Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung nimmt die vorgeschlagene Besetzung der Brandschutzdienststelle des Kreises Borken zur Kenntnis.
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Rechtsgrundlage:
§ 25 BHKG
Sachdarstellung:
Die Aufgaben und die Verpflichtung zur
Einrichtung der Brandschutzdienststelle sind in § 25 BHKG geregelt. Neben der
Beratung von Architekten ist die Erstellung von brandschutztechnischen
Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren eine der Hauptaufgaben der
Brandschutzdienststelle.
Qualifikationsvoraussetzung ist entweder
eine Ausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kombiniert mit einer
entsprechenden Zusatzausbildung (rd. 3 Monate) einschließlich entsprechender
Kenntnisse / Erfahrung oder eine ingenieurmäßige Ausbildung in den Bereichen
Hochbau oder Architektur verbunden mit einer feuerwehrtechnischen
Führungsausbildung (Zugführerqualifikation) und entsprechender Erfahrung..
Bei der Kreisverwaltung Kreis Borken werden
die Aufgaben der Brandschutzdienststelle seit Jahren allein durch eine
Einzelperson abgedeckt. Eine Vertretungsregelung ist nicht möglich, da kein
weiterer Beschäftigter der Kreisverwaltung Borken über die geforderte
Qualifikation verfügt.
Im Kreis Borken betreiben die Städte
Bocholt, Borken und Gronau eine eigene Brandschutzdienststelle. Die Aufgaben
werden vom hauptamtlichen Personal der Feuerwachen wahrgenommen. Für die
übrigen Städte und Gemeinden deckt der Kreis Borken die Aufgaben einer
Brandschutzdienststelle ab. Die Stadt Ahaus strebt ebenfalls eine eigene
Brandschutzdienststelle an, verfügt aber derzeit nicht über das erforderliche
Personal.
Es zeigte sich in den vergangenen Jahren,
dass die Anforderungen an die Brandschutzdienststellen sowohl vom Umfang als
insbesondere von der Komplexität gestiegen sind. Gleichzeitig wird die
Gewinnung von geeignetem Personal schwieriger. Es wird erwartet, dass sich
diese Tendenz in den kommenden Jahren fortsetzt. Beim Kreis als Arbeitgeber
kommt bei der Personalgewinnung erschwerend hinzu, dass weder eine
Feuerwehrzulage gezahlt werden kann, noch die bei der Feuerwehr übliche
Pensionsgrenze von 60 Jahren gewährleistet ist. Hierfür wäre ein nennenswerter
Umfang an Einsatzdiensten erforderlich und dieser kommt aufgrund der
Aufgabenstruktur einer Kreisverwaltung nicht zum Tragen.
Um die Aufgabe auch zukünftig stets
bestmöglich erledigen zu können, möchten die Städte Bocholt, Borken und der Kreis
Borken, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Brandschutzdienststelle
kooperieren. Hierzu soll der Kreis eine grundsätzliche Rahmenvereinbarung mit
den Städten abschließen. Ergänzend hierzu soll bei Bedarf die konkrete
Abordnung eines Brandschutzingenieurs zum anderen Dienstherrn erfolgen.
Zunächst ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kreisverwaltung und der
Feuerwache der Stadt Bocholt geplant. Der Grundgedanke der gegenseitigen
Absicherung und Vertretung kann bei entsprechendem Bedarf ausgedehnt werden.
Der derzeitige Brandschutzingenieur des
Kreises Borken wird voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres aus dem
Dienst ausscheiden. Aufgrund einer erfolglosen Stellenausschreibung und vor dem
Hintergrund der oben beschriebenen Rahmenbedingungen im feuerwehrtechnischen
Personalbereich geht der Kreis davon aus, dass die Stelle nicht den
Qualifikationsanforderungen (s.o.) entsprechend besetzt werden kann. Daher ist
geplant, dass die Stadt Bocholt als personell größte Brandschutzdienststelle im
Kreis, die Kreisverwaltung unterstützt. Hierzu wird die Stadt Bocholt eine
zusätzliche Stelle als Brandschutzingenieur ausschreiben und diese
Personalressourcen dem Kreis Borken per Abordnung zur Verfügung stellen.
In der Rahmenvereinbarung ist geregelt, dass
die Personalkostenerstattung auf der Grundlage von KGST-Werten erfolgt. Um auf
beiden Seiten Planungssicherheit zu gewährleisten, ist die Laufzeit des
Vertrages langfristig (10 Jahre) angelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die der Stadt Bocholt
entstehenden Personalkosten werden erstattet. Auf der anderen Seite entfallen
eigene Personalkosten.