Betreff
Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt
Vorlage
0205/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit nimmt den Sachstandsbericht zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

AsylbLG, SGB II, SGB III

Sachdarstellung:

Ergänzend zu den Informationen der voran gegangenen Sitzungen ist nachfolgend der aktuelle Sachstand zu den wesentlichen Eckpunkten der Integrationsbemühungen sowie zur derzeitigen Entwicklung dargestellt.

1.       Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten bei der Betreuung der Flüchtlinge

Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von den Städten und Gemeinden. Für die Arbeitsmarktorientierung und Integration ist in dieser Phase die Agentur für Arbeit zuständig. Angestrebt wird, Personen mit hoher Bleibeperspektive bereits während des Asylverfahrens an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

§  Ausgangspunkt der o.g. Bemühungen war im ersten Halbjahr 2016 das sog. Erstprofiling für Personen mit voraussichtlicher Bleibeperspektive, welches den beteiligten Akteuren ermöglichte, die Vielzahl der Menschen grob einschätzen zu können und eine erste Betreuung im Hinblick auf Arbeitsmarktperspektiven zu initiieren. Für rd. 1.400 Personen wurde dieses Erstprofiling erstellt.

§  Inzwischen konnten sich die Systeme mehr und mehr auf die neue Zielgruppe einstellen, so dass das Erstprofiling in dieser Form nicht mehr genutzt wird, hinzukommt, dass die Zuweisung neuer Personen in die Kommunen nach § 50 AsylbLG derzeit überschaubar bleibt.

Mit ihrer Anerkennung als Flüchtling wechseln die Personen in den Rechtskreis SGB II und werden damit von den örtlichen Jobcentern der Städte und Gemeinden betreut – sowohl bezogen auf die Leistungen zum Lebensunterhalt als auch im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration.

Um die Schnittstellen, die sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten ergeben, möglichst reibungslos zu gestalten, haben Jobcenter, Agentur für Arbeit sowie die kreisangehörigen Kommunen zu Beginn des Jahres 2016 eine Vereinbarung „Integration Point“ geschlossen.

§  Seit dem haben sich die Beteiligten sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene regelmäßig in den Regionen des Kreises getroffen, um Abläufe und Prozesse der Zusammenarbeit abzustimmen.

§  Am 28.03.2017 hat ein Status-Gespräch mit Vertretern des Kreises, der Arbeitsagentur und der Kommunen stattgefunden, um eine erste Bilanz zu ziehen und die Schwerpunkte der weiteren Kooperation abzustimmen. Konkret wurden Absprachen zum Übergabemanagement AsylblG-SGB II, zur Zielgruppe, gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit getroffen.

Die Kooperation hat jedoch in den letzten Monaten deutlich an Relevanz verloren, da bereits bei vielen Personen der Rechtskreiswechsel vollzogen wurde.

2.       Aktivitäten der Agentur für Arbeit

Die Agentur betreut aktuell 444 Flüchtlinge im Rahmen des Integration Point (Stand 31.07.2017). Inhalt und Ziel der Betreuung ist es, individuell Unterstützungsbedarfe zu identifizieren und in entsprechende Maßnahme zu vermitteln, über Betriebskontakte Praktika zu akquirieren, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen anzustreben usw..

Im Einzelnen sind folgende Ergebnisse zu verzeichnen (Stand 31.07.2017):

§  In 2017 konnten bisher 102 Flüchtlinge in eine Beschäftigung integriert werden, 11 junge Flüchtlinge haben eine Ausbildung begonnen.

§  277 Flüchtlinge aus dem Kreis Borken haben in 2017 folgende Maßnahmeangebote in Anspruch genommen:

-        129 Flüchtlinge haben Maßnahmen bei Arbeitgebern aufgenommen.

-        94 Flüchtlinge sind/waren Teilnehmer an spezifischen Maßnahmen für Flüchtlinge.

-        5 Flüchtlinge sind in Aktivierungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen eingemündet.

-        49 junge Flüchtlinge durchlaufen eine Einstiegsqualifizierung bzw. sind in Vorbereitung.

3.       Entwicklung der Flüchtlinge im Rechtskreis AsylbLG

In der bisherigen Berichterstattung wurde die Entwicklung im AsylbLG anhand des zeitlichen Verlaufes dargestellt; dabei wurde der Fokus vor allem auf die Personen im laufenden Verfahren gelegt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Monate ist jedoch nunmehr eine andere Form der Darstellung angezeigt:

§  Gem. § 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen analog SGB XII (=höherer Regelsatz).

§  Die Umstellung auf analoge SGB XII-Leistungen erfolgt unabhängig vom Status der Personen. Das bedeutet, dass diese Regelung sowohl für Personen gilt, deren Verfahren bisher nicht vom BAMF entschieden wurde, als auch für Personen, deren Asylbegehren bereits abgelehnt ist, die jedoch aus verschiedensten Gründen aktuell nicht ausreisen müssen bzw. nicht abgeschoben werden können.

§  Der Anteil der Personen, die Leistungen analog SGB XII erhalten, ist in den letzten Monaten deutlich gestiegen, so dass nun auch dieser Personenkreis differenziert zu betrachten ist.

Die Darstellung der aktuellen Situation (07/2017) wird nun dem Sachstand aus Januar 2016 gegenübergestellt:

  Aktuell erhalten nunmehr 962 Personen Leistungen analog SGB XII, darunter 794 Menschen, deren Verfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Von diesen stammen 245 Personen aus Ländern mit hoher Bleibeperspektive; weiterhin rd. 140 Menschen aus Afghanistan.

  Zudem befinden sich aktuell 506 Personen im laufenden Verfahren, die sich noch keine 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Von diesen stammen 142 Personen aus Ländern mit hoher Bleibeperspektive sowie rd. 50 Menschen aus Afghanistan.

  Insgesamt leben somit aktuell rd. 1.400  Personen ohne bzw. mit unklarer Bleibeperspektive im Kreis Borken. Für diesen Personenkreis ergeben sich insbesondere arbeitsmarktpolitisch besondere Herausforderungen.

4.       Rechtskreiswechsel SGB II – Übergang zum Jobcenter/ Aktivitäten

Die Kontaktaufnahme bei einem Rechtskreiswechsel erfolgt anlassbezogen, das heißt, von den beteiligten Verwaltungen stößt diejenige das Übergabemanagement an, die zuerst Kenntnis vom Rechtskreiswechsel erhält. Spätestens wird dies im Jobcenter erfolgen bei erstmaligem Erscheinen des Kunden.

Das Übergabemanagement beinhaltet grds. einen kompletten Ausdruck der seitens der Arbeitsagentur erhobenen Daten sowie den Austausch weiterer Informationen rund um die bisherigen Aktivitäten.

  Aktivitäten der örtlichen Jobcenter im Kreis Borken:

Bzgl. der im Rechtskreis SGB II betreuten Personen sind folgende Aktivitäten in 2017 zu verzeichnen (Stand 15.08.2017):

§  362 Personen konnten 2017 in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden, darunter 233 in sv-pflichtige und 129 in geringfügige Beschäftigung.

§  39 Jugendliche haben eine Ausbildung und 13 eine Einstiegsqualifizierung begonnen,

§  681 Personen nehmen aktuell an Sprachangeboten teil und

§  412 Personen besuchen aktuell die verschiedensten Maßnahmen der Aktivierung, Beratung, Qualifizierung usw..

5.       Entwicklung der Flüchtlinge im Rechtskreis SGB II

Die Entwicklung im SGB II stellt sich wie folgt dar:

¢  In der oberen Verlaufslinie ist der Anstieg derjenigen Personen zu erkennen, die aufgrund von Fluchtmigration[1] im SGB II-Leistungsbezug sind. Seit Januar 2016 sind fast 3.000 Personen in den Rechtskreis SGB II gewechselt.

¢  Die beiden unteren Verlaufslinien zeigen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die aus Syrien und dem Irak stammen – die beiden hauptsächlich im SGB II vertretenen Herkunftsstaaten, gefolgt von Eritrea und Afghanistan. Insgesamt gibt es Leistungsberechtigte aus über 40 unterschiedlichen Herkunftsstaaten, die aktuell die Definition „Personen mit Fluchtmigration“ erfüllen.

6.       Flüchtlingsspezifische Maßnahmen

Agentur und Jobcenter haben sich im Jahr 2016 um eine gemeinsame Maßnahmeplanung und –abstimmung bemüht, so dass für die Flüchtlinge – unabhängig von der jeweiligen Rechtskreiszugehörigkeit – ein einheitliches Maßnahmeportfolio zur Verfügung stand.

Wie bereits in der letzten Sitzung berichtet, ist das Jobcenter insbesondere aufgrund der angestiegenen Übergänge aus dem AsylbLG in besonderem Maße gefordert, bedarfsgerechte Unterstützungsangebote für diese besondere Zielgruppe zu installieren.

Das Jobcenter hat daher ab Mitte 2017 verstärkt ein eigenes Maßnahmeangebot umgesetzt und sich folglich zunächst nicht mehr an den Bestellaufrufen des BA-Regionalen Einkaufzentrums beteiligt. Beispielhaft seien folgende Aktivitäten und Planungen des Jobcenters genannt:

§  Zum 01.07.2017 ist die Maßnahme „Kenntnisfeststellung und Förderung von Flüchtlingen“ an den Standorten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau mit insgesamt 160 TN-Plätzen gestartet. Die Maßnahme kombiniert ein differenziertes Clearing der Teilnehmenden in verschiedenen Kompetenzbereichen mit bedarfsgerechten Folgeangeboten.

§  Die U25-Angebote „Team U25“ und „ausbildungsbegleitende Hilfen“ wurden hinsichtlich ihrer Teilnehmer- und/oder Betreuungskapazitäten ausgeweitet.

§  Es sind verschiedene lokale Modellprojekte geplant bzw. zum Teil bereits gestartet zur Erprobung besonderer Ansätze zur Betreuung/Begleitung junger Flüchtlinge in Richtung Ausbildungs-/Arbeitsmarkt.

§  Die SGB II-Produktionsschule wurde bzw. wird künftig an drei Standorten um spezifische Unterstützungsmodule ergänzt, um Flüchtlingen mit besonderem Förderbedarf die Teilnahme zu ermöglichen.

§  Parallel zu Integrationskursen und Angeboten berufsbezogener Sprachförderung soll eine flankierende soz.-päd. Betreuung eingerichtet werden.

7.    Inanspruchnahme des SGB II-Bundesbudget

Neben den regulären Budgets für Verwaltungskosten und Eingliederungsmittel wurden dem Jobcenter im Kreis Borken für das Jahr 2017 erneut flüchtlingsbedingte Zusatzmittel zugewiesen.

Im Mai 2017 wurde die Verteilung der zweiten Tranche „flüchtlingsbedingte Zusatzmittel“ (90 Mio. €) einschl. der Verteilung der Ausgabereste (100 Mio. €) bekannt gegeben:

-        Die Gesamtverteilmasse hat sich durch die hinzu gekommenen Ausgabereste auf nunmehr 190 Mio. € mehr als verdoppelt.

-        Hinzu kommt, dass sich der %-Anteil des Kreises Borken (Datenbasis August 2016) an der Gesamtverteilmasse ebenfalls mehr als verdoppelt hat.

-        Letztlich hat der Kreis Borken weitere zusätzliche Mittel in Höhe von rd. 1,4 Mio. € erhalten – das sind rd. 1,2 Mio. € mehr als bei der Budgetplanung 2017 berücksichtigt.

Ob ein bedarfsgerechter Einsatz dieser zusätzlichen Mittel umfänglich erfolgen kann, erscheint aus folgenden Gründen eher fraglich:

§  Aktuelle Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften im SGB II

Bei der Planung der Finanzmittel ist der Kreis Borken davon ausgegangen, dass auf Grund flüchtlingsbedingter Zugänge im Jahr 2017 eine Zahl von durchschnittlich 8.820 Bedarfsgemeinschaften erreicht würde.

Es zeigt sich jedoch, dass seit Jahresbeginn im Mittel monatlich nur 16 Bedarfsgemeinschaften zusätzlich in den SGB II-Leistungsbezug einmünden, so dass der geplante Jahresdurchschnitt voraussichtlich deutlich nicht erreicht wird. Zurzeit liegt er bei „nur“ 8.365 Bedarfsgemeinschaften (07/2017).

§  Personalbemessung – Personalbesetzung 2017

Die derzeitige Personalausstattung in den Jobcentern im Kreis Borken ist ausgelegt auf die Betreuung von bis zu 9.000 Bedarfsgemeinschaften. Zurzeit liegen die örtlichen Jobcenter bei 172 besetzten Stellen. Der tatsächliche Bedarf auf Grundlage der aktuellen Fallzahlen läge bei unter 165 VZÄ. Damit liegt die tatsächliche Personalausstattung kreisweit mit ca. 10 Stellen über dem rechnerischen Bedarf. Auch die Leitungen der örtlichen Jobcenter bestätigen im Austausch die derzeit insgesamt sehr auskömmliche Personalausstattung.

§  Eingliederungsplanung 2017

Neben der bewährten Angebotsstruktur liegt im Jahr 2017 ein deutlicher Schwerpunkt auf Maßnahmen für Menschen mit Fluchthintergrund. Die umfangreichen Planungen und Aktivitäten sind bereits unter Pkt. 6 beschrieben.

Den positiven finanziellen Rahmenbedingungen wurde daher bereits im Rahmen der Budgetplanung Rechnung getragen. Zudem wird in den entsprechenden Arbeitsgruppen und Gremien die aktuelle Situation regelmäßig evaluiert, um ggf. bestehende Bedarfe identifizieren und zeitnah decken zu können.

Insgesamt besteht daher auf Kreisseite der Eindruck, dass für den Rechtskreis SGB II derzeit sowohl der Personalbereich als auch das Angebotsportfolio auskömmlich bzw. bedarfsgerecht ausgestattet sind. Gleichwohl sind alle Kommunen noch einmal ausdrücklich auf die Möglichkeiten dieser weiteren flüchtlingsspezifischen Budgetmittel hingewiesen worden. Im Ergebnis konnten – wie bereits unter 6. erwähnt – bereits verschiedene lokale Modellprojekte entwickelt werden.


8.       Gesetzliche Änderungen

8.1   Integrationsgesetz - Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)

Mit diesem Förderprogramm sollen 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aus Bundesmitteln geschaffen werden.

§  Zielgruppe sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vrs. bleibeberechtigt sind.

§  Die FIM teilen sich in sog. „interne FIM“ (die den Betrieb der Flüchtlingseinrichtungen selbst unterstützen) und „externe FIM“ (reguläre AGH außerhalb der Einrichtung) auf.

§  Die organisatorische Abwicklung erfolgt über die Agenturen für Arbeit. Im Agenturbezirk Coesfeld sind die Kreise über die Einbindung in den „Arbeitsausschuss FIM“ an der Entscheidung über die Anträge beteiligt.

§  Im Kreis Borken stellt sich der aktueller Umsetzungstand wie folgt dar:

8.2   Integrationsgesetz - Wohnsitzregelung

Mit Erlass der am 29.11.2016 in Kraft getretenen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) hat NRW von der in § 12a Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehenen Möglichkeit einer landesinternen Wohnsitzregelung Gebrauch gemacht:

§  Flüchtlinge mit einem Bleiberecht in Deutschland haben demnach ihren Wohnsitz für die Dauer von drei Jahre dort zu nehmen, wo die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Integration gelingt. So sollen Integrationshemmnisse vermieden werden, die durch vermehrte Zuzüge in Ballungsgebiete entstanden sind.

§  Mit Inkrafttreten der AWoV geht die Zuständigkeit für die Wohnsitzzuweisung auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Es handelt sich um eine landesweite Zuständigkeit.

§  Das bedeutet für die Arbeit im Bereich der Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Flüchtlingen, dass die Menschen, die bereits vom BAMF anerkannt worden sind, künftig unmittelbar nach §12a AufenthG und damit nach einem neuen Integrationsschlüssel in die Kommunen zugewiesen werden.

Maßgeblich für die Verteilung nach dem Integrationsschlüssel sind folgende Parameter: Bevölkerungsanteil, Fläche, Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt einer Kommune sowie die besondere Belastung der Integrationsinfrastruktur der Kommune durch Zuwanderung aus der Europäischen Union.

Es bestand die Befürchtung, dass die Ausgestaltung des Integrationsschlüssels zu einer vermehrten Verteilung von Flüchtlingen in den ländlichen Raum führen.

Die bislang im Kreis Borken eingegangenen und weiterhin eingehenden Wohnsitzzuweisungen im Rahmen der AWoV beziehen sich ausschließlich auf Personen, die bereits in einer Kommune des Kreises wohnen und weiterhin ihren Wohnsitz dort nehmen müssen. Zuweisungen aus anderen Kommunen bzw. aus Sammelunterkünften in den Kreis Borken hinein sind bisher nicht bekannt.

Mittlerweile gibt es eine gemeindescharfe Statistik zu den Erfüllungsquoten. Diese Zahlen basieren auf den eigenständigen Meldungen der Kommunen in NRW an die Bezirksregierung Arnsberg. Der nächste verpflichtende Stichtag zur Ermittlung der Bestandszahlen war der 01.07.2017. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage lagen dazu noch keine Informationen vor; ggf. kann in der Sitzung dazu ergänzend informiert werden.



[1] Lt. BA-Statistik sind dies insbesondere Drittstaatenangehörige mit dem Aufenthaltsstatus "Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22-26 AufenthG“