Der Kreisbrandmeister erhält den 1 fachen Satz eines Kreistagsmitgliedes als monatliche Aufwandsentschädigung.
Die stellvertretenden Kreisbrandmeister erhalten ebenfalls den 1 fachen Satz.
Neben der Aufwandentschädigung wird dem Kreisbrandmeister einer Reisekostenpauschale in Höhe von 144,75 Euro gezahlt. Die Stellvertreter erhalten 50 %.
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 7 BHKG
Sachdarstellung:
Die Aufwandsentschädigung für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter ist durch Beschluss des Kreistages vom 21.06.2001 geregelt. Der Kreistag hat festgelegt, dass die Aufwandsentschädigung des Kreisbrandmeisters an die Entschädigung des Bezirksbrandmeisters gekoppelt wird (75 %) und die Stellvertreter 50 Prozent des Kreisbrandmeisters erhalten. Weiterhin wird eine Reisekostenpauschale (Tagegeld) gewährt. Der Kreisbrandmeister erhält darüber hinaus eine Entschädigung für die dienstliche Nutzung privater Räumlichkeiten und Büroeinrichtungen. Die Gewährung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Zudem sind die Höchstgrenzen für die Aufwandsentschädigungen unter den Landräten der Münsterlandkreise abgestimmt.
Derzeit werden folgende Entschädigungen gezahlt:
Kreisbrandmeister:
Aufwandsentschädigung 546,00 Euro
Reisekostenpauschale 144,75 Euro
Entschädigung privates Büro / Einrichtung: 112,48 Euro
803,23 Euro
Stellvertreter:
Aufwandsentschädigung 273,00 Euro
Reisekostenpauschale 72,38 Euro
345,38 Euro
Am 01.01.2016 ist das neue BHKG (Gesetzt über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) in Kraft getreten, welches das bis dahin geltende FSHG ersetzt. Im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung für den Kreisbrandmeister haben sich 2 gravierende Veränderungen ergeben. Zum einen wird der Kreis Borken die Funktion des Kreisbrandmeisters nicht mehr wie bisher ehrenamtlich, sondern hauptamtlich besetzen (vgl. SV Nr.). Weiterhin sind im neuen BHKG Hinweise zur Aufwandsentschädigung enthalten. Dem ehrenamtlichen Kreisbrandmeister stehen eine Aufwandsentschädigung und eine Reisekostenpauschale zu, dem hauptamtlichen Kreisbrandmeister können diese gezahlt werden (§ 12 Abs. 7 BHKG). Die Höhe der Beträge für die Funktionsinhaber ist von den Kreisen festzusetzen.
Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 05.05.2014 (GV NRW S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. In einem gemeinsamen Merkblatt des Städtetages Nordrhein-Westfalen, des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen wird ausgeführt, dass die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängt. Sie kann sich zwischen der Pauschalentschädigung von Kreistagsmitgliedern (Mindesthöhe) und der pauschalen Gesamtentschädigung von Fraktionsvorsitzenden (Höchstmaß) bewegen. Die Kommunen im Kreis Borken mit hauptamtlich besetzten Feuerwachen sind mittlerweile dazu übergegangen, dem Wehrführer den 2 fachen Satz eines Ratsmitgliedes als Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr (z.B. Starkregenereignissen oder Sturmlagen ) ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochentage, Feiertage etc. stattfindet. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt mit den Freiwilligen Feuerwehren, die vorrangig ehrenamtlich organisiert sind, außerhalb der normalen Dienstzeit stattfindet. Dies gilt sowohl für Dienstbesprechungen als auch für repräsentative Veranstaltungen. Es ist grds. üblich und anerkannt, den jeweiligen bestellten Stellvertretern der Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Betrages der Funktionsträger zu zahlen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertreter ihre Funktion nicht nur auf eine Abwesenheitsvertretung beschränken, sondern arbeitsteilig ausüben.
Neben den vorgenannten Kriterien ist bei der Ermittlung der zu zahlenden Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen, dass der Kreisbrandmeister hauptamtlich und seine Stellvertreter ehrenamtlich bestellt sind. Die hauptamtliche Bestellung hat zur Folge, dass der Kreisbrandmeister einen nicht unwesentlichen Teil seiner KBM-Tätigkeit auch während der normalen Dienstzeit abwickeln kann. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit wird vorgeschlagen, dem Kreisbrandmeister nicht den doppelten Satz (vgl. Regelungen in den Kommunen des Kreises Borken) eines Kreistagsmitgliedes sondern den einfachen Satz zu gewähren. Diese Regelung soll nach 2 Jahren evaluiert werden. Als Beurteilungskriterium sollen u.a. eine Überprüfung des Anteils der Arbeitszeiten abends/nachts sowie am Wochenende dienen.
Es wird vorgeschlagen, die Reisekostenpauschale in unverminderter Höhe zu zahlen, da hierzu keine neuen Empfehlungen ausgesprochen worden sind. Die Reisekostenpauschale deckt das Tagegeld ab. Eine Kilometerentschädigung wird nicht gezahlt, da dem Kreisbrandmeister ein Kommandowagen zur Verfügung steht. Aufgrund der hauptamtlichen Organisation der Funktion des KBM entfällt die Entschädigung für die Nutzung privaten Büroraumes/ Einrichtungen. Aus den o.a. Ausführungen ergeben sich folgende Entschädigungen
Kreisbrandmeister
-
Aufwandsentschädigung
= 1facher Satz eines Kreistagsmitgliedes 401,90 Euro
-
Reisekostenpauschale 144,75
Euro
o
546,65
Euro
Stellvertreter
-
Aufwandsentschädigung
= 1facher Satz eines Kreistagsmitgliedes 401,90 Euro
-
Reisekostenpauschale 72,38 Euro
474,28
Euro