Betreff
Abwicklung der Ausbildungsverkehr-Pauschale - Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt
Vorlage
0074/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Landrat wird beauftragt, die beigefügte Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Abwicklung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 a ÖPNVG NRW mit der Stadt Bocholt abzuschließen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

 


Sachdarstellung:

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) gem. § 11 a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale.

 

Die Stadt Bocholt hat dem Kreis Borken 2011 in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung § 11 a ÖPNVG die Abwicklung der der Stadt Bocholt vom Land NRW gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 ÖPNVG übertragen. Der Kreis Borken erhält daher von der Bezirksregierung Münster neben seinem Anteil an der Ausbildungsverkehr-Pauschale auch den der Stadt Bocholt zustehenden Anteil. Der Kreis Borken leitet dann die Ausbildungsverkehr-Pauschale an die Verkehrsunternehmen nach einem gesetzlich festgelegten Verteilschlüssel weiter (§ 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÖPNVG).

 

Für die konkrete Abwicklung des Verfahrens, wozu z.B. die Frist zur Antragstellung zählt, hat der Kreis Borken zunächst in Umsetzung des 2011 geltenden ÖPNVG NRW eine sog. allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Satzung erlassen. Auf dieser Grundlage wurde die Ausbildungsverkehr-Pauschale allen Verkehrsunternehmen gewährt, die im geografischen Gebiet des Kreises Borken und der Stadt Bocholt Verkehrsleistungen angeboten haben.

 

Nach dem Kreistagsbeschluss vom 14.12.2017 sollen in Anwendung des 2017 novellierten ÖPNVG NRW für neu  zu vergebende  Liniengenehmigungen  die Fördermittel nach § 11 a ÖPNVG ausschließlich über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung gestellt werden. Daher bleiben Verkehrsunternehmen mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen – wie derzeit der Betreiber des Ortsverkehrs der Stadt Bocholt – weiterhin anspruchsberechtigt. Lediglich die Verkehrsunternehmen, die zukünftig Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich ohne öffentlichen Dienstleistungsauftrag erbringen, sind nicht mehr anspruchsberechtigt. Dies könnte aktuell insbesondere die Linienbündel des Regionalverkehrs betreffen.

 

Mit der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll klargestellt werden, dass die Aufgabenübertragung von der Stadt Bocholt auf den Kreis Borken zur Abwicklung der jährlichen Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG NRW auch unter den neuen Rahmenbedingungen (Aufhebung der allgemeinen Vorschrift) fortbestehen soll; die bisherige Formulierung war diesbezüglich nicht ganz eindeutig.

 

Außerdem soll die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an die Laufzeit der neu erteilten Liniengenehmigungen des Betreibers des Ortsverkehrs der Stadt Bocholt geknüpft werden.

 

Nach Aufhebung der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken soll eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag die Umsetzung von § 11 a ÖPNVG NRW für den Stadtverkehr Bocholt regeln.

 

Diese Vereinbarung übernimmt das bereits in der allgemeinen Vorschrift festgelegte Verfahren und regelt insbesondere welche Daten für die Zuteilung der § 11a-Mittel dem Betreiber des Stadtbusverkehrs zur Verfügung zu stellen sind. Die Ergänzungsvereinbarung wird zwischen der Stadt Bocholt und dem Betreiber des StadtBus-Verkehrs geschlossen.