1. Der Kreistag stimmt der Abtretung der Stammeinlage der Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen an der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH an die Kreishandwerkerschaft Borken zu.
2. Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Berufsbildungs-stätte Westmünsterland GmbH (Anlage 1) zu.
3. Der Kreistag beauftragt die Vertreter des Kreises Borken in der Gesellschafter-versammlung der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH, entsprechenden Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
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Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. §§108 Abs. 6 Buchst. b, 115 Abs. 1 GO NRW
§ 15 Abs. 2 BBS-Gesellschaftsvertrag
Sachdarstellung:
Die Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen hat
aus strukturellen Überlegungen mit Einschreiben vom 11.12.2018 fristgerecht
ihren Austritt gem. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der
Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS) aus der BBS zum 01.01.2020
erklärt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 des BBS-Gesellschaftsvertrages ist der
austretende Gesellschafter nach der Wahl der Gesellschafterversammlung
verpflichtet, seinen Anteil ganz oder geteilt an den oder die verbleibenden
Gesellschafter oder an von diesen zu bestimmende Dritte abzutreten.
Nach Vorgesprächen unter den Gesellschaftern wird den jeweiligen
Entscheidungsgremien vorgeschlagen, dass die Stammeinlage der Gesellschaft für
Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen ganz an die
Kreishandwerkerschaft Borken abgetreten werden soll. Die Kreishandwerkerschaft
Borken hat ihre Bereitschaft zur Annahme erklärt. Damit bliebe die
Stimmrechtsverteilung in der ursprünglichen Prämisse einer paritätischen
Stimmrechts-verteilung zwischen den kommunalen und den übrigen Gesellschaftern
gewahrt.
Mit der Abtretung der Stammeinlage der Gesellschaft für Bildung und
Technik mbH der IHK Nord Westfalen an die Kreishandwerkerschaft Borken werden
Änderungen des BBS-Gesellschaftsvertrages, der zuletzt 2002 geändert wurde,
notwendig. Zudem hatte die Bezirksregierung Münster den Kreis Borken
grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen von
Gesellschaftsverträgen diese an die aktuellen Normen der GO NRW anzupassen
sind. Daher wurden Änderungsbedarfe im Vorfeld mit der Bezirksregierung Münster
abgestimmt. Die vorgesehenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 1) fett unterlegt und entsprechend erläutert. Auf folgende wesentliche
Änderungen wird hier bereits besonders hingewiesen:
Der Kreis Borken ist mit 64,8 Prozent am Stammkapital der BBS beteiligt,
hat aber nur 8 von 24 Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Da der Kreis
Borken somit – wie schon in vorherigen Gesellschaftsverträgen festgelegt – im
Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftern in Bezug auf das
Beteiligungsverhältnis kein entsprechendes Stimmrecht hat, soll der nach § 108
Abs. 1 Nr. 6 GO NRW erforderliche angemessene Einfluss in Absprache mit der
Bezirksregierung Münster anderweitig im BBS-Gesellschaftsvertrag sichergestellt
werden. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in:
·
§ 6 Abs. 1: Veräußerung und Belastung von
Geschäftsanteilen - Zustimmung aller Gesellschafter,
·
§ 9 Abs. 5 Satz 3: Beschlüsse über finanzielle
Belastungen der Gesellschafter – ¾ Mehrheit,
·
§ 9 Abs. 10: Beschlüsse über Änderungen des
Gesellschaftsvertrags - ¾ Mehrheit,
·
§ 9 Abs. 10: Beschlüsse über Bestellung und
Abberufung der Geschäftsführer/innen, dem Wirtschaftsplan und der Feststellung
des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die Entlastung der
Mitglieder des Gesellschafterausschusses sowie der Geschäftsführung - mehr als
2/3 der Stimmen
·
§ 12 Abs. 2: Kreis Borken hat Vorsitz im
Gesellschafterausschuss
Des Weiteren wurde die unbegrenzte
Nachschusspflicht bei Jahresfehlbeträgen in § 14 Abs. 5 des
BBS-Gesellschaftsvertrages herausgenommen, da dieser nicht mit § 108 Abs. 1 Nr.
5 GO NRW im Einklang steht. Der Beschluss über die Verwendung des
Jahresergebnisses soll nun ausschließlich jährlich von der
Gesellschafterversammlung gefasst werden und kann nur mit einer Mehrheit von
über 2/3 der Stimmen beschlossen werden.
Alle vorgesehenen Änderungen des BBS-Gesellschaftsvertrages wurden mit
den übrigen Gesellschaftern zuletzt im Gesellschafterausschuss am 19.06.2019
abgestimmt.
Gemäß § 108 Abs. 6 Buchst. b GO NRW dürfen die Vertreter des Kreises
Borken wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger
Entscheidung des Kreistages zustimmen.
Die Entscheidung des Kreistages wird gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW der
Aufsichtsbehörde angezeigt. Nach der Genehmigung kann die Gesellschafterversammlung
den Gesellschaftsvertrag beschließen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Der Kreis Borken kann in der BBS-Gesellschafterversammlung darauf
hinwirken, dass die Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord
Westfalen ihren Anteil an der BBS ganz oder geteilt an andere Gesellschafter
oder an von diesen zu bestimmende Dritte abtritt.
Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages wird nicht oder nur in
geänderter Form zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von
0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert: Ja
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Nein