Betreff
Auszahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 a ÖPNVG NRW
Vorlage
0345/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1.    Der Kreistag beschließt, für neu zu vergebende Liniengenehmigungen die Fördermittel gem. § 11 a ÖPNVG NRW zukünftig über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung zu stellen.

2.    Der Kreistag beschließt, den Anspruch auf die nach einer allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel für die nach dem alten Recht beantragten Konzessionen aufrechtzuerhalten.

3.    Der Kreistag beschließt, die allgemeine Vorschrift vom 28.07.2011 für die neu zu vergebende Liniengenehmigungen aufzuheben. Der in der Anlage zum Beschlussvorschlag vorgeschlagenen Satzungsänderung wird zugestimmt (vgl. Anlage II). Die Satzungsänderung ist bekanntzugeben.


Sachdarstellung:

I.              Problem

Bislang waren die Aufgabenträger im straßengebundenen ÖPNV durch eine „Soll“-Vorschrift im § 11 a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW verpflichtet, die Landesmittel zur Finanzierung   von   Ausbildungsverkehren   über  eine  allgemeine  Vorschrift   gemäß   § 3 Abs. 2 VO 1370/2007 vorzunehmen.

Allgemeine Vorschriften dienen der behördlichen Festlegung von Beförderungstarifen und deren Finanzierung. Für den Ausbildungsverkehr regelt die allgemeine Vorschrift, wie das Delta zwischen den vom Aufgabenträger für den Ausbildungsverkehr rabattierten Tarifen und dem am Markt geltenden Normaltarif ausgeglichen wird.

Der Kreis Borken hat am 28.07.2011 eine entsprechende allgemeine Vorschrift erlassen. Da die öffentlichen Zuschüsse aus einer allgemeinen Vorschrift gemäß der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 4 PBefG zu den eigenwirtschaftlichen Einnahmen gehören, war es den Verkehrsunternehmen mit Hilfe dieser Steuergelder vielfach möglich, eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen zu erlangen.

Für bis zu zehn Jahre hat der Aufgabenträger für die eigenwirtschaftlich genehmigten Verkehre wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten, den ÖPNV für den Bürger zu gestalten und zu steuern. Die gemeinwirtschaftlichen Ausschreibungen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bieten für den Aufgabenträger hingegen eine direkte Steuerung hinsichtlich Menge und Qualität des ÖPNV.

II.            Lösung

Bei der Novellierung des ÖPNVG NRW Anfang 2017 ist die Regelung des § 11 a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW weggefallen, nach der die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift erfolgen soll. Die parlamentarischen Beratungen und die Gesetzesbegründung belegen, dass der Landesgesetzgeber den Aufgabenträgern nunmehr für die Zukunft die Wahlfreiheit einräumen will, die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale über eine allgemeine Vorschrift oder über öffentliche Dienstleistungsaufträge zu regeln. Diese Wahlfreiheit, für die der Landkreistag und auch der Kreis Borken sich im Gesetzgebungsverfahren stark gemacht haben, hat das Ministerium für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung und Verkehr in seinem u.a. an die Münsterlandkreise gerichteten Schreiben vom 22.12.2016 ebenfalls unterstrichen (vgl. Anlage I) und die Erwartung an den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Wahlfreiheit zum Ausdruck gebracht.

Nach dem neuen Recht müssen also die Landesmittel zur Finanzierung der Ausbildungsverkehre nicht mehr zwingend über eine allgemeine Vorschrift ausgekehrt werden, sondern können alternativ für das finanzielle Bestellvolumen im Rahmen von Ausschreibungen oder Direktvergaben im Wege von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen eingesetzt werden.

Diese neue Rechtslage rechtfertigt es, die allgemeine Vorschrift des Kreises Borken in der Form umzugestalten, dass die Landesmittel für die Finanzierung der Ausbildungsverkehre den Verkehrsunternehmen zukünftig nicht mehr bei der eigenwirtschaftlichen Neubeantragung von Liniengenehmigungen über die allgemeine Vorschrift zur Verfügung stehen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Finanzierung bereits eigenwirtschaftlich genehmigter Verkehre im Kreis Borken über die allgemeine Vorschrift allerdings fortzusetzen. Solange die mit altem Recht beantragte Konzession des Verkehrsunternehmens läuft, bleibt daher auch der Anspruch auf die nach der allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel bestehen.

Eine Diskriminierung anderer Verkehrsteilnehmer liegt in diesem Fall auch nicht vor, weil das Marktzugangsverfahren für diese Verkehre durch bestandskräftige eigenwirtschaftliche Genehmigungen abgeschlossen ist. Eine beihilferechtliche Überkompensation dieser Verkehre ist ferner durch die Regelungen in der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken ausgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Nein.