1. Der
Landrat wird beauftragt, die beigefügte Änderung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Abwicklung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 a ÖPNVG NRW mit der Stadt Bocholt
abzuschließen.
2. Der
Landrat wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die
die materiellen Regelungen unberührt lassen.
Sachdarstellung:
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen
Personenverkehrs (ÖPNV) gem. § 11 a ÖPNVG NRW eine jährliche
Ausbildungsverkehr-Pauschale.
Die
Stadt Bocholt hat dem Kreis Borken 2011 in einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung § 11 a ÖPNVG die Abwicklung der der Stadt Bocholt vom Land NRW
gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 ÖPNVG übertragen. Der Kreis
Borken erhält daher von der Bezirksregierung Münster neben seinem Anteil an der
Ausbildungsverkehr-Pauschale auch den der Stadt Bocholt zustehenden Anteil. Der
Kreis Borken leitet dann die Ausbildungsverkehr-Pauschale an die
Verkehrsunternehmen nach einem gesetzlich festgelegten Verteilschlüssel weiter
(§ 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÖPNVG).
Für
die konkrete Abwicklung des Verfahrens, wozu z.B. die Frist zur Antragstellung
zählt, hat der Kreis Borken zunächst in Umsetzung des 2011 geltenden ÖPNVG NRW
eine sog. allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Satzung erlassen. Auf
dieser Grundlage wurde die Ausbildungsverkehr-Pauschale allen
Verkehrsunternehmen gewährt, die im geografischen Gebiet des Kreises Borken und
der Stadt Bocholt Verkehrsleistungen angeboten haben.
Nach
dem Kreistagsbeschluss vom 14.12.2017 sollen in Anwendung des 2017 novellierten
ÖPNVG NRW für neu zu vergebende Liniengenehmigungen die Fördermittel nach § 11 a ÖPNVG
ausschließlich über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung gestellt
werden. Daher bleiben Verkehrsunternehmen mit öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen – wie derzeit der Betreiber des Ortsverkehrs der Stadt
Bocholt – weiterhin anspruchsberechtigt. Lediglich die Verkehrsunternehmen, die
zukünftig Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich ohne öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erbringen, sind nicht mehr anspruchsberechtigt. Dies
könnte aktuell insbesondere die Linienbündel des Regionalverkehrs betreffen.
Mit
der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll klargestellt werden,
dass die Aufgabenübertragung von der Stadt Bocholt auf den Kreis Borken zur
Abwicklung der jährlichen Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG NRW
auch unter den neuen Rahmenbedingungen (Aufhebung der allgemeinen Vorschrift)
fortbestehen soll; die bisherige Formulierung war diesbezüglich nicht ganz
eindeutig.
Außerdem
soll die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an die Laufzeit
der neu erteilten Liniengenehmigungen des Betreibers des Ortsverkehrs der Stadt
Bocholt geknüpft werden.
Nach
Aufhebung der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken soll eine
Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag die Umsetzung von § 11 a ÖPNVG NRW
für den Stadtverkehr Bocholt regeln.
Diese
Vereinbarung übernimmt das bereits in der allgemeinen Vorschrift festgelegte
Verfahren und regelt insbesondere welche Daten für die Zuteilung der §
11a-Mittel dem Betreiber des Stadtbusverkehrs zur Verfügung zu stellen sind.
Die Ergänzungsvereinbarung wird zwischen der Stadt Bocholt und dem Betreiber
des StadtBus-Verkehrs geschlossen.