Betreff
Vergabe des Bündels BOR 7
Vorlage
0126/2018/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Kreistag beauftragt den Landrat, die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über das Linienbündel BOR 7 zwischen dem Kreis Borken und dem Kreis Recklinghausen abzuschließen.

 

2.    Der Kreistag berechtigt den Landrat, die öffentlich–rechtliche Vereinbarung an die von der Kommunalaufsicht vorgegebenen Änderungen und Ergänzungen anzupassen.

 

Von der Zustimmung sind ebenfalls rechtlich gebotene Änderungen und Ergänzungen umfasst, die sich nach Abschluss des kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ergeben.

 


Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG)

 

Sachdarstellung:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 die Linienbündelung für den Kreis als Teil des zweiten Nahverkehrsplanes für den Kreis Borken beschlossen. Diese Linienbündelung hat der Kreistag in seinen Beschlüssen vom 18.07.2013, 19.12.2013, 30.09.2014 und 22.02.2018 angepasst.

 

Mit Beschluss vom 22.02.2018 beauftragte der Kreistag, die Verwaltung das wettbewerbliche Verfahren für das Linienbündel BOR 7, welches durch diese Beschlüsse gebildet wurde, einzuleiten.

 

Die Vergabe umfasst die Linien R 21/295, R 54/754, 721 und 724. Die Linie 295 verkehrt im Kreis Recklinghausen und geht im Kreisgebiet Borken in die Linie R 21 über. Entsprechendes gilt für die Linien 721 und 724, welche für den Schülerverkehr eingerichtet wurden. Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG ist die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers für den ÖPNV auf sein Territorium begrenzt. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung delegiert der Kreis Recklinghausen nach § 23 Abs. 1 1. Alt, Abs. 2 Satz1 GkG seine (Teil-) Zuständigkeit an den Linien dieses Bündels auf den Kreis Borken. Damit wird eine eindeutige Zuständigkeit für die im Bündel BOR 7 zusammengefassten Linien festgelegt und insbesondere eine eindeutige Zuständigkeit für die Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens für das Bündel BOR 7 geschaffen.

 

Von der Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist auf die Bitte des Kreises Recklinghausen hin die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG, der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG und die Förderung des SozialTickets.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält ebenfalls Regelungen zur Kostenteilung für den Fall, dass das Linienbündel gemeinwirtschaftlich betrieben wird.

 

Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der Kosten für die Fahrleistung auf der Basis der im jeweiligen Kreisgebiet erbrachten Nutzwagenkilometer. Der Kreis Borken übernimmt nur die Kosten der neuen vier Fahrtenpaare von Borken bis Dorsten-Rhade.

 

Bei der Aufteilung der Einnahmen stehen dem Kreis Borken die Einnahmen aus dem WestfalenTarif zu. Über die Aufteilung der Einnahmen aus dem VRR-Tarif ist eine Einigung zu erzielen, da der VRR-Tarif bis zum Stadtgebiet Borken gilt.

 

Bei der Einnahmeaufteilung im VRR-Tarifraum werden die Kreise Borken und Recklinghausen durch den ZVM Bus vertreten. Dieser teilt dann die aus der Einnahmeaufteilung erhaltenden Einnahmen entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Anspruchserhebung zwischen dem Kreis Borken und dem Kreis Recklinghausen auf.

 

Nach § 24 Abs. 2 GkG bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und damit der Bezirksregierung. Um Änderungen und Ergänzungen seitens der Aufsichtsbehörde ohne gesonderte Beschlusslage aufnehmen zu können, überträgt der Kreistag dem Landrat diese Befugnis. Für den Fall, dass die Linie gemeinwirtschaftlich vergeben wird, kann die Ausschreibung der Verkehrsleistungen erst 1 Jahr nach der Vorabbekanntmachung erfolgen. Aus diesem Grund soll der Landrat auch die Befugnis erhalten, auf Änderungen der Rechtslage ohne gesonderte Beschlussfassung durch eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung reagieren zu können.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Dem Beschlussvorschlag wird nicht zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kostenschätzung liegt bei 828.000 Euro zzgl. 40.500 Euro für die zusätzlichen Fahrleistungen. Die Kosten können nach einer ersten Einnahmeschätzung weitestgehend durch die Einnahmen gedeckt werden. Allerdings werden die Erträge aus der Einnahmeaufteilung an den Kreis Borken erst in späteren Haushaltsjahren ausgezahlt.