Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussentwurf:
Der Aufgabenverlagerung der
Fachstelle für Menschen mit Behinderung von der Stadt Bocholt auf den Kreis
Borken wird zugestimmt. Der Landrat des Kreises Borken wird beauftragt, die in
der Anlage befindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung – vorbehaltlich
gesetzlicher Veränderungen – zu unterzeichnen.
Rechtsgrundlage:
§§ 23 ff GkG NW
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KOFSchwbR) NW
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) NW
AG-SGB IX NRW (je nach Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens auf Landesebene)
Sachdarstellung:
Sowohl dem Kreis Borken als auch der Stadt
Bocholt als großer kreisangehöriger Stadt sind Teilbereiche der Aufgaben und
Befugnisse des Integrationsamtes als zuständige örtliche Träger nach dem
DG-KOFSchwbR und der ZustVO SGB IX übertragen. Derzeit befindet sich das
Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz auf Landesebene im
Gesetzgebungsverfahren (Entwurf vom 13.12.2017). Eine Änderung der bisherigen
Zuständigkeitsregelungen ist dort jedoch nicht vorgesehen.
Konkret handelt es sich um folgende Aufgaben:
Durchführung von Kündigungsschutzverfahren
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
von Kündigungsverhandlungen mit dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren
jeweiligen Rechtsvertretern
·
Prüfung
von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung/Änderung der Arbeitsverhältnisse von
schwerbehinderten Menschen
·
Anhörung
von schwerbehinderten und von Schwerbehinderung bedrohten Menschen
·
Beratung
und Information von schwerbehinderten Menschen, Arbeitgebern/innen,
Betriebsräten, Anwälten/innen
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben nach dem
SGB IX
- Durchführung von Betriebsbesuchen und Beratung
der Unternehmensleitungen und der betroffenen MitarbeiterInnen bei der
Ausgestaltung der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen oder für die
einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellte Personen
- Gewährung der Fördermittel zur jeweiligen
behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, Abwicklung des
Antragsverfahrens
- Abrechnung der Fördermittel mit dem LWL
Diese Aufgaben werden beim Kreis Borken in
der Fachabteilung 50.41 (Hilfen bei Behinderung) derzeit durch zwei
Beschäftigte (1 Person mit 1,0 VK, Stellenanteil bei einer weiteren
Mitarbeiterin 0,25 VK) wahrgenommen.
Im Jahresdurchschnitt werden auf Kreisebene
100 Kündigungsschutzverfahren begleitet, 75 Anträge auf Leistungen nach der
Schwerbehindertenabgabeverordnung bearbeitet und 110 Beratungen durchgeführt.
Die Stadt Bocholt setzt für die vg. Aufgaben
zzt. einen Mitarbeiter mit 0,5 VK ein. Für das Jahr 2016 teilt die Stadt
Bocholt mit, dass 19 Kündigungsschutzverfahren, 23 Anträge nach
Schwerbehindertenabgabeverordnung und 31 Beratungen durchgeführt wurden.
Die Stadt Bocholt hat ihr Interesse
bekundet, gegen Kostenerstattung die vg. Aufgaben künftig durch den Kreis
Borken erledigen zu lassen. Die bisherige 0,5-Stelle hatte den Nachteil, dass
-
im
Verhältnis zur zur Verfügung stehenden Arbeitszeit ein erheblicher zeitlicher
Anteil für die fortlaufende fachliche Qualifizierung aufgewendet werden muss,
-
ein
fachlicher Austausch im Rathaus/in eigenen Fachbereich nur begrenzt möglich ist
und
-
die
Vertretung bei Krankheit und Urlaub innerhalb des Rathauses zu regeln ist.
Aus Sicht des Kreises soll die
Aufgabenübernahme von der Stadt Bocholt dazu genutzt werden, den
Aufgabenzuschnitt in der Fachabteilung 50.41 noch weiter zu optimieren. In
diesem Zusammenhang würde eine zusätzliche – durch die Stadt Bocholt
finanzierte – 0,5-Stelle die Gestaltungsmöglichkeiten erweitern.
Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe
als überörtlicher Träger der Aufgaben nach dem SGB XI hält eine Bündelung von
Aufgabenbereichen mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in der örtlichen
Zuständigkeit des Kreises Borken und der Stadt Bocholt liegenden Leistungs- und
Beratungsfälle für sinnvoll, um die Effizienz und Effektivität dieser
Dienstleistungen zu erhöhen.
Eine solche Aufgabenbündelung führt zu
Synergieeffekten, somit zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und einem
sparsameren Umgang mit öffentlichen Mitteln. Darüber hinaus ist sie geeignet,
die Qualität der Sachbearbeitung zu sichern und weiter zu entwickeln.
Die Kostenerstattung für die Übernahme der
Aufgaben basiert auf den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (jeweils aktueller
Stand) der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für
eine 0,5 Stelle nach Besoldungsgruppe A 11.
Personalkosten A 11: 84.600 €
Sachkosten (Raum-, Geschäfts- und
Telekommunikationskosten): 6.250 €
IT-Kosten: 3.450 €
Summe Kosten Büroarbeitsplatz: 94.300 €
Die KGSt empfiehlt einen
Gemeinkostenzuschlag (Verwaltungs- und Fachbereichs-Overhead) von mindestens 20
% auf die Personalkosten anzusetzen: 111.220 €
Mit der Stadt Bocholt wurde ein Mittelwert
aus beiden Summen von 102.760 € vereinbart. Der Betrag ist dann auf eine halbe
Stelle anzupassen. Die Stadt Bocholt würde somit 51.380 € für die
Aufgabenübernahme erstatten (Jahreswert 2018).
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Bocholt hat in ihrer Sitzung am 14.03.2018 dem Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Bürgermeister und der
Aufgabenverlagerung auf den Kreis Borken zugestimmt.
Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen Kreis Borken und Stadt Bocholt muss durch die
Bezirksregierung Münster genehmigt werden. Der Text der vorgesehenen
Vereinbarung wurde der Bezirksregierung
bereits für eine Vorabprüfung übermittelt. Die Bezirksregierung hat
keine Bedenken geäußert.
Die entsprechende zusätzliche 0,5-Stelle
wurde im Stellenplan 2018 bereits vorbehaltlich der Zustimmung durch Kreistag
zu dieser Aufgabenübertragung vorgesehen.
Der konkrete Aufgabenwechsel soll zum 15.07.2018 erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Zusätzliche Personalaufwendungen für eine 0,5-Stelle bei
Vergütung/Besoldung nach E 10 TVöD/A 11 LBesG bei auskömmlicher
Kostenerstattung durch die Stadt Bocholt