Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit stimmt der Anpassung der Finanzierungssystematik der Schuldnerberatung im Kreis Borken und der Erhöhung der Fördersumme zu.
Rechtsgrundlage:
SGB II- Grundsicherung für Arbeitsuchende; §§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 16a Nr.2
SGB XII – Sozialhilfe
Sachdarstellung:
1.
Ausgangslage
In
den Sitzungen des AfASG am 01.09.2016 und 24.11.2016 wurde über die geplante
Anpassung der Finanzierungssystematik informiert.
Mit der Einführung dieser neuen Systematik
soll erstmals die Fördersumme unmittelbar auf Grundlage der Bedarfslage
(=Fallzahlen) ermittelt werden. Damit eine Vergleichbarkeit der Fallzahlen in
den Regionen erreicht werden kann, wurde zuvor eine gemeinsame Verständigung
auf einen einheitlichen Standard sowohl in der Beratungsarbeit als auch bei der
Erfassung der Daten (Statistik) erarbeitet.
Seit dem 01.07.2016 erfolgt die Erfassung der
Beratungsfälle auf Grundlage der vereinbarten neuen Qualitätskriterien:
§ Eine erste Auswertung
der Beratungsfälle zum Stichtag 31.07.2016 hat einen laufenden Fallbestand von
808 Fällen kreisweit ergeben.
Unter
Berücksichtigung der vereinbarten finanziellen Eckpunkte würde sich demnach
eine Förderung von kreisweit 5,38 VZÄ und eine Gesamtfördersumme von rd.
294.000 €/Jahr ergeben.
Danach
würde die Einführung der neuen Finanzierungsstruktur zu einem zusätzlichen
Förderaufwand von rd. 71.000 € pro Jahr führen.
§ Allerdings umfasst
die zunächst vereinbarte Datenbasis für die Ermittlung der endgültigen
Fördersumme den Mittelwert der Stichtagsauswertungen „lfd. Fälle“ im Zeitraum
07/2016 – 03/2017, so dass es sich bei v.g. errechneten Förderaufwand zunächst
um ein erstes Zwischenergebnis handelte.
§ Das v.g.
Zwischenergebnis wurde in der Sitzung des AfASG am 24.11.2016 beraten und
entsprechend im Haushalt für das Jahr 2017 berücksichtigt.
2. Aktuelle Entwicklung
Zwischenergebnis
zum 31.03.2017
Die Auswertung zum Stichtag 31.03.2017 hat einen laufenden Fallbestand
von 1.163 Beratungsfällen kreisweit ergeben; das entspricht einem Anstieg von
44%. Aufgrund dieser enormen Fallzahlenentwicklung wurde folgendes vereinbart:
(1)
Das
zweite Halbjahr 2017 wird auf Grundlage der v.g. Beschlussfassung des AfASG
finanziert.
-
Berücksichtigt
werden dabei vereinbarungsgemäß die aktuellen KGSt-Werte. Die maßgebliche
Förderpauschale hat sich von 66.050 € auf 67.050 €/VZÄ/ Jahr erhöht.
-
Insgesamt
ergibt sich damit eine Fördersumme von 298.660 €/Jahr bzw. anteilig
149.330 € für das 2. Halbjahr 2017.
-
Der
zusätzliche Förderaufwand beträgt nunmehr 75.997,64 € jährlich.
(2) Die Datenbasis für die Finanzierungsgrundlage
ab 2018 wird ausgeweitet auf einen kompletten Jahresturnus (07/2016 – 06/2017),
um evtl. saisonale Schwankungen in der Beratungsarbeit vollumfänglich zu
berücksichtigen.
(3) Die Gründe für die v.g. Steigerung der
Fallzahlen sind zu evaluieren. Die aktuelle Gesamtsituation im Kreis Borken
lässt zunächst keine Anknüpfungspunkte für eine erhöhte Schuldenproblematik
erkennen (Entwicklung der Arbeitslosigkeit, SGB II-Quote,
Wirtschaftssituation/Arbeitsmarkt, Schuldnerquote u.ä.).
Die Beratungsträger wurden daher aufgefordert, die vermeintlich erhöhten
Beratungsbedarfe anhand konkreter Effekte oder Fallgruppen darzustellen.
Auswertung
zum 30.06.2017
Die vorliegende Auswertung der Statistik für den Gesamtzeitraum 07/2016 –
06/2017 hat einen Fallbestand von 1.157 Beratungsfällen zum 30.06.2017 ergeben
und einen Mittelwert für diesen Zeitraum von 1.036 Fällen.
§ Somit
sind die lfd. Fallzahlen kreisweit seit dem Stichtag 31.03.2017 relativ
konstant geblieben;
§ Es
bleibt jedoch bei einem Anstieg seit 31.07.2016 um rd. 350 Fälle (» +43%).
Diese
Fallzahlen würden sich wie folgt auf die Förderung auswirken:
§ Auf
Grundlage des Mittelwertes von 1.036 Fällen ergibt die Berechnung der
erforderlichen Personalstellen einen Personalbedarf von insgesamt 6,91 VZÄ.
§ Finanziell
errechnet sich ein Förderbedarf von kreisweit rd. 400.000 €:
-
Dies entspräche einem Mehrbedarf
gegenüber der bisherigen Förderung von rd. 178.500 € jährlich (» 80%) und
-
einem Anstieg gegenüber der bisherigen
politischen Beschlussfassung von rd. 107.500 €.
3. Förderung ab 2018
Der bereits zum 31.03. erkennbare Fallzahlanstieg wurde
auch durch die Erweiterung der Datenbasis auf einen kompletten Jahresturnus
nicht abgeschwächt.
Die Rückmeldungen
der Beratungsträger lassen jedoch keine Hinweise auf besondere Entwicklungen
(z.B. auf dem Arbeitsmarkt oder zu bestimmten Personenkreisen) erkennen, die
eine derartige Steigerung begründen würden.
Es ist daher im
Wesentlichen von statistischen Effekten auszugehen, die nur in geringem Umfang
die Beratungsarbeit beeinflussen. Dies wird z.T. auch durch die v.g.
Rückmeldungen bestätigt.
Folgendes Vorgehen für die künftige Förderung der
Schuldnerberatung scheint geeignet:
§ Die
Qualitätskriterien zu Beratung, Datenerfassung und Finanzierung sollen wie
vereinbart Grundlage für die künftige Förderung sein. Ggf. müssen jedoch
einzelne Kriterien der aktuellen Entwicklung angepasst werden.
§ Insbesondere
die vereinbarten Qualitätskriterien zu Beratung und Datenerfassung sollen dazu
dienen, einheitliche und vergleichbare Datengrundlagen und differenzierte
Auswertungsmöglichkeiten zu erhalten.
-
Infolgedessen wird eine große
Bandbreite unterschiedlichster Fallkonstellationen in die Statistik
aufgenommen, die jeweils auch unterschiedlich hohen Beratungsaufwand
verursachen.
-
So ist z.B. ein Beratungsfall bereits
bei einem geführten persönlichen Beratungsgespräch in die Statistik
aufzunehmen. Auch sog. Wiederholungsfälle, die bislang in den Beratungsregionen
unterschiedlich betreut wurden, sind nun einheitlich zu beraten und zu
erfassen.
-
Diese Bandbreite ist nun deutlich
anhand der gestiegenen Fallzahlen erkennbar.
§ Der
Fallschlüssel, der neben dem Æ-Fallbestand für die Ermittlung des
Personalbedarfes herangezogen wird, muss demnach den Querschnitt dieser
Bandbreite abbilden.
-
Der
aktuelle Fallschlüssel von 1:150 scheint vor diesem Hintergrund nicht passend
zu sein, da die Fallzahlsteigerung nicht zu nennenswert gestiegenem
Beratungsaufwand geführt hat.
-
Die mit
diesem Fallschlüssel ermittelte Stellenanzahl entspricht somit nicht dem
tatsächlichen Personalbedarf.
§ Als
Maßstab für die Anpassung des Fallschlüssels sollten in etwa die Eckdaten
„Förderung 2. Halbjahr 2017“ dienen. Dieser Maßstab findet am ehesten bei einem
Fallschlüssel von 1:190 Berücksichtigung.
Es ergibt sich damit für das Jahr 2018 folgende
Förderung im Detail:
Der
zusätzliche Förderbedarf liegt damit bei rd. 81.000 € und damit um ca.
10.000 € über der ursprünglichen Beschlussfassung.
Lt. den
gemeinsam vereinbarten Qualitätskriterien und Finanzierungsgrundlagen gilt die
v.g. Förderung zunächst für 3 Jahre (bis 31.12.2020), wobei die Entwicklung
innerhalb des Förderzeitraumes weiterhin überprüft und die Fördersumme bei
Änderung der KGSt-Werte angepasst wird.
Die
aktualisierte Dokumentation der Qualitätskriterien ist in der Anlage beigefügt.
Ein
Vergleich mit den übrigen Kreisen im Münsterland ist eher schwierig, da sowohl
die Organisation der Schuldnerberatung als auch die Finanzierungsstrukturen in
allen Kreisen unterschiedlich geregelt sind.
Mangels anderer Vergleichskriterien wurde die jeweils kreisweite
Gesamtfördersumme pro Einwohner ermittelt und gegenübergestellt. Danach bewegt
sich der Kreis Borken mit der v.g künftigen Fördersumme münsterlandweit im
oberen Mittelfeld.
Einzig der Kreis Warendorf investiert pro
Einwohner mehr Fördermittel als der Kreis Borken. Allerdings ist dort die
Schuldnerberatung z.T. über den Kreis selbst organisiert und umfasst ebenfalls
die Insolvenzberatung. Zudem sind die Strukturdaten im Kreis Warendorf
ungünstiger als in den übrigen Kreisen (Arbeitslosigkeit, SGB II-Quote), so
dass dort auch eine vermeintlich höhere Schuldenproblematik zu erwarten ist.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche?: keine bedarfsgerechte Anpassung der Finanzierungssystematik