Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen und Katzen mit Freigang im Sinne des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten. Dabei sollen insbesondere die gemäß § 13b Tierschutzgesetz und § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW notwendigen Vorarbeiten für eine Satzung zur Kastrations-, Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen durchgeführt werden (auch Prüfung der Gebietsabgrenzung).
Die Verwaltung wird beauftragt, dem zuständigen Fachausschuss und dem Kreistaq, die erarbeiteten Maßnahmen sowie einen Satzungsentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im September und Oktober vorzulegen.
Folgendes wird darüber hinaus zur Kenntnis genommen:
Die Kreisverwaltung informiert über die Entwicklung der Zahl der Fundkatzen sowie der entsprechenden Kosten bei den beiden Tierheimen im Kreis. Außerdem informiert sie über die Kastrationsprogramme bei freilebenden Katzen der Tierschutzvereine im Kreis.
Sachdarstellung:
Die Überpopulation von Katzen ist aus Sicht des Tierschutzes ein
ernsthaftes Problem. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel
und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet
ist. Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im Jahr fortpflanzen.
Selbst bei einer konservativen Rechnung von drei überlebenden Kätzchen pro
Wurf, die wiederum nach einem halben Jahr fortpflanzungsfähig sind, vermehrt
sich die Population sprunghaft.
lm Sinne des Tierschutzes ist eine Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht sinnvoll. Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins
Freie gewähren, sollen diese zuvor von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür
geeigneten Datenbank zu registrieren. Das „Deutsche Haustierregister“ oder
„TASSO“ bieten hier kostenlose Möglichkeiten. Als Katzenhalter*in im
vorstehenden Sinne soll dabei auch gelten, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter
zur Verfügung stellt.
Mit einer Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht ist
ein Weg gewählt, der dem Tier und den Besitzerinnen Respekt zollt, dem
Artenschutz dient und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringern kann. Die Abwehr von Gefahren für
freilebende Katzen, aber auch für Katzen mit Freigang (Besitzerkatzen), im
Sinne des Tierschutzgesetzes wird damit erfüllt.
Es ist davon auszugehen, dass mit fortdauerndem Bestehen einer Katzenschutzverordnung
jährlich weniger zu kastrierende und kennzeichnende Tiere aufgefunden werden.
Zusätzlich zur Betreuung der verwilderten Population durch die
Tierschutzvereine würde auch die bislang unkontrollierte Fortpflanzung der
Freigängerkatzen eingeschränkt, welches letztlich einen Rückgang der Population
freilebender Katzen zur Folge hat.
Rechtsgrundlage zum Erlass einer Katzenschutzverordnung ist § 13 b
TierSchG. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung werden die Landesregierungen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrolliert freien Auslauf
fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur
Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen
Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Zudem kann eine Kennzeichnung und
Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden.
Diese Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz
freilebender Katzen ist mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz
Nordrhein-Westfalen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden.
Mit freundlichen
Grüßen
Jens Steiner