Betreff
Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Bocholt über Teilbereiche der Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes
Vorlage
0128/2018/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussentwurf:

 

Der Aufgabenverlagerung der Fachstelle für Menschen mit Behinderung von der Stadt Bocholt auf den Kreis Borken wird zugestimmt. Der Landrat des Kreises Borken wird beauftragt, die in der Anlage befindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung – vorbehaltlich gesetzlicher Veränderungen – zu unterzeichnen.

    


Rechtsgrundlage:

§§ 23 ff GkG NW

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KOFSchwbR) NW

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) NW

AG-SGB IX NRW (je nach Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens auf Landesebene)

 

 

Sachdarstellung:

Sowohl dem Kreis Borken als auch der Stadt Bocholt als großer kreisangehöriger Stadt sind Teilbereiche der Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes als zuständige örtliche Träger nach dem DG-KOFSchwbR und der ZustVO SGB IX übertragen. Derzeit befindet sich das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz auf Landesebene im Gesetzgebungsverfahren (Entwurf vom 13.12.2017). Eine Änderung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen ist dort jedoch nicht vorgesehen.

 

Konkret handelt es sich um folgende Aufgaben:

 

Durchführung von Kündigungsschutzverfahren nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kündigungsverhandlungen mit dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren jeweiligen Rechtsvertretern

·         Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung/Änderung der Arbeitsverhältnisse von schwerbehinderten Menschen

·         Anhörung von schwerbehinderten und von Schwerbehinderung bedrohten Menschen

·         Beratung und Information von schwerbehinderten Menschen, Arbeitgebern/innen, Betriebsräten, Anwälten/innen

 

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX

  • Durchführung von Betriebsbesuchen und Beratung der Unternehmensleitungen und der betroffenen MitarbeiterInnen bei der Ausgestaltung der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen oder für die einem schwerbehinderten Menschen  gleichgestellte Personen
  • Gewährung der Fördermittel zur jeweiligen behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, Abwicklung des Antragsverfahrens
  • Abrechnung der Fördermittel mit dem LWL

 

Diese Aufgaben werden beim Kreis Borken in der Fachabteilung 50.41 (Hilfen bei Behinderung) derzeit durch zwei Beschäftigte (1 Person mit 1,0 VK, Stellenanteil bei einer weiteren Mitarbeiterin 0,25 VK) wahrgenommen.

 

Im Jahresdurchschnitt werden auf Kreisebene 100 Kündigungsschutzverfahren begleitet, 75 Anträge auf Leistungen nach der Schwerbehindertenabgabeverordnung bearbeitet und 110 Beratungen durchgeführt.

 

Die Stadt Bocholt setzt für die vg. Aufgaben zzt. einen Mitarbeiter mit 0,5 VK ein. Für das Jahr 2016 teilt die Stadt Bocholt mit, dass 19 Kündigungsschutzverfahren, 23 Anträge nach Schwerbehindertenabgabeverordnung und 31 Beratungen durchgeführt wurden.

 

Die Stadt Bocholt hat ihr Interesse bekundet, gegen Kostenerstattung die vg. Aufgaben künftig durch den Kreis Borken erledigen zu lassen. Die bisherige 0,5-Stelle hatte den Nachteil, dass

-          im Verhältnis zur zur Verfügung stehenden Arbeitszeit ein erheblicher zeitlicher Anteil für die fortlaufende fachliche Qualifizierung aufgewendet werden muss,

-          ein fachlicher Austausch im Rathaus/in eigenen Fachbereich nur begrenzt möglich ist und

-          die Vertretung bei Krankheit und Urlaub innerhalb des Rathauses zu regeln ist.

 

Aus Sicht des Kreises soll die Aufgabenübernahme von der Stadt Bocholt dazu genutzt werden, den Aufgabenzuschnitt in der Fachabteilung 50.41 noch weiter zu optimieren. In diesem Zusammenhang würde eine zusätzliche – durch die Stadt Bocholt finanzierte – 0,5-Stelle die Gestaltungsmöglichkeiten erweitern.

 

Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Aufgaben nach dem SGB XI hält eine Bündelung von Aufgabenbereichen mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in der örtlichen Zuständigkeit des Kreises Borken und der Stadt Bocholt liegenden Leistungs- und Beratungsfälle für sinnvoll, um die Effizienz und Effektivität dieser Dienstleistungen zu erhöhen.

Eine solche Aufgabenbündelung führt zu Synergieeffekten, somit zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und einem sparsameren Umgang mit öffentlichen Mitteln. Darüber hinaus ist sie geeignet, die Qualität der Sachbearbeitung zu sichern und weiter zu entwickeln.

 

Die Kostenerstattung für die Übernahme der Aufgaben basiert auf den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (jeweils aktueller Stand) der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für eine 0,5 Stelle nach Besoldungsgruppe A 11.


Personalkosten A 11: 84.600 €

Sachkosten (Raum-, Geschäfts- und Telekommunikationskosten): 6.250 €

IT-Kosten: 3.450 €

Summe Kosten Büroarbeitsplatz: 94.300 €

 

Die KGSt empfiehlt einen Gemeinkostenzuschlag (Verwaltungs- und Fachbereichs-Overhead) von mindestens 20 % auf die Personalkosten anzusetzen: 111.220 €

 

Mit der Stadt Bocholt wurde ein Mittelwert aus beiden Summen von 102.760 € vereinbart. Der Betrag ist dann auf eine halbe Stelle anzupassen. Die Stadt Bocholt würde somit 51.380 € für die Aufgabenübernahme erstatten (Jahreswert 2018).

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt hat in ihrer Sitzung am 14.03.2018 dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Bürgermeister und der Aufgabenverlagerung auf den Kreis Borken zugestimmt.

 

Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Kreis Borken und Stadt Bocholt muss durch die Bezirksregierung Münster genehmigt werden. Der Text der vorgesehenen Vereinbarung wurde der Bezirksregierung  bereits für eine Vorabprüfung übermittelt. Die Bezirksregierung hat keine Bedenken geäußert.

 

Die entsprechende zusätzliche 0,5-Stelle wurde im Stellenplan 2018 bereits vorbehaltlich der Zustimmung durch Kreistag zu dieser Aufgabenübertragung vorgesehen.

 

Der konkrete Aufgabenwechsel soll zum 15.07.2018 erfolgen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Zusätzliche Personalaufwendungen für eine 0,5-Stelle bei Vergütung/Besoldung nach E 10 TVöD/A 11 LBesG bei auskömmlicher Kostenerstattung durch die Stadt Bocholt