Die Sachdarstellung wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§§ 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz
§§ 31 ff. Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
Sachdarstellung:
Mit Überarbeitung und Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 haben sich u. a. Änderungen
beim Thema Ersatzgeld ergeben.
Ersatzgeld wird gezahlt, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht
in angemessener Frist kompensiert werden kann. Das Ersatzgeld ist an den Kreis,
in dem der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier
Jahren (nach altem Landschaftsgesetz waren es fünf Jahre) auch dort
einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Ansonsten ist
es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung weiter
zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst.
Ebenfalls neu ist, dass die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet
werden, für die beabsichtigte Verwendung der Ersatzgelder Listen aufzustellen,
die dem Naturschutzbeirat vorzustellen sind.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist das Ersatzgeld zweckgebunden für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem
betroffenen Naturraum zu verwenden. Dabei muss es sich um praktisch-reale und
unmittelbar wirkende Maßnahmen handeln.
Zwei weitere Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls bei
dem Thema Ersatzgeld von Bedeutung: das Ersatzgeldverzeichnis sowie die
Ersatzgeldzahlung bei Mast- und Turmbauten.
Die unteren Naturschutzbehörden werden verpflichtet, ein Ersatzgeldverzeichnis
zu führen, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die
Maßnahme, für die es verwendet wurde sowie das Datum des Einsatzes des
Ersatzgeldes ersichtlich werden. Ein solches Ersatzgeldverzeichnis ist für den
Kreis Borken eingerichtet.
Weiterhin regelt das Landesnaturschutzgesetz, dass Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe
durch eine Ersatzgeldzahlung zu kompensieren sind. Durch die Vielzahl der
Windkraftanlagen, die nach in Kraft treten dieser Vorschrift im Kreis Borken
genehmigt wurden, ist die Höhe des Ersatzgeldes ab Dezember 2016 deutlich
angestiegen.
Um der Verpflichtung nachzukommen, die gesetzlich vorgegebene
Vier-Jahresfrist einzuhalten und den Naturschutzbeirat zu informieren, wurde
ein Konzept zur Verwendung von Ersatzgeld erstellt.
Das Ersatzgeld soll für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verwendet
werden:
1.
Ankauf von Flächen durch den Kreis oder die
Stiftung Kulturlandschaft und Durchführung von Optimierungsmaßnahmen.
2.
Ankauf von Flächen durch das Dezernat 33
(Bodenordnung) der Bezirksregierung Münster und Durchführung von
Optimierungsmaßnahmen.
3.
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, die
nicht über den Vertragsnaturschutz erfolgen können (Ablehnungsgründe z. B.
Bagatellgrenze unterschritten, kein Landwirt, keine Mittel mehr verfügbar).
4.
Beteiligung an Artenschutzprojekten.
5.
Umsetzung von Maßnahmen der WRRL, dabei kann der
Eigenanteil entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch Ersatzgeld übernommen
werden.
6.
Ankauf von Wald – unter den Aspekten Klimaschutz /
Prozessschutz / Bodenschutz.
7.
Deckung des Eigenanteils bei FöNa-Maßnahmen auf
kreiseigenen Flächen, durch die eine Optimierung der Flächen erzielt wird.
Nach aktuellem Kenntnisstand sind unter Berücksichtigung der
4-Jahresfrist 2 Mio. Ersatzgeld in dem Zeitraum bis Ende 2021 auszugeben.
Bisher sind ca. 200.000 € für den Erwerb und die Herrichtung von Flächen
in und an Naturschutzgebieten verplant (siehe Sitzungsvorlage Nr. 0118/2018
TOP N 12 der Sitzung vom 21.06.2018). Weiterhin sind zurzeit ca. 100.000 € als
Zuschüsse für den Eigenanteil bei Maßnahmen der WRRL an Wasser- und
Bodenverbände vorgesehen.
Es verbleiben noch ca. 1,7 Mio. €, die in der 4-Jahresfrist bis 2021
zweckgebunden zu verwenden sind.