1.
Die
Förderrichtlinie des Kreises Borken zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) einschließlich der Anlagen 1 bis 3 vom 22.06.2011
sowie die geänderte Fassung vom 09.04.2014 werden mit Wirkung zum 01.01.2017
aufgehoben.
Für die auf der
Grundlage dieser Förderrichtlinie bewilligten Fördermittel, die noch der
Zweckbindung unterliegen, gilt die Förderrichtlinie bis zum Ablauf der
jeweiligen Zweckbindung fort.
2.
Ab
dem 01.01.2017 erhalten Verkehrsunternehmen eine Förderung nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW nur auf der Grundlage eines vom Kreis Borken erteilten öffentlichen
Dienstleistungsauftrags. Dabei trägt die Verwaltung durch entsprechende
Vorgaben in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge, dass
insgesamt mindestens 30 % dieser Fördermittel für den Einsatz neuwertiger und
barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden.
Sachdarstellung:
I. Problem
Die vier Münsterlandkreise
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Müns-ter hatten mit
dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte
Münsterland zu gewähren, in 2011 eine Förderrichtlinie verabschiedet. Diese
Richtlinie, in der aktuellen Fassung vom 09.04.2014, regelt die Weiterleitung
der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland
im ÖPNV tätigen Verkehrsunter-nehmen. Die Fördermittel wurden unmittelbar für
die Beschaffung neuer Busse mit gemein-wirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen
gewährt.
Nach EU-Recht traten jedoch
erhebliche Umsetzungsprobleme auf. Die zwingend vorgeschriebene
Überkompensationsprüfung konnte nicht in hinreichender Form durchgeführt
werden, weil die Bewilligungsempfänger aus unterschiedlichen Gründen die
erforderlichen Nachweise nicht einreichen konnten oder wollten. Dies betrifft
ausschließlich die Fälle, in denen Konzessionäre für ihre Auftragsunternehmen
eine ÖPNV-Pauschale beantragt und an diese weitergeleitet haben.
Bei dem Versuch, die
aufgetretenen Probleme auf Grundlage der bestehenden Förderrichtli-nie zu
lösen, stellte sich zudem heraus, dass das Förderverfahren mit Bezug auf das
EU-Beihilfenrecht insgesamt rechtlich problematisch ist.
In der abschließenden
Bewertung der Problematik kommt die Fachanwaltskanzlei BBG Bremen zu dem
Schluss, dass das Förderverfahren nicht nur unpraktikabel, sondern auch mit
rechtlichen Risiken behaftet ist. Demnach kann die ÖPNV-Pauschale nur an
Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden, denen ein öffentlicher
Dienstleistungsauftrag erteilt wurde.
Bereits mit Schreiben vom
24.03.2017 hat der ZVM Bus sämtliche Konzessionäre darüber informiert, dass die
Anwendung der Förderrichtlinie aufgrund der bestehenden praktischen
Schwierigkeiten ab dem 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten eines neuen
Förderverfahrens, das an die Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge
anknüpfen werde, ausgesetzt und die bisherige Förderung nicht fortgesetzt
werde. Bereits seit Anfang des Jahres 2017 sind des-halb keine weiteren
Förderungen mehr vorgenommen worden.
II. Lösung
Eine Förderung von
gemeinwirtschaftlichen Leistungen im ÖPNV setzt nach der EU-Verordnung Nr.
1370/2007 entweder die Legitimation durch „allgemeine Vorschriften“ oder aber
durch einen erteilten „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ voraus.
Aufgrund „allgemeiner
Vorschriften“ können jedoch nur die Nachteile eines gemeinwirtschaft-lichen
Tarifs ausgeglichen und somit keine Fahrzeuganschaffungen finanziert werden.
Der novellierte § 11 Abs. 2
Satz 6 ÖPNVG NRW schreibt die Weiterleitung von 30 % der Fördermittel zum Zweck
des Einsatzes neuer und barrierefreier Fahrzeuge vor. Daher kann diese
Weiterleitung nur auf der Grundlage eines „öffentlichen
Dienstleistungsauftrags“ erfol-gen. Dies wäre zudem auch die praktisch
einfachste und gleichzeitig transparenteste Mög-lichkeit. Die Abrechnung der
Fördermittel wird auf Basis der öffentlichen Dienstleistungsauf-träge
abgewickelt.
Damit entfallen sowohl ein
gesondertes Förderverfahren als auch die damit einhergehende
Überkompensationskontrolle. Der Einsatz neuwertiger und barrierefreier
Fahrzeuge sowie das
gesamte ÖPNV-Angebot kann über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag besser
sichergestellt und gesteuert werden.
Die Umstellung des Förderverfahrens auf eine
Förderung nur von Verkehrsunternehmen mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag
ist unkompliziert. In den öffentlichen Dienstleistungsauf-trägen müssen
lediglich entsprechende Vorgaben für den Einsatz neuer und barrierefreier
Fahrzeuge und ggf. zum Nachweis kalkulatorischer Grundlagen getroffen werden.
Die notwendige Abrechnung und Überkompensationskontrolle finden auf Basis der
öffentlichen Dienstleistungsaufträge ohnehin regelmäßig statt.
Die von den Kreisen Borken, Coesfeld und
Warendorf beauftragte Rechtsexpertise der Kanzlei BBG (Bremen) wurde dem Kreis
Steinfurt und der Stadt Münster zur Verfügung ge-stellt. Eine Entscheidung, ob
und wann eine Anpassung der Förderrichtlinie dort erfolgen wird, liegt noch
nicht vor.
Entscheidungsalternativen:
Nein.
Mögliche alternative Fördermöglichkeiten im
Sinne von De-minimis-Beihilfen wurden in der juristischen Expertise ausführlich
betrachtet und begründet verworfen.
Ebenso wurde ein Notifizierungsverfahren vor
der EU-Kommission als zu aufwändig und zeitintensiv verworfen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein.
Die Umstellung des Förderverfahrens wird zu
einer Verringerung des Verwaltungsaufwands führen.