Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken
Vorlage
0026/2018/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Bildung und Schule empfiehlt dem Kreistag, die vorliegende

 

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken in der Fassung vom 15.01.2018 (Anlage 1)

 

zu beschließen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 5 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit

§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG),

§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungs-gesetz – KiBiz),

§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und dem

Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken betreibt derzeit an zwei Förderschulen eine Offene Ganztagsschule (OGS). An der Brüder-Grimm-Schule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwer-punkt Sprache – besuchen derzeit 48 Kinder die OGS. An der Overbergschule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwerpunkt Lernen – werden aktuell 39 Kinder in der OGS betreut. Auch an der Hans-Christian-Andersen-Schule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung – ist die Errichtung einer OGS geplant.

Von den Eltern werden für die Inanspruchnahme dieser außerunterrichtlichen Angebote Elternbeiträge erhoben. Nach § 9 Abs.3 Satz 4 SchulG NRW richtet sich die Erhebung dieser Beiträge nach § 5 KiBiz. Dabei soll der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen.

Die Erhebung der Beiträge für die OGS erfolgt bislang unter analoger Anwendung der Satzung des Kreises Borken über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen. Eine gesonderte Beitragssatzung für die OGS besteht bisher nicht.

Die Revision empfiehlt dem Schulträger in ihrem Prüfbericht vom 06.04.2017 zur Prüfung des Produktes Förderschule eine entsprechende Satzung zu erlassen und damit die notwendige spezielle Rechtsgrundlage für die Erhebung der OGS-Beiträge zu schaffen. Dieser Empfehlung kommt die Verwaltung mit dem vorliegenden Satzungsentwurf nach.

Auch in Zukunft ist vorgesehen, dass sich die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der OGS an den Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen orientieren. Der vorliegende Satzungsentwurf entspricht daher in insbesondere in Bezug auf den beitragspflichten Personenkreis, die Höhe der Elternbeiträge, die Einkommensermittlung sowie auf die Verfahrensvorschriften der Beitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen.

In den §§ 1 bis 4 der Satzung werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der außerunterrichtlichen Angebote der OGS konkretisiert.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Der Kreistag verabschiedet keine gesonderte Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der OGS an den Förderschulen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand ist im laufenden Budget finanziert:

Es entstehen keine Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen, da die Höhe der Elternbeiträge gegenüber dem bisherigen Verfahren unverändert bleibt.