1. Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich dem von der Revision festgestellten Ergebnis über die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2017 und der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes an. Die Feststellungen der Revision werden als eigenes Prüfungsergebnis übernommen.
2. Der RPA empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
a. Der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2017 wird in der vom RPA in seiner Sitzung am 27.09.2018 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 461.053.915,87 € und einem Jahresfehlbetrag von 477.102,77 € festgestellt.
b. Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2017 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
c. Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 477.102,77 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
d. Für das Haushaltsjahr 2017 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht eine Verpflichtung aus der Erhebung der Jugendamtsumlage in Höhe von 1.531.438,74 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2017 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 01.01.2019 fällig.
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Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95 und 96 sowie § 101
GO NRW
§ 56 Abs. 5 KrO NRW
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 1 GO NRW
hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht
ist beizufügen. Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW ist der vom Kämmerer
aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem
Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wurde vom Kämmerer am 16.05.2018 aufgestellt, vom Landrat am gleichen Tag bestätigt und im Kreistagsinformationssystem verfügbar gemacht. Der Kreistag hatte bereits in seiner Sitzung am 26.04.2018 den formalen Beschluss gefasst, dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 im Anschluss an die Zuleitung an den Kreistag zur Prüfung an den RPA weitergeleitet wird. Gem. § 53 KrO NRW i. V. m. § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der RPA zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Die Revision des Kreises Borken hat den Jahresabschluss dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Ausgangspunkt der Prüfung waren die Ergebnisse des geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen sowie vom Kreistag festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst.
Den Entwurf des Jahresabschlusses 2017 mit Anhang und Lagebericht haben die Mitglieder des RPA bereits erhalten. Über die in der Bilanz und dem Anhang vorgenommenen Änderungen durch die Verwaltung informiert die beigefügte Änderungsliste.
Es wird vorgeschlagen, die Feststellungen der Revision als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen und einen entsprechenden Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist nach Beschlussfassung durch den RPA vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW).
Nach der abschließenden Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses 2017 durch den RPA wird der Prüfungsbericht mit dem gesamten Jahresabschluss, dem Anhang, dem Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk den Kreistagsmitgliedern im Internet als digitale Fassung bereit gestellt.
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW ist für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Behandlung des Jahresüberschusses. Vorgeschlagen wird, den Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 477.102,77 € der Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Zudem entscheiden die Kreistags-mitglieder über die Entlastung des Landrates.
Der Kreis Borken nimmt für 13 der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgaben der Jugendhilfe wahr und erhebt hierfür eine Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.
Das Jugendamtsbudget schließt 2017 wie folgt ab:
Jugendamtsumlage – Rechnungsergebnis 2017 43.547.837,42 €
Budget 02 – Rechnungsergebnis 2017 - 42.016.398,68 €
Verbesserung 2017 1.531.438,74 €
Abrechnung gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW ) 1.531.438,74 €
(Verbindlichkeiten
aus Transferleistungen)
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:
1. Es bedarf einer Entscheidung des Kreises, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.
2. Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.
3. Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das zweite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.
4. Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.
Ein Ausgleich der Verbindlichkeiten 2017 im Budget 02 - Jugend und Familie kann somit in 2019 erfolgen. Über die Abrechnung der Verbindlichkeiten gegenüber den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in Höhe von 1.531.438,74 € entscheidet der Kreistag mit Feststellung des Jahresabschlusses 2017.
In Höhe der Überdeckung aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage für 2017 wird eine Verbindlichkeit aus Transferleistungen in die Schlussbilanz zum 31.12.2017 eingestellt.
Sobald der testierte Jahresabschluss 2017 vorliegt, werden umgehend die Abrechnungsbescheide für 2017 erlassen. Die durch Bescheid festgestellten Verbindlichkeiten sollen zum 01.01.2019 durch den Kreis an die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ausgezahlt werden.
Durch eine Abrechnung gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW ergeben sich Verbindlichkeiten gegenüber den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in folgender Höhe:
Gebietskörperschaft |
Umlagegrundlagen |
Abrechnungsbetrag/ |
Ahaus |
0 |
0,00 |
Bocholt |
0 |
0,00 |
Borken |
0 |
0,00 |
Gescher |
19.264.683 |
161.917,14 |
Gronau |
0 |
0,00 |
Heek |
8.996.786 |
75.616,80 |
Heiden |
8.337.230 |
70.073,32 |
Isselburg |
11.237.705 |
94.451,44 |
Legden |
7.054.313 |
59.290,57 |
Raesfeld |
11.600.917 |
97.504,18 |
Reken |
16.449.754 |
138.258,02 |
Rhede |
20.610.249 |
173.226,44 |
Schöppingen |
7.445.423 |
62.577,80 |
Stadtlohn |
23.650.186 |
198.776,72 |
Südlohn |
9.210.232 |
77.410,79 |
Velen |
13.512.303 |
113.569,13 |
Vreden |
24.838.745 |
208.766,39 |
Kreis Borken |
182.208.525 |
1.531.438,74 |
Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss wird der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt und unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Er wird öffentlich bekannt gemacht und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Im Übrigen ist der Jahresabschluss 2017 dauerhaft im Internet abrufbar.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ?
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert
oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt
wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
Die Jugendamtsumlage wird nicht abgerechnet. Die Städte
und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erhalten nicht die ihnen zustehenden
Ansprüche aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage 2017.
Finanzielle Auswirkungen:
keine