Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des
Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau wird in der vorgelegten Fassung
erlassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz NRW) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Sachdarstellung:
Die im Jahre 2008 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau ist am 31.12.2016 außer
Kraft getreten.
Im Zuge des Benehmensverfahrens mit der Stadt Gronau als Eigentümerin
des Dreiländersees teilte diese mit, dass eine konzeptionelle Überplanung des
Sees erfolgt, die bis Ende 2017/2018 abgeschlossen sei. Aus diesem Grunde wurde
die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am
Dreiländersee in Gronau in den Jahren 2016 und 2017 für jeweils ein Jahr
unverändert verlängert. Die Stadt Gronau teilte mit, dass die Planungen noch
nicht vollständig abgeschlossen sind. Daher wird um eine weitere, unveränderte
Verlängerung um ein Jahr gebeten.
Im Jahr 2019 werden dann die sich im Zuge der Überplanung ergebenen
Änderungen dem Kreis Borken mitgeteilt, sodass dann die an die aktualisierten
Rahmenbedingungen angepasste Ordnungsbehördliche Verordnung dem Kreistag zur
Beratung vorgelegt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine