1.
Der
Kreistag beschließt, für neu zu vergebende Liniengenehmigungen die Fördermittel
gem. § 11 a ÖPNVG NRW zukünftig über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur
Verfügung zu stellen.
2.
Der
Kreistag beschließt, den Anspruch auf die nach einer allgemeinen Vorschrift
gewährten Mittel für die nach dem alten Recht beantragten Konzessionen
aufrechtzuerhalten.
3.
Der
Kreistag beschließt, die allgemeine Vorschrift vom 28.07.2011 für die neu zu
vergebende Liniengenehmigungen aufzuheben. Der in der Anlage zum
Beschlussvorschlag vorgeschlagenen Satzungsänderung wird zugestimmt (vgl. Anlage II). Die Satzungsänderung
ist bekanntzugeben.
Sachdarstellung:
I.
Problem
Bislang waren die
Aufgabenträger im straßengebundenen ÖPNV durch eine „Soll“-Vorschrift im § 11 a
Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW verpflichtet, die Landesmittel zur Finanzierung von Ausbildungsverkehren über
eine allgemeine Vorschrift
gemäß § 3 Abs. 2 VO 1370/2007
vorzunehmen.
Allgemeine
Vorschriften dienen der behördlichen Festlegung von Beförderungstarifen und
deren Finanzierung. Für den Ausbildungsverkehr regelt die allgemeine
Vorschrift, wie das Delta zwischen den vom Aufgabenträger für den
Ausbildungsverkehr rabattierten Tarifen und dem am Markt geltenden Normaltarif
ausgeglichen wird.
Der Kreis Borken
hat am 28.07.2011 eine entsprechende allgemeine Vorschrift erlassen. Da die
öffentlichen Zuschüsse aus einer allgemeinen Vorschrift gemäß der gesetzlichen
Definition des § 8 Abs. 4 PBefG zu den eigenwirtschaftlichen Einnahmen gehören,
war es den Verkehrsunternehmen mit Hilfe dieser Steuergelder vielfach möglich,
eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen zu erlangen.
Für bis zu zehn
Jahre hat der Aufgabenträger für die eigenwirtschaftlich genehmigten Verkehre
wesentlich eingeschränktere Möglichkeiten, den ÖPNV für den Bürger zu gestalten
und zu steuern. Die gemeinwirtschaftlichen Ausschreibungen von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen bieten für den Aufgabenträger hingegen eine direkte
Steuerung hinsichtlich Menge und Qualität des ÖPNV.
II.
Lösung
Bei der
Novellierung des ÖPNVG NRW Anfang 2017 ist die Regelung des § 11 a Abs. 2 Satz
6 ÖPNVG NRW weggefallen, nach der die Weiterleitung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift
erfolgen soll. Die parlamentarischen Beratungen und die Gesetzesbegründung
belegen, dass der Landesgesetzgeber den Aufgabenträgern nunmehr für die Zukunft
die Wahlfreiheit einräumen will, die Weiterleitung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale über eine allgemeine Vorschrift oder über
öffentliche Dienstleistungsaufträge zu regeln. Diese Wahlfreiheit, für die der
Landkreistag und auch der Kreis Borken sich im Gesetzgebungsverfahren stark
gemacht haben, hat das Ministerium für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung und
Verkehr in seinem u.a. an die Münsterlandkreise gerichteten Schreiben vom
22.12.2016 ebenfalls unterstrichen (vgl.
Anlage I) und die Erwartung an den verantwortungsvollen Umgang mit dieser
Wahlfreiheit zum Ausdruck gebracht.
Nach dem neuen
Recht müssen also die Landesmittel zur Finanzierung der Ausbildungsverkehre
nicht mehr zwingend über eine allgemeine Vorschrift ausgekehrt werden, sondern
können alternativ für das finanzielle Bestellvolumen im Rahmen von
Ausschreibungen oder Direktvergaben im Wege von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen eingesetzt werden.
Diese neue
Rechtslage rechtfertigt es, die allgemeine Vorschrift des Kreises Borken in der
Form umzugestalten, dass die Landesmittel für die Finanzierung der
Ausbildungsverkehre den Verkehrsunternehmen zukünftig nicht mehr bei der
eigenwirtschaftlichen Neubeantragung von Liniengenehmigungen über die
allgemeine Vorschrift zur Verfügung stehen.
Aus Gründen des
Vertrauensschutzes ist die Finanzierung bereits eigenwirtschaftlich genehmigter
Verkehre im Kreis Borken über die allgemeine Vorschrift allerdings
fortzusetzen. Solange die mit altem Recht beantragte Konzession des
Verkehrsunternehmens läuft, bleibt daher auch der Anspruch auf die nach der
allgemeinen Vorschrift gewährten Mittel bestehen.
Eine Diskriminierung anderer Verkehrsteilnehmer liegt in diesem Fall
auch nicht vor, weil das Marktzugangsverfahren für diese Verkehre durch
bestandskräftige eigenwirtschaftliche Genehmigungen abgeschlossen ist. Eine
beihilferechtliche Überkompensation dieser Verkehre ist ferner durch die
Regelungen in der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken ausgeschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein.