Betreff
Personelle Besetzung der Brandschutzdienststelle des Kreises Borken
Vorlage
0065/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung nimmt die vorgeschlagene Besetzung der Brandschutzdienststelle des Kreises Borken zur Kenntnis.

.


Rechtsgrundlage:

§ 25 BHKG

Sachdarstellung:

Die Aufgaben und die Verpflichtung zur Einrichtung der Brandschutzdienststelle sind in § 25 BHKG geregelt. Neben der Beratung von Architekten ist die Erstellung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren eine der Hauptaufgaben der Brandschutzdienststelle.

 

Qualifikationsvoraussetzung ist entweder eine Ausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kombiniert mit einer entsprechenden Zusatzausbildung (rd. 3 Monate) einschließlich entsprechender Kenntnisse / Erfahrung oder eine ingenieurmäßige Ausbildung in den Bereichen Hochbau oder Architektur verbunden mit einer feuerwehrtechnischen Führungsausbildung (Zugführerqualifikation) und entsprechender Erfahrung..

 

Bei der Kreisverwaltung Kreis Borken werden die Aufgaben der Brandschutzdienststelle seit Jahren allein durch eine Einzelperson abgedeckt. Eine Vertretungsregelung ist nicht möglich, da kein weiterer Beschäftigter der Kreisverwaltung Borken über die geforderte Qualifikation verfügt.

 

Im Kreis Borken betreiben die Städte Bocholt, Borken und Gronau eine eigene Brandschutzdienststelle. Die Aufgaben werden vom hauptamtlichen Personal der Feuerwachen wahrgenommen. Für die übrigen Städte und Gemeinden deckt der Kreis Borken die Aufgaben einer Brandschutzdienststelle ab. Die Stadt Ahaus strebt ebenfalls eine eigene Brandschutzdienststelle an, verfügt aber derzeit nicht über das erforderliche Personal.

 

Es zeigte sich in den vergangenen Jahren, dass die Anforderungen an die Brandschutzdienststellen sowohl vom Umfang als insbesondere von der Komplexität gestiegen sind. Gleichzeitig wird die Gewinnung von geeignetem Personal schwieriger. Es wird erwartet, dass sich diese Tendenz in den kommenden Jahren fortsetzt. Beim Kreis als Arbeitgeber kommt bei der Personalgewinnung erschwerend hinzu, dass weder eine Feuerwehrzulage gezahlt werden kann, noch die bei der Feuerwehr übliche Pensionsgrenze von 60 Jahren gewährleistet ist. Hierfür wäre ein nennenswerter Umfang an Einsatzdiensten erforderlich und dieser kommt aufgrund der Aufgabenstruktur einer Kreisverwaltung nicht zum Tragen.

 

Um die Aufgabe auch zukünftig stets bestmöglich erledigen zu können, möchten die Städte Bocholt, Borken und der Kreis Borken, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Brandschutzdienststelle kooperieren. Hierzu soll der Kreis eine grundsätzliche Rahmenvereinbarung mit den Städten abschließen. Ergänzend hierzu soll bei Bedarf die konkrete Abordnung eines Brandschutzingenieurs zum anderen Dienstherrn erfolgen. Zunächst ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kreisverwaltung und der Feuerwache der Stadt Bocholt geplant. Der Grundgedanke der gegenseitigen Absicherung und Vertretung kann bei entsprechendem Bedarf ausgedehnt werden.

 

Der derzeitige Brandschutzingenieur des Kreises Borken wird voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres aus dem Dienst ausscheiden. Aufgrund einer erfolglosen Stellenausschreibung und vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Rahmenbedingungen im feuerwehrtechnischen Personalbereich geht der Kreis davon aus, dass die Stelle nicht den Qualifikationsanforderungen (s.o.) entsprechend besetzt werden kann. Daher ist geplant, dass die Stadt Bocholt als personell größte Brandschutzdienststelle im Kreis, die Kreisverwaltung unterstützt. Hierzu wird die Stadt Bocholt eine zusätzliche Stelle als Brandschutzingenieur ausschreiben und diese Personalressourcen dem Kreis Borken per Abordnung zur Verfügung stellen.

 

In der Rahmenvereinbarung ist geregelt, dass die Personalkostenerstattung auf der Grundlage von KGST-Werten erfolgt. Um auf beiden Seiten Planungssicherheit zu gewährleisten, ist die Laufzeit des Vertrages langfristig (10 Jahre) angelegt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die der Stadt Bocholt entstehenden Personalkosten werden erstattet. Auf der anderen Seite entfallen eigene Personalkosten.