Der Ausschuss für Bildung und Schule empfiehlt dem Kreistag, die vorliegende
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken in der Fassung vom 15.01.2018 (Anlage 1)
zu beschließen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit
§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG),
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungs-gesetz – KiBiz),
§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Gebundene und
offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken betreibt derzeit an zwei Förderschulen eine Offene
Ganztagsschule (OGS). An der Brüder-Grimm-Schule – Förderschule des Kreises
Borken mit dem Förderschwer-punkt Sprache – besuchen derzeit 48 Kinder die OGS.
An der Overbergschule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwerpunkt
Lernen – werden aktuell 39 Kinder in der OGS betreut. Auch an der
Hans-Christian-Andersen-Schule – Förderschule des Kreises Borken mit dem
Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung – ist die Errichtung einer
OGS geplant.
Von den Eltern werden für die Inanspruchnahme dieser
außerunterrichtlichen Angebote Elternbeiträge erhoben. Nach § 9 Abs.3 Satz 4
SchulG NRW richtet sich die Erhebung dieser Beiträge nach § 5 KiBiz. Dabei soll
der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen.
Die Erhebung der Beiträge für die OGS erfolgt bislang unter analoger
Anwendung der Satzung des Kreises Borken über die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen. Eine gesonderte Beitragssatzung für die OGS besteht
bisher nicht.
Die Revision empfiehlt dem Schulträger in ihrem Prüfbericht vom
06.04.2017 zur Prüfung des Produktes Förderschule eine entsprechende Satzung zu
erlassen und damit die notwendige spezielle Rechtsgrundlage für die Erhebung
der OGS-Beiträge zu schaffen. Dieser Empfehlung kommt die Verwaltung mit dem
vorliegenden Satzungsentwurf nach.
Auch in Zukunft ist vorgesehen, dass sich die Elternbeiträge für die
Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der OGS an den
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen orientieren. Der vorliegende
Satzungsentwurf entspricht daher in insbesondere in Bezug auf den
beitragspflichten Personenkreis, die Höhe der Elternbeiträge, die
Einkommensermittlung sowie auf die Verfahrensvorschriften der Beitragssatzung
für die Kindertageseinrichtungen.
In den §§ 1 bis 4 der Satzung werden die Rahmenbedingungen für die
Inanspruchnahme der außerunterrichtlichen Angebote der OGS konkretisiert.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Der Kreistag
verabschiedet keine gesonderte Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für
außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der OGS an den Förderschulen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand ist im
laufenden Budget finanziert:
Es entstehen keine
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen, da
die Höhe der Elternbeiträge gegenüber dem bisherigen Verfahren unverändert bleibt.