Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Münster und das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Vorlage
0047/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.    In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Münster werden aufgenommen:

 

lfd. Nr.

 

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

 

22.

 

 

2.    In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgenommen:

 

lfd. Nr.

 

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

 

 


Rechtsgrundlage:

§§ 19 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

Sachdarstellung:

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Münster (VG) läuft am 31.03.2020, die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) läuft am 31.01.2020 ab.

Zur Vorbereitung der Neuwahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind vom Kreis Borken gemäß § 28 VwGO Vorschlagslisten aufzustellen und beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Münster sowie beim Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. Die Neuwahl erfolgt durch einen beim VG bzw. OVG nach § 26 VwGO einzurichtenden Ausschuss.

Der für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht  Münster gebildete Ausschuss hat für den Kreis Borken die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, auf 22 festgesetzt. Für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim OVG sind 6 Personen vorzuschlagen.

Nach § 22 VwGO können zu ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden

1.             Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.             Richter,

3.             Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4.             Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5.             Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäfts-mäßig besorgen.

Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen), nicht aber der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Zu den Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, gehören u.a. Steuerberater. Zudem sollen die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter das 25. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Anlage 1).

Mit Schreiben vom 27.02.2019 sind die Städte und Gemeinden des Kreises Borken aufgefordert worden, bis zum 14.06.2019 Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu benennen. Die Städte und Gemeinden des Kreises Borken haben die in den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 2 und 3) aufgeführten Personen vorgeschlagen.

Die in den Anlagen mit Sternchen (*) gekennzeichneten Personen wurden für mehrere Gerichtsbarkeiten (Verwaltungsgericht – siehe Anlage 2, Oberverwaltungsgericht – siehe Anlage 3, Sozialgericht – siehe Anlage zur Vorlage: 0152/2019/KREIS) vorgeschlagen. Um eine Doppelbelastung und Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung zu vermeiden, sollten diese Personen höchstens für eine Gerichtsbarkeit benannt werden.

Aus den Vorschlägen der Städte und Gemeinden sind vom Kreistag Vorschlagslisten aufstellen. Gemäß der Sitzverteilung im Kreistag entfallen hierbei unter Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens

          für das Verwaltungsgericht Münster:

            11        Wahlvorschläge auf die CDU-Fraktion

            5          Wahlvorschläge auf die SPD-Fraktion

            2          Wahlvorschläge auf die Fraktion B90/ DIE GRÜNEN

            2          Wahlvorschläge auf die UWG/Stadtpartei-Fraktion

            1          Wahlvorschlag auf die Gruppe der FDP

            1          Wahlvorschlag auf die Gruppe Linke/Piraten

          für das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen:

            3          Wahlvorschläge auf die CDU-Fraktion

            1          Wahlvorschlag auf die SPD-Fraktion

            1          Wahlvorschlag auf die Fraktion B90/Die Grünen

            1          Wahlvorschlag auf die UWG/Stadtpartei-Fraktion

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist gemäß § 28 S. 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsmitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

Entscheidungsalternative(n):

Nein.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.