Anerkennung der d.velop family (g)GmbH als Träger der freien Jugendhilfe
- Der Jugendhilfeausschuss erkennt die „d.velop family (g)GmbH“ mit Sitz in Gescher als Träger der freien Jugendhilfe an. Der Beschluss gilt vorbehaltlich der Anerkennung über die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und den rechtskräftigen Gesellschaftervertrag als (g)GmbH.
- Der Jugendhilfeausschuss beschließt für den Ausbau der Kindertagesbetreuung in Gescher und betrieblich orientierte Betreuungsbedarfe, die Trägerschaft für eine neue Kindertageseinrichtung in Gescher auf die d.velop family (g)GmbH zu übertragen.
Rechtsgrundlage:
§ 75 SGB VIII i.V. m. § 25 AG KJHG
§§ 22 ff. SGB VIII, Kinderbildungsgesetz
Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 10.05.2016
Sachdarstellung:
1.
Ausbau der
Kindertagesbetreuung im Ortsteil Gescher
Der Jugendhilfeausschuss hat in den Sitzungen am 09.11.2017 und
29.05.2018 aufgrund der aktualisierten mittelfristigen Betreuungsbedarfsplanung
die Verwaltung beauftragt, den bedarfsgerechten Um- und Ausbau von
Betreuungsplätzen umzusetzen. Die Planung weist für Gescher einen zusätzlichen
Bedarf insbesondere im U3-Breich schon für das Kindergartenjahr 2019/20 aus.
Diese Bedarfsentwicklung ist auch bereits aus dem Anmeldeverfahren zum
aktuellen Kita-Jahr erkennbar.
Aus dem letzten Trägerauswahlverfahren für eine neue
Kindertageseinrichtung Anfang 2017 zwischen den beiden Optionen der
katholischen Kirchengemeinde und des Unternehmens d.velop ist die neue Kita St.
Pankratius hervorgegangen. Maßgeblich war seinerzeit die Stärkung der
Versorgung im zentralen und nördlichen Stadtgebiet Gescher durch diesen
Standort. Das Unternehmen hatte Interesse an der Errichtung dieser Kita
bekundet, um in diese Einrichtung auch betrieblich orientierte
Betreuungsbedarfe einbeziehen zu können. In der Folge gab es weitere Gespräche
mit dem Unternehmen d.velop und der Stadt Gescher, um auch die betrieblich
orientierten Kinderbetreuungsbedarfe zu berücksichtigen.
Mit den Erkenntnissen aus der aktualisierten
Betreuungsbedarfsplanung können nun die zusätzlichen Bedarfe mit den
betrieblich orientierten Betreuungsbedarfen zusammengefasst werden. Es ist
daher beabsichtigt, eine neue zweigruppige Kindertageseinrichtung zu errichten
und die Trägerschaft der neu gegründeten d.velop family (g)GmbH zu übertragen.
In diese Planung wird ein Grundstück auf dem Campus eingebracht. Das
Kita-Gebäude kann bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres errichtet
werden. In dieser Konstellation soll auf ein offenes Trägerauswahlverfahren
verzichtet werden, da eine entsprechend kleinere Einrichtung ohne die
betrieblichen Betreuungsbedarfe betriebswirtschaftlich schwieriger zu führen
ist und ein alternatives Angebot zur betrieblich orientierten Betreuung z.B. im
Rahmen von Tagespflege nicht die vollständigen Bedarfe des Unternehmens decken
kann.
2.
Anerkennung der d.velop
family (g)GmbH als Träger der freien Jugendhilfe
Für die Trägerschaft der Kita ist die Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe erforderlich.
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen
als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf
dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGBVIII tätig sind,
2. gemeinnützige
Ziele verfolgen,
3. aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die „d.velop family (g)GmbH“ wird als
gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Zweck
der neuen Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
realisiert durch den Betrieb einer Kindertageseinrichtung und die
außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen von Ferienbetreuung.
In innovativer Form werden Rahmenbedingungen geschaffen, um im Sinne von
Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine betriebliche Kinderbetreuung
sicherzustellen und darüber hinaus auch Betreuungsbedarfe innerhalb der Kommune
zu decken. Die Bereitstellung der
entsprechenden Infrastruktur wirkt sich folglich positiv auf die verfügbaren
Angebote der Kinderbetreuung innerhalb der Kommune sowie der umliegenden
Kommunen aus.
Der Träger wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Die Voranfrage zur Anerkennung der
Gemeinnützigkeit wurde beim Finanzamt gestellt und liegt derzeit noch nicht
vor. Der Beschluss zur Anerkennung erfolgt vorbehaltlich dieser Anerkennung. Es
ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Gemeinnützigkeit
sprechen.
Aufgrund der fachlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen
lässt die „d.velop family (g)GmbH“ als Träger erwarten, dass sie einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande ist.
Für die Tätigkeit und Ausrichtung des Trägers geben sich keinerlei
Anhaltspunkte, dass er nicht für die Ziele des Grundgesetzes eintritt.
Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe vor. Daher sollte dem Antrag stattgegeben
werden.