1. Der Landrat wird beauftragt, die
öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage mit dem Kreis Kleve über die
Sicherstellung des Linienverkehrs der Linie 95 auf den Gebieten des Kreises
Kleve und des Kreises Borken abzuschließen.
2. Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen
des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe
der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt
lassen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG ist die
Zuständigkeit eines Aufgabenträgers für den ÖPNV auf sein Territorium begrenzt.
Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt der Kreis Borken nach §
23 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 GkG auf den Kreis Kleve die Aufgaben und
Befugnisse für den in seinem Kreisgebiet verlaufenden Abschnitt der Linie 95
auf den Kreis Kleve in seine alleinige Zuständigkeit. Damit wird eine
eindeutige Zuständigkeit für die Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens
für die Verkehrsleistungen der Linie 95 geschaffen.
Die Ausschreibung für das wettbewerbliche Verfahren des Linienbündels, zu dem auch die Linie 95 zählt, wurde bereits begonnen. Das bisherige Bedienungsangebot für diese Linie bleibt erhalten.
Von der Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG. In diesem Zusammenhang wird derzeit verhandelt, wie der Kreis Borken die Ausbildungsverkehr-Pauschale für die auf dem Kreisgebiet erbrachten Verkehrsleistungen weiterleiten soll. Vorgeschlagen wird, dass die Weiterleitung der Gelder an das Verkehrsunternehmen in einer Ergänzungsvereinbarung zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregt werden soll. Die Ergänzungsvereinbarung regelt dann, welche Daten das Verkehrsunternehmen dem Kreis Borken melden muss, um die § 11a-Mittel zu erhalten. Die Zuteilung der Mittel würde dann - wie derzeit - nach den gesetzlichen Regelungen des § 11 a ÖPNVG berechnet werden.
Die Aufteilung der Kosten für die Fahrleistung erfolgt auf der Basis der im jeweiligen Kreisgebiet erbrachten Nutzwagenkilometer. Die Aufteilung der Einnahmen ist zwischen den Aufgabenträger nicht gesondert zu regeln, da der Kreis Kleve mit dem Betreiber des Linienbündels, zu dem die Linie 95 zählt, einen Nettovertrag abschließen wird. Beim Nettovertrag stehen die Einnahmen aus dem Linienverkehr allein dem Betreiber des Linienverkehrs zu. Im Nettovertrag sind die zu erwartenden Einnahmen in die Berechnung des Entgeltes von vorneherein eingeflossen. Damit unterscheidet sich der Nettovertrag vom Bruttovertrag, bei dem die tatsächlich erzielten Einnahmen, wozu auch die Ausbildungsverkehr-Pauschale zählt, vom Entgelt für die Verkehrsleistungen im Nachhinein abgezogen werden.
Die Verhandlungen mit dem Kreis Kleve über die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung sollen vor der nächsten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr und Bauen zum Abschluss gebracht werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Ablehnung des Abschlusses einer Delegationsvereinbarung.
Die Linie 95 würde an der Kreisgrenze gebrochen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einem Bruttovertrag wird ein Kostensatz von 2,30 €/km
angesetzt. Damit bildet dieser Betrag eine Obergrenze.