Der Änderung der Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012, geändert durch Runderlass des Ministeriums
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 19.12.2017
Sachdarstellung:
Das seinerzeitige Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat im
Runderlass vom 11.12.2012 Regelungen für die Anlage von Kapital durch Gemeinden
und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) getroffen und aus Gründen der
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei Kapitalanlagen den
Erlass einer Anlagerichtlinie empfohlen. Der Kreistag hat auf dieser Grundlage
am 24.09.2015 eine Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken
beschlossen.
Mit Wirkung vom 01.10.2017 hat der Bundesverband Deutscher Banken das
Statut des Einlagensicherungsfonds dahingehend geändert, dass Bund, Länder und
Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung unterliegen.
Im Schadensfall scheidet seitdem eine Entschädigung aus der freiwilligen
Einlagensicherung aus, wenn Kapital bei einem Kreditinstitut angelegt worden
ist, dass dem Bundesverband Deutscher Banken angehört.
Aufgrund dieser Änderung der freiwilligen Einlagensicherung hat das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW mit Runderlass
vom 19.12.2017 seine Regelungen durch folgenden Zusatz ergänzt:
„Dieser Maßstab ist auch bei der Einlage von
Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein
Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne
Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anlagestrategie kann mögliche
Risiken begrenzen.“
Mit diesem Zusatz wird auf das neue, durch die Änderung im
Einlagensicherungssystem entstandene Risiko hingewiesen und verdeutlicht, dass
auch diese Risiken künftig sachgerecht berücksichtigt werden müssen.
Kapitalanlagen bei privaten Kreditinstituten bleiben somit bei ausreichender
Risikovorsorge auch künftig grundsätzlich möglich.
Die derzeitige Richtlinie für Kapitalanlagen vom 24.09.2015 sieht gem. §
5 Nr. 2 für Kapitalanlagen ohne Zweckbindung (Termingelder) vor, dass Einlagen
bei Kreditinstituten nur zulässig sind, soweit die Einlagen durch einen Einlagensicherungsfonds
vollständig gesichert sind. Bis zum 30.09.2017 waren damit Einlagen bei
Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, aber auch bei sonstigen
Kreditinstituten, sofern sie der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes
Deutscher Banken angehörten, möglich.
Wegen der geänderten rechtlichen Situation hat der Kreis Borken gemäß
der Richtlinie für Kapitalanlagen seit Oktober 2017 keine Termingelder bei
nicht vollständig einlagengesicherten Kreditinstituten angelegt. Derzeit ist
ohnehin die Anlagestrategie bei der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase
darauf ausgerichtet, die Zahlung von Negativzinsen und Verwahrentgelten zu
vermeiden.
Künftig sollte aber die Möglichkeit einer Kapitalanlage bei nicht
einlagengesicherten Kreditinstituten, soweit diese über eine gute Bonität
verfügen und von daher Vermögensverluste kaum wahrscheinlich sind, offen
gehalten werden.
Daher soll die Kapitalanlagenrichtlinie dahingehend geändert werden,
dass der Kreiskämmerer künftig Kapital auch bei nicht einlagengesicherten
Kreditinstituten bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro anlegen darf. Dafür müssen
jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Das Kreditinstitut ist von den drei
führenden Ratingagenturen Standard & Poor’s, Moody’s oder Fitch mindesten
mit „Investment Grade“ (sehr gute oder gute Bonität) eingestuft worden. Dabei
gilt jeweils das schlechteste Rating. Das aktuelle Rating muss vor der
Zuschlagserteilung eingeholt werden.
• Soweit das Kreditinstitut über kein
derartiges Rating verfügt, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch
andere geeignete Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse Geschäftsberichte) belegt
werden.
Einlagen bei nicht gesicherten Kreditinstituten kommen auch künftig als
Alternative zur Kapitalanlage bei gesicherten Instituten nur dann in Betracht,
wenn dies für den Kreis Borken wirtschaftlich vorteilhaft ist und wenn zudem im
Einzelfall an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des in Frage kommenden
privaten Kreditinstituts keine Zweifel bestehen.
Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus der beigefügten Synopse
(Ziff. 5.2)
Entscheidungsalternative(n):
Der Änderung der Richtlinie wird nicht oder mit
Änderungen oder Ergänzungen zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von
0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert:
Ja
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Nein