Betreff
Errichtung einer neuen Kindertageseinrichtung in Gescher;
Anerkennung der d.velop family (g)GmbH als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
0192/2018/KREIS
Art
Beschlussvorlage

  1. Der Jugendhilfeausschuss erkennt die „d.velop family (g)GmbH“ mit Sitz in Gescher als Träger der freien Jugendhilfe an. Der Beschluss gilt vorbehaltlich der Anerkennung über die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und den rechtskräftigen Gesellschaftervertrag als (g)GmbH.
  2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt für den Ausbau der Kindertagesbetreuung in Gescher und betrieblich orientierte Betreuungsbedarfe, die Trägerschaft für eine neue Kindertageseinrichtung in Gescher auf die d.velop family (g)GmbH zu übertragen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 75 SGB VIII i.V. m. § 25 AG KJHG

§§ 22 ff. SGB VIII, Kinderbildungsgesetz 
Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 10.05.2016

 

Sachdarstellung:

1.      Ausbau der Kindertagesbetreuung im Ortsteil Gescher

Der Jugendhilfeausschuss hat in den Sitzungen am 09.11.2017 und 29.05.2018 aufgrund der aktualisierten mittelfristigen Betreuungsbedarfsplanung die Verwaltung beauftragt, den bedarfsgerechten Um- und Ausbau von Betreuungsplätzen umzusetzen. Die Planung weist für Gescher einen zusätzlichen Bedarf insbesondere im U3-Breich schon für das Kindergartenjahr 2019/20 aus. Diese Bedarfsentwicklung ist auch bereits aus dem Anmeldeverfahren zum aktuellen Kita-Jahr erkennbar.

Aus dem letzten Trägerauswahlverfahren für eine neue Kindertageseinrichtung Anfang 2017 zwischen den beiden Optionen der katholischen Kirchengemeinde und des Unternehmens d.velop ist die neue Kita St. Pankratius hervorgegangen. Maßgeblich war seinerzeit die Stärkung der Versorgung im zentralen und nördlichen Stadtgebiet Gescher durch diesen Standort. Das Unternehmen hatte Interesse an der Errichtung dieser Kita bekundet, um in diese Einrichtung auch betrieblich orientierte Betreuungsbedarfe einbeziehen zu können. In der Folge gab es weitere Gespräche mit dem Unternehmen d.velop und der Stadt Gescher, um auch die betrieblich orientierten Kinderbetreuungsbedarfe zu berücksichtigen.

Mit den Erkenntnissen aus der aktualisierten Betreuungsbedarfsplanung können nun die zusätzlichen Bedarfe mit den betrieblich orientierten Betreuungsbedarfen zusammengefasst werden. Es ist daher beabsichtigt, eine neue zweigruppige Kindertageseinrichtung zu errichten und die Trägerschaft der neu gegründeten d.velop family (g)GmbH zu übertragen. In diese Planung wird ein Grundstück auf dem Campus eingebracht. Das Kita-Gebäude kann bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres errichtet werden. In dieser Konstellation soll auf ein offenes Trägerauswahlverfahren verzichtet werden, da eine entsprechend kleinere Einrichtung ohne die betrieblichen Betreuungsbedarfe betriebswirtschaftlich schwieriger zu führen ist und ein alternatives Angebot zur betrieblich orientierten Betreuung z.B. im Rahmen von Tagespflege nicht die vollständigen Bedarfe des Unternehmens decken kann.

2.      Anerkennung der d.velop family (g)GmbH als Träger der freien Jugendhilfe

Für die Trägerschaft der Kita ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderlich.

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGBVIII tätig sind,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.         die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die „d.velop family (g)GmbH“ wird als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Zweck der neuen Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, realisiert durch den Betrieb einer Kindertageseinrichtung und die außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen von Ferienbetreuung.

In innovativer Form werden Rahmenbedingungen geschaffen, um im Sinne von Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine betriebliche Kinderbetreuung sicherzustellen und darüber hinaus auch Betreuungsbedarfe innerhalb der Kommune zu decken. Die  Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur wirkt sich folglich positiv auf die verfügbaren Angebote der Kinderbetreuung innerhalb der Kommune sowie der umliegenden Kommunen aus.

Der Träger wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Die Voranfrage zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde beim Finanzamt gestellt und liegt derzeit noch nicht vor. Der Beschluss zur Anerkennung erfolgt vorbehaltlich dieser Anerkennung. Es ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Gemeinnützigkeit sprechen.

Aufgrund der fachlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen lässt die „d.velop family (g)GmbH“ als Träger erwarten, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.

Für die Tätigkeit und Ausrichtung des Trägers geben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht für die Ziele des Grundgesetzes eintritt.

Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Daher sollte dem Antrag stattgegeben werden.