Betreff
Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH: Austritt eines Gesellschafters und Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
0166/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.       Der Kreistag stimmt der Abtretung der Stammeinlage der Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen an der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH an die Kreishandwerkerschaft Borken zu.

2.       Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Berufsbildungs-stätte Westmünsterland GmbH (Anlage 1) zu.

3.       Der Kreistag beauftragt die Vertreter des Kreises Borken in der Gesellschafter-versammlung der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH, entsprechenden Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.

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Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. §§108 Abs. 6 Buchst. b, 115 Abs. 1 GO NRW

§ 15 Abs. 2 BBS-Gesellschaftsvertrag

Sachdarstellung:

Die Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen hat aus strukturellen Überlegungen mit Einschreiben vom 11.12.2018 fristgerecht ihren Austritt gem. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS) aus der BBS zum 01.01.2020 erklärt.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 des BBS-Gesellschaftsvertrages ist der austretende Gesellschafter nach der Wahl der Gesellschafterversammlung verpflichtet, seinen Anteil ganz oder geteilt an den oder die verbleibenden Gesellschafter oder an von diesen zu bestimmende Dritte abzutreten.

Nach Vorgesprächen unter den Gesellschaftern wird den jeweiligen Entscheidungsgremien vorgeschlagen, dass die Stammeinlage der Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen ganz an die Kreishandwerkerschaft Borken abgetreten werden soll. Die Kreishandwerkerschaft Borken hat ihre Bereitschaft zur Annahme erklärt. Damit bliebe die Stimmrechtsverteilung in der ursprünglichen Prämisse einer paritätischen Stimmrechts-verteilung zwischen den kommunalen und den übrigen Gesellschaftern gewahrt.

Mit der Abtretung der Stammeinlage der Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen an die Kreishandwerkerschaft Borken werden Änderungen des BBS-Gesellschaftsvertrages, der zuletzt 2002 geändert wurde, notwendig. Zudem hatte die Bezirksregierung Münster den Kreis Borken grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen von Gesellschaftsverträgen diese an die aktuellen Normen der GO NRW anzupassen sind. Daher wurden Änderungsbedarfe im Vorfeld mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt. Die vorgesehenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 1) fett unterlegt und entsprechend erläutert. Auf folgende wesentliche Änderungen wird hier bereits besonders hingewiesen:

Der Kreis Borken ist mit 64,8 Prozent am Stammkapital der BBS beteiligt, hat aber nur 8 von 24 Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Da der Kreis Borken somit – wie schon in vorherigen Gesellschaftsverträgen festgelegt – im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftern in Bezug auf das Beteiligungsverhältnis kein entsprechendes Stimmrecht hat, soll der nach § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW erforderliche angemessene Einfluss in Absprache mit der Bezirksregierung Münster anderweitig im BBS-Gesellschaftsvertrag sichergestellt werden. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in:

·         § 6 Abs. 1: Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen - Zustimmung aller Gesellschafter,

·         § 9 Abs. 5 Satz 3: Beschlüsse über finanzielle Belastungen der Gesellschafter – ¾ Mehrheit,

·         § 9 Abs. 10: Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags - ¾ Mehrheit,

·         § 9 Abs. 10: Beschlüsse über Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen, dem Wirtschaftsplan und der Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses sowie der Geschäftsführung - mehr als 2/3 der Stimmen

·         § 12 Abs. 2: Kreis Borken hat Vorsitz im Gesellschafterausschuss

Des Weiteren wurde die unbegrenzte Nachschusspflicht bei Jahresfehlbeträgen in § 14 Abs. 5 des BBS-Gesellschaftsvertrages herausgenommen, da dieser nicht mit § 108 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW im Einklang steht. Der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses soll nun ausschließlich jährlich von der Gesellschafterversammlung gefasst werden und kann nur mit einer Mehrheit von über 2/3 der Stimmen beschlossen werden.

Alle vorgesehenen Änderungen des BBS-Gesellschaftsvertrages wurden mit den übrigen Gesellschaftern zuletzt im Gesellschafterausschuss am 19.06.2019 abgestimmt.

Gemäß § 108 Abs. 6 Buchst. b GO NRW dürfen die Vertreter des Kreises Borken wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Kreistages zustimmen.

Die Entscheidung des Kreistages wird gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde angezeigt. Nach der Genehmigung kann die Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag beschließen.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Der Kreis Borken kann in der BBS-Gesellschafterversammlung darauf hinwirken, dass die Gesellschaft für Bildung und Technik mbH der IHK Nord Westfalen ihren Anteil an der BBS ganz oder geteilt an andere Gesellschafter oder an von diesen zu bestimmende Dritte abtritt.

Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages wird nicht oder nur in geänderter Form zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von 0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert: Ja

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Nein