1.
Der Kreistag beauftragt den Landrat,
die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über das
Linienbündel BOR 7 zwischen dem Kreis Borken und dem Kreis Recklinghausen
abzuschließen.
2.
Der Kreistag berechtigt den Landrat,
die öffentlich–rechtliche Vereinbarung an die von der Kommunalaufsicht
vorgegebenen Änderungen und Ergänzungen anzupassen.
Von
der Zustimmung sind ebenfalls rechtlich gebotene Änderungen und Ergänzungen
umfasst, die sich nach Abschluss des kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens
ergeben.
Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG)
Sachdarstellung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 die Linienbündelung für
den Kreis als Teil des zweiten Nahverkehrsplanes für den Kreis Borken
beschlossen. Diese Linienbündelung hat der Kreistag in seinen Beschlüssen vom
18.07.2013, 19.12.2013, 30.09.2014 und 22.02.2018 angepasst.
Mit Beschluss vom 22.02.2018 beauftragte der Kreistag, die Verwaltung
das wettbewerbliche Verfahren für das Linienbündel BOR 7, welches durch diese
Beschlüsse gebildet wurde, einzuleiten.
Die Vergabe umfasst die Linien R 21/295, R 54/754, 721 und 724. Die
Linie 295 verkehrt im Kreis Recklinghausen und geht im Kreisgebiet Borken in
die Linie R 21 über. Entsprechendes gilt für die Linien 721 und 724, welche für
den Schülerverkehr eingerichtet wurden. Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG ist die
Zuständigkeit eines Aufgabenträgers für den ÖPNV auf sein Territorium begrenzt.
Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung delegiert der Kreis Recklinghausen
nach § 23 Abs. 1 1. Alt, Abs. 2 Satz1 GkG seine (Teil-) Zuständigkeit an den
Linien dieses Bündels auf den Kreis Borken. Damit wird eine eindeutige
Zuständigkeit für die im Bündel BOR 7 zusammengefassten Linien festgelegt und
insbesondere eine eindeutige Zuständigkeit für die Durchführung des
wettbewerblichen Verfahrens für das Bündel BOR 7 geschaffen.
Von der Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist auf die Bitte des
Kreises Recklinghausen hin die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der
ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG, der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach §
11 a ÖPNVG und die Förderung des SozialTickets.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält ebenfalls Regelungen zur
Kostenteilung für den Fall, dass das Linienbündel gemeinwirtschaftlich
betrieben wird.
Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der Kosten für die Fahrleistung auf
der Basis der im jeweiligen Kreisgebiet erbrachten Nutzwagenkilometer. Der
Kreis Borken übernimmt nur die Kosten der neuen vier Fahrtenpaare von Borken
bis Dorsten-Rhade.
Bei der Aufteilung der Einnahmen stehen dem Kreis Borken die Einnahmen
aus dem WestfalenTarif zu. Über die Aufteilung der Einnahmen aus dem VRR-Tarif
ist eine Einigung zu erzielen, da der VRR-Tarif bis zum Stadtgebiet Borken
gilt.
Bei der Einnahmeaufteilung im VRR-Tarifraum werden die Kreise Borken und
Recklinghausen durch den ZVM Bus vertreten. Dieser teilt dann die aus der
Einnahmeaufteilung erhaltenden Einnahmen entsprechend dem Ergebnis der
durchgeführten Anspruchserhebung zwischen dem Kreis Borken und dem Kreis
Recklinghausen auf.
Nach § 24 Abs. 2
GkG bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und damit der
Bezirksregierung. Um Änderungen und Ergänzungen seitens der Aufsichtsbehörde
ohne gesonderte Beschlusslage aufnehmen zu können, überträgt der Kreistag dem
Landrat diese Befugnis. Für den Fall, dass die Linie gemeinwirtschaftlich
vergeben wird, kann die Ausschreibung der Verkehrsleistungen erst 1 Jahr nach
der Vorabbekanntmachung erfolgen. Aus diesem Grund soll der Landrat auch die
Befugnis erhalten, auf Änderungen der Rechtslage ohne gesonderte
Beschlussfassung durch eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
reagieren zu können.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Dem Beschlussvorschlag wird nicht zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kostenschätzung liegt bei 828.000 Euro zzgl. 40.500 Euro für die
zusätzlichen Fahrleistungen. Die Kosten können nach einer ersten
Einnahmeschätzung weitestgehend durch die Einnahmen gedeckt werden. Allerdings
werden die Erträge aus der Einnahmeaufteilung an den Kreis Borken erst in
späteren Haushaltsjahren ausgezahlt.