1. In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Münster werden aufgenommen:
lfd. Nr. |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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… |
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22. |
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2. In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgenommen:
lfd. Nr. |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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Rechtsgrundlage:
§§ 19 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sachdarstellung:
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des
Verwaltungsgerichts Münster (VG) läuft am 31.03.2020, die Amtszeit der
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG) läuft am 31.01.2020 ab.
Zur Vorbereitung der Neuwahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter sind vom Kreis Borken gemäß § 28 VwGO Vorschlagslisten aufzustellen und
beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Münster sowie beim Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. Die
Neuwahl erfolgt durch einen beim VG bzw. OVG nach § 26 VwGO einzurichtenden
Ausschuss.
Der für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim
Verwaltungsgericht Münster gebildete
Ausschuss hat für den Kreis Borken die Zahl der Personen, die in die
Vorschlagsliste aufzunehmen sind, auf 22 festgesetzt. Für die Wahl der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter beim OVG sind 6 Personen vorzuschlagen.
Nach § 22 VwGO können zu ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden
1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen
Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,
soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten geschäfts-mäßig besorgen.
Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen), nicht aber
der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Zu den Personen,
die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, gehören u.a.
Steuerberater. Zudem sollen die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter das
25. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Anlage 1).
Mit Schreiben vom 27.02.2019 sind die Städte und Gemeinden des Kreises
Borken aufgefordert worden, bis zum 14.06.2019 Personen für die Aufnahme in die
Vorschlagsliste zu benennen. Die Städte und Gemeinden des Kreises Borken haben
die in den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 2 und 3) aufgeführten Personen
vorgeschlagen.
Die in den Anlagen mit Sternchen (*) gekennzeichneten Personen wurden
für mehrere Gerichtsbarkeiten (Verwaltungsgericht – siehe Anlage 2,
Oberverwaltungsgericht – siehe Anlage 3, Sozialgericht – siehe Anlage zur
Vorlage: 0152/2019/KREIS) vorgeschlagen. Um eine Doppelbelastung und
Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung zu vermeiden, sollten diese Personen
höchstens für eine Gerichtsbarkeit benannt werden.
Aus den Vorschlägen der Städte und Gemeinden sind vom Kreistag
Vorschlagslisten aufstellen. Gemäß der Sitzverteilung im Kreistag entfallen
hierbei unter Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens
• für das
Verwaltungsgericht Münster:
11 Wahlvorschläge auf die CDU-Fraktion
5 Wahlvorschläge auf die SPD-Fraktion
2 Wahlvorschläge auf die Fraktion B90/
DIE GRÜNEN
2 Wahlvorschläge auf die
UWG/Stadtpartei-Fraktion
1 Wahlvorschlag auf die Gruppe der FDP
1 Wahlvorschlag auf die Gruppe
Linke/Piraten
• für das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen:
3 Wahlvorschläge auf die CDU-Fraktion
1 Wahlvorschlag auf die SPD-Fraktion
1 Wahlvorschlag auf die Fraktion B90/Die
Grünen
1 Wahlvorschlag auf die
UWG/Stadtpartei-Fraktion
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist gemäß § 28 S. 4 VwGO die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsmitglieder, mindestens
jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
Entscheidungsalternative(n):
Nein.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.