln geschaffen werden.
§ Zielgruppe
sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vrs. bleibeberechtigt sind.
§ Die
FIM teilen sich in sog. „interne FIM“ (die den Betrieb der
Flüchtlingseinrichtungen selbst unterstützen) und „externe FIM“ (reguläre AGH
außerhalb der Einrichtung) auf.
§ Die
organisatorische Abwicklung erfolgt über die Agenturen für Arbeit. Im
Agenturbezirk Coesfeld sind die Kreise über die Einbindung in den
„Arbeitsausschuss FIM“ an der Entscheidung über die Anträge beteiligt.
§ Im
Kreis Borken stellt sich der aktueller Umsetzungstand wie folgt dar:
8.2 Integrationsgesetz
- Wohnsitzregelung
Mit Erlass der am
29.11.2016 in Kraft getretenen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) hat
NRW von der in § 12a Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehenen
Möglichkeit einer landesinternen Wohnsitzregelung Gebrauch gemacht:
§
Flüchtlinge mit einem Bleiberecht in Deutschland haben demnach ihren Wohnsitz
für die Dauer von drei Jahre dort zu nehmen, wo die Wahrscheinlichkeit groß
ist, dass Integration gelingt. So sollen Integrationshemmnisse vermieden
werden, die durch vermehrte Zuzüge in Ballungsgebiete entstanden sind.
§
Mit Inkrafttreten der AWoV geht die Zuständigkeit für die
Wohnsitzzuweisung auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Es handelt sich um
eine landesweite Zuständigkeit.
§
Das bedeutet für die Arbeit im Bereich der Aufnahme, Unterbringung und
Verteilung von Flüchtlingen, dass die Menschen, die bereits vom BAMF anerkannt
worden sind, künftig unmittelbar nach §12a AufenthG und damit nach einem neuen
Integrationsschlüssel in die Kommunen zugewiesen werden.
Maßgeblich für die Verteilung nach dem
Integrationsschlüssel sind folgende Parameter: Bevölkerungsanteil, Fläche,
Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt einer Kommune sowie die besondere Belastung der
Integrationsinfrastruktur der Kommune durch Zuwanderung aus der Europäischen
Union.
Es bestand die Befürchtung,
dass die Ausgestaltung des Integrationsschlüssels zu einer vermehrten
Verteilung von Flüchtlingen in den ländlichen Raum führen.
Die bislang im Kreis Borken
eingegangenen und weiterhin eingehenden Wohnsitzzuweisungen im Rahmen der AWoV
beziehen sich ausschließlich auf Personen, die bereits in einer Kommune des
Kreises wohnen und weiterhin ihren Wohnsitz dort nehmen müssen. Zuweisungen aus
anderen Kommunen bzw. aus Sammelunterkünften in den Kreis Borken hinein sind
bisher nicht bekannt.
Mittlerweile gibt es eine gemeindescharfe Statistik
zu den Erfüllungsquoten. Diese Zahlen basieren auf den eigenständigen Meldungen
der Kommunen in NRW an die Bezirksregierung Arnsberg. Der nächste
verpflichtende Stichtag zur Ermittlung der Bestandszahlen war der 01.07.2017.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage lagen dazu noch keine Informationen
vor; ggf. kann in der Sitzung dazu ergänzend informiert werden.
[1] Lt. BA-Statistik sind dies insbesondere Drittstaatenangehörige mit dem Aufenthaltsstatus "Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22-26 AufenthG“