Betreff
Änderung der Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken
Vorlage
0036/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Änderung der Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken wird zugestimmt.


Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2017

Sachdarstellung:

Das seinerzeitige Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat im Runderlass vom 11.12.2012 Regelungen für die Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) getroffen und aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei Kapitalanlagen den Erlass einer Anlagerichtlinie empfohlen. Der Kreistag hat auf dieser Grundlage am 24.09.2015 eine Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken beschlossen.

Mit Wirkung vom 01.10.2017 hat der Bundesverband Deutscher Banken das Statut des Einlagensicherungsfonds dahingehend geändert, dass Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung unterliegen. Im Schadensfall scheidet seitdem eine Entschädigung aus der freiwilligen Einlagensicherung aus, wenn Kapital bei einem Kreditinstitut angelegt worden ist, dass dem Bundesverband Deutscher Banken angehört.

Aufgrund dieser Änderung der freiwilligen Einlagensicherung hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW mit Runderlass vom 19.12.2017 seine Regelungen durch folgenden Zusatz ergänzt:

„Dieser Maßstab ist auch bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anlagestrategie kann mögliche Risiken begrenzen.“

Mit diesem Zusatz wird auf das neue, durch die Änderung im Einlagensicherungssystem entstandene Risiko hingewiesen und verdeutlicht, dass auch diese Risiken künftig sachgerecht berücksichtigt werden müssen. Kapitalanlagen bei privaten Kreditinstituten bleiben somit bei ausreichender Risikovorsorge auch künftig grundsätzlich möglich.

Die derzeitige Richtlinie für Kapitalanlagen vom 24.09.2015 sieht gem. § 5 Nr. 2 für Kapitalanlagen ohne Zweckbindung (Termingelder) vor, dass Einlagen bei Kreditinstituten nur zulässig sind, soweit die Einlagen durch einen Einlagensicherungsfonds vollständig gesichert sind. Bis zum 30.09.2017 waren damit Einlagen bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, aber auch bei sonstigen Kreditinstituten, sofern sie der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes Deutscher Banken angehörten, möglich.

Wegen der geänderten rechtlichen Situation hat der Kreis Borken gemäß der Richtlinie für Kapitalanlagen seit Oktober 2017 keine Termingelder bei nicht vollständig einlagengesicherten Kreditinstituten angelegt. Derzeit ist ohnehin die Anlagestrategie bei der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase darauf ausgerichtet, die Zahlung von Negativzinsen und Verwahrentgelten zu vermeiden.

Künftig sollte aber die Möglichkeit einer Kapitalanlage bei nicht einlagengesicherten Kreditinstituten, soweit diese über eine gute Bonität verfügen und von daher Vermögensverluste kaum wahrscheinlich sind, offen gehalten werden.

Daher soll die Kapitalanlagenrichtlinie dahingehend geändert werden, dass der Kreiskämmerer künftig Kapital auch bei nicht einlagengesicherten Kreditinstituten bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro anlegen darf. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

      Das Kreditinstitut ist von den drei führenden Ratingagenturen Standard & Poor’s, Moody’s oder Fitch mindesten mit „Investment Grade“ (sehr gute oder gute Bonität) eingestuft worden. Dabei gilt jeweils das schlechteste Rating. Das aktuelle Rating muss vor der Zuschlagserteilung eingeholt werden.

      Soweit das Kreditinstitut über kein derartiges Rating verfügt, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse Geschäftsberichte) belegt werden.

Einlagen bei nicht gesicherten Kreditinstituten kommen auch künftig als Alternative zur Kapitalanlage bei gesicherten Instituten nur dann in Betracht, wenn dies für den Kreis Borken wirtschaftlich vorteilhaft ist und wenn zudem im Einzelfall an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des in Frage kommenden privaten Kreditinstituts keine Zweifel bestehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus der beigefügten Synopse (Ziff. 5.2)

Entscheidungsalternative(n):

Der Änderung der Richtlinie wird nicht oder mit Änderungen oder Ergänzungen zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von 0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Nein