Die Ausführungen zum Verpackungsgesetz werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 22 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige
Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)
§§ 17, 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW)
Sachdarstellung:
Zum 01. Januar 2019 wird das Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz –
VerpackG) in Kraft treten und die aktuell gültige Verpackungsverordnung
ablösen.
Das VerpackG gilt allerdings wie die bisher geltende
Verpackungsverordnung (VerpackV) nur für Verpackungen. Für stoffgleiche
Nichtverpackungen, hierunter fallen z.B. Abfälle aus Metall (Bsp. Bratpfanne,
Kochtopf), Kunststoff (Bsp. Kinderschaufel), sind weiterhin die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zuständig.
Hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen bleibt es bei der
Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen vorrangig
vermeiden und sie darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
dem Recycling zuführen sollen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 1 Abs.
1 und § 15 VerpackG.
Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch
typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen haben sich mit
diesen Verpackungen gem. § 7 Abs. 1 VerpackG zur Gewährleistung der
flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.
Derzeit bieten sich hierfür 9 duale Systembetreiber am Markt an.
Die Systeme wiederum sind gem. § 14 VerpackG verpflichtet, eine vom
gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller
restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern per Hol- und/oder
Bringsystem in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher
unentgeltlich sicherzustellen.
Diese Sammlung ist gem. § 22 VerpackG auf die vorhandenen
Sammelstrukturen des örE, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, durch eine
schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen örE
abzustimmen (Abstimmungsvereinbarung),
wobei die Belange des örE besonders zu berücksichtigen sind.
Die zentrale Vorschrift für die Zusammenarbeit zwischen örE und den
Betreibern dualer Systeme ist somit § 22
VerpackG. Diese Vorschrift regelt das Abstimmungsverhältnis im Vergleich
zum bisherigen § 6 Abs. 4 VerpackV wesentlich umfangreicher und in weiten
Teilen anders.
Wesentliche
Regelungen zur Abstimmung nach § 22 VerpackG:
·
Einseitige Rahmenvorgaben des örE
·
Anspruch des örE auf Entgelt zur
Wertstoffhofmitbenutzung
·
Beiderseitiger Anspruch auf Mitbenutzung der
PPK-Sammelstruktur des örE gegen angemessenes Entgelt
·
Anspruch des örE auf Zahlung von Nebenentgelten
Einseitige
Rahmenvorgaben des örE
Das VerpackG eröffnet im Gegensatz zur Verpackungsverordnung nunmehr den
örE die Möglichkeit, einseitig durch schriftlichen Verwaltungsakt
Rahmenvorgaben zum Sammelsystem für Leichtverpackungen (LVP) festzulegen
hinsichtlich
·
der Art der Sammelsysteme (Hol-, Bringsystem,
Kombination aus beiden)
·
der Art und Größe der Sammelbehälter
·
der Häufigkeit und des Zeitraums der
Behälterleerung.
Eine Rahmenvorgabe muss geeignet sein, eine möglichst effektive und
umweltverträgliche Erfassung der Abfälle sicherzustellen und darf für die
Systeme nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Auch
darf eine Rahmenvorgabe nicht über den Entsorgungsstandard des örE bei der
Restabfallentsorgung hinausgehen. So könnte bei einer vierwöchentlichen
Sammlung von Restabfall keine vierzehntägliche Sammlung von LVP festgelegt
werden.
Von den 17 kreisangehörigen Kommunen werden aktuell die LVP durch die
dualen Systembetreiber in 10 Kommunen über Säcke („Gelbe Säcke“; 90 l) und in 6
Kommunen über Abfallgefäße („Gelbe Tonne“; größtenteils über 240 l Behältnisse)
gesammelt. In einer kreisangehörigen Kommune werden LVP über Abfallgefäße, und
nur für einen Bereich im Innenstadtgebiet über Säcke gesammelt.
Während die Kommunen, in denen die LVP-Sammlung bereits über die Gelbe
Tonne erfolgt, keinen Wechsel in der Art der Sammelbehälter vornehmen lassen
möchten, streben bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits sieben Kommunen eine
Umstellung von der Sack-Sammlung auf die Gelbe Tonne. In den drei Kommunen
Raesfeld, Stadtlohn und Velen stehen die Beratungen und Beschlussfassungen in
den kommunalen Gremien noch aus. Zusammenfassend lässt sich aber bereits jetzt
festhalten, dass überwiegend ein Wechsel vom Gelben Sack auf die Gelbe Tonne
erzielt werden soll.
Daher sollen die Verhandlungen mit den Systembetreibern aufgenommen
werden mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Bedarf in den Kommunen möglichst
kurzfristig eine Umstellung von Sack- auf Behältersystem zu erreichen. Ziel
ist, die Verhandlungen mit den Systemen auf einvernehmlicher Verhandlungsbasis
zu führen. Ansonsten könnte eine Rahmenvorgabe frühestens ab dem 01.01.2019
erlassen werden. Da sie einer Vorankündigungsfrist von 12 Monaten unterliegt,
haben die Städte und Gemeinden frühestens ab dem 01.01.2020 die Möglichkeit,
hierdurch eine Systemumstellung bei der Erfassung von LVP zu erreichen.
Beim Erlass einer Rahmenvorgabe bleibt auch zu berücksichtigen, dass
jedem einzelnen Systembetreiber Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage zur
Verfügung stehen, die das Inkrafttreten der Rahmenvorgabe auf mehrere Jahre
hinauszögern könnte.
Wegen bestehender Rechtsunsicherheiten bei der neuen Gesetzeslage sollte
eine Rahmenvorgabe nur gewählt werden, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht
möglich ist. Verweigern sich die Systembetreiber dann den Rahmenvorgaben der
Kommunen, riskieren sie ggf. selbst bei Übereinkunft über die anderen
Sammelstrukturen gem. § 18 VerpackG die erforderliche Genehmigung durch die
zuständige Landesbehörde.
Anspruch
des örE auf Entgelt zur Wertstoffhofmitbenutzung
Sofern die Sammlung von LVP-Verpackungen auch an kommunalen
Wertstoffhöfen durchgeführt werden sollen, kann der örE im Rahmen der
Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung
seines Wertstoffhofes verlangen.
Beiderseitiger
Anspruch auf Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur des örE gegen angemessenes
Entgelt
Im Rahmen der Abstimmung können sowohl der örE als auch die Systeme die
Mitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur durch die Systeme, die für die
getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton (PPK) eingerichtet ist, gegen
ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Mitbenutzung ist zwangsläufig mit einer
Abstimmung zur Verwertung/Herausgabe des Verpackungsanteils verbunden. Auch
sind beim Mitbenutzungsentgelt Verwertungserlöse zu berücksichtigen.
Anspruch
des örE auf Zahlung von Nebenentgelten
Die Systeme sind nach § 22 Abs. 9 VerpackG verpflichtet, sich an den
Kosten (Nebenentgelte) für die Abfallberatung in Bezug auf die LVP-Sammlung und
für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von
Containerstandorten zu beteiligen.
Weiteres
Verfahren
Auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände beabsichtigen die
kreisangehörigen Kommunen und der Kreis Borken gemeinsam eine
Abstimmungsvereinbarung gem. § 22 VerpackG abzuschließen. Dieses bietet sich
allein schon wegen der geteilten Zuständigkeit im Hinblick auf die
PPK-Strukturen an, da die Kommunen das Einsammeln und Befördern, der Kreis für
das Verwerten oder Beseitigen von PPK-Abfällen verantworten. Ein gemeinsames
Vorgehen stärkt zudem die Verhandlungsposition.
Daher wurde bereits zu Jahresbeginn 2018 eine Arbeitsgruppe, bestehend
aus Vertretern der Städte und Gemeinden, der Kreisverwaltung und der
Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland (EGW) eingerichtet, aus der sich die
spätere Verhandlungskommission rekrutiert. Auf Wunsch der kreisangehörigen
Kommunen übernimmt der Kreis Borken dabei die Verhandlungsführerschaft. Die
Arbeitsgruppe soll Informationen bereitstellen und kommunale Interessen
bündeln, um eine gute Verhandlungsposition sicherzustellen. In einem ersten
Schritt wurden den Städten und Gemeinden an Hand einer Mustervorlage für ihre
Räte die erforderlichen Grundinformationen zur Verfügung gestellt. Bis zum
15.10.2018 sollen die Kommunen etwaige Systemvorgaben auf Grundlage von
Ratsentscheidungen an die Arbeitsgruppe zurückkoppeln.
Die Systembetreiber sind ihrerseits verpflichtet, aus ihren Reihen einen
gemeinsamen Vertreter zu benennen, der die Verhandlungen über die
Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss der Abstimmungsvereinbarung bedarf
der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung
beteiligten Systeme.
Damit möglichst frühzeitig die Abstimmungsverhandlungen begonnen und
nötigenfalls eine Rahmenvorgabe erlassen werden kann, wurden die dualen Systeme
am 30.07.2018 zur Benennung eines Verhandlungsführers aufgefordert. Zugleich
wurde auf das ausgeprägte kommunale Interesse zu einer frühzeitigen Umstellung
des LVP-Sammelsystems auf die gelbe Tonne im Kreisgebiet und die notwendige
Ausgestaltung der zukünftigen Verwertung der PPK-Fraktion hingewiesen. Eine
Reaktion steht derzeit noch aus.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit den dualen
Systembetreibern bereits auf eine Orientierungshilfe für künftige
Abstimmungsvereinbarungen verständigt. Diese nutzt auch die kommunale
Arbeitsgruppe als Grundlage und richtet diese auf die jeweiligen Bedarfe in den
Kommunen bzw. auf Kreisebene aus. Auch werden im Vorfeld verschiedene kommunale
abfallwirtschaftliche Aspekte sowie die damit verbundenen ökonomischen und
strategischen Auswirkungen auf die vor Ort vorgehaltene Abfallinfrastruktur
betrachten. Bei Bedarf werden externe Berater mit ausgewiesenen Kenntnissen und
Erfahrungen hinzugezogen.
Ankündigung
Der Abschluss der Abstimmungsvereinbarung bedarf darüber hinaus der
weiteren Beratung in den kommunalpolitischen Gremien.
Entscheidungsalternative(n):
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Finanzielle Auswirkungen:
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