Betreff
Ersatzgeldverwendung im Kreis Borken
Vorlage
0200/2018/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Sachdarstellung wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

§§ 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz

§§ 31 ff. Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)

Sachdarstellung:

Mit Überarbeitung und Änderung des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 haben sich u. a. Änderungen beim Thema Ersatzgeld ergeben.

Ersatzgeld wird gezahlt, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht in angemessener Frist kompensiert werden kann. Das Ersatzgeld ist an den Kreis, in dem der Eingriff durch­geführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren (nach altem Landschaftsgesetz waren es fünf Jahre) auch dort einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegen­stehen. Ansonsten ist es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregie­rung weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst.

Ebenfalls neu ist, dass die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet werden, für die beab­sichtigte Verwendung der Ersatzgelder Listen aufzustellen, die dem Naturschutzbeirat vorzu­stellen sind.

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist das Ersatzgeld zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Dabei muss es sich um praktisch-reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen handeln.

Zwei weitere Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls bei dem Thema Ersatzgeld von Bedeutung: das Ersatzgeldverzeichnis sowie die Ersatzgeldzahlung bei Mast- und Turmbauten.

Die unteren Naturschutzbehörden werden verpflichtet, ein Ersatzgeldverzeichnis zu führen, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich werden. Ein solches Ersatzgeldverzeichnis ist für den Kreis Borken eingerichtet.

Weiterhin regelt das Landesnaturschutzgesetz, dass Beeinträchtigungen des Landschafts­bildes durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe durch eine Ersatzgeldzahlung zu kompensieren sind. Durch die Vielzahl der Windkraftanlagen, die nach in Kraft treten dieser Vorschrift im Kreis Borken genehmigt wurden, ist die Höhe des Ersatzgeldes ab Dezember 2016 deutlich angestiegen.

Um der Verpflichtung nachzukommen, die gesetzlich vorgegebene Vier-Jahresfrist einzu­halten und den Naturschutzbeirat zu informieren, wurde ein Konzept zur Verwendung von Ersatzgeld erstellt.

Das Ersatzgeld soll für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verwendet werden:

1.        Ankauf von Flächen durch den Kreis oder die Stiftung Kulturlandschaft und Durch­führung von Optimierungsmaßnahmen.

2.        Ankauf von Flächen durch das Dezernat 33 (Bodenordnung) der Bezirksregierung Münster und Durchführung von Optimierungsmaßnahmen.

3.        Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, die nicht über den Vertragsnaturschutz erfolgen können (Ablehnungsgründe z. B. Bagatellgrenze unterschritten, kein Landwirt, keine Mittel mehr verfügbar).

4.        Beteiligung an Artenschutzprojekten.

5.        Umsetzung von Maßnahmen der WRRL, dabei kann der Eigenanteil entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch Ersatzgeld übernommen werden.

6.        Ankauf von Wald – unter den Aspekten Klimaschutz / Prozessschutz / Bodenschutz.

7.        Deckung des Eigenanteils bei FöNa-Maßnahmen auf kreiseigenen Flächen, durch die eine Optimierung der Flächen erzielt wird.

Nach aktuellem Kenntnisstand sind unter Berücksichtigung der 4-Jahresfrist 2 Mio. Ersatzgeld in dem Zeitraum bis Ende 2021 auszugeben.

Bisher sind ca. 200.000 € für den Erwerb und die Herrichtung von Flächen in und an Natur­schutzgebieten verplant (siehe Sitzungsvorlage Nr. 0118/2018 TOP N 12 der Sitzung vom 21.06.2018). Weiterhin sind zurzeit ca. 100.000 € als Zuschüsse für den Eigenanteil bei Maßnahmen der WRRL an Wasser- und Bodenverbände vorgesehen.

Es verbleiben noch ca. 1,7 Mio. €, die in der 4-Jahresfrist bis 2021 zweckgebunden zu verwenden sind.