Der
Kreistag beauftragt den Landrat, insgesamt 300.000 € der ÖPNV-Pauschale als
Investitionszuschuss auf der Grundlage öffentlicher Verträge für
Ersatzbeschaffungen an die Vertragspartner auszukehren.
Sachdarstellung:
Seit
der Umstellung des Förderverfahrens im Jahr 2017 erhalten Verkehrsunternehmen
die Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG (ÖPNV-Pauschale) nur auf der Grundlage eines
vom Kreis Borken erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Die Förderrichtlinie
zur Verwendung der ÖPNV-Mittel, die die investive Fahrzeugförderung regelte,
wurde aufgehoben.
Mit
der ÖPNV-Pauschale werden daher in erster Linie die Ausgleichsleistungen für
die erbrachten Verkehrsleistungen finanziert.
Nach
einer vorsichtigen Schätzung liegt der Aufwand für die Verkehrsleistungen der
Bündel BOR 1 und BOR 2 im Förderzeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2019 bei
513.000 € und damit unterhalb der an die Verkehrsunternehmen
abzuführenden ÖPNV-Mittel in Höhe von 770.000 €. Unter Berücksichtigung eines
Sicherheitspuffers, der auch den Aufwand für die weiteren ÖPNV-Leistungen
beinhaltet, ist es daher sachgerecht 300.000 € für die investive
Fahrzeugförderung von Ersatzbeschaffungen auf der Grundlage der bestehenden
Verträge zu verwenden.
Bei
der Verteilung der ÖPNV-Pauschale für eine investive Fahrzeugförderung ist zu
vermeiden, dass ein Verkehrsunternehmen dadurch bei der Erbringung der
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Rahmen der Bündel BOR 1 bzw. BOR 2
überkompensiert wird. Die Förderhöhe richtet sich auch nach dem geplanten
Investitionsvolumen des Verkehrsunternehmens für die Ersatzbeschaffungen. Ein
Bedarf für Ersatzbeschaffungen besteht bei der RVM und der SWK. Beiden
Verkehrsunternehmen haben auch ihre Investitionsbereitschaft bereits erklärt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Eine
investive Förderung erfolgt nicht. Dann müssten die Fördergelder an das Land
NRW zurückgezahlt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushaltsplan 2018 sind bereits die Gelder für eine investive
Fahrzeugförderung eingeplant.