Für die Berufung als ehrenamtliche Richterin und Richter beim Landessozialgericht NRW werden vorgeschlagen:
Lfd. Nr. |
Name
|
Vorname |
Ort |
1. |
Hilvert |
Herbert |
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2. |
Groschke |
Reinhard |
Borken |
Rechtsgrundlage:
§§ 13 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2020 sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter
für das Landessozialgericht NRW in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu berufen. Nach § 13 Abs. 1 SGG werden diese
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund von Vorschlagslisten für fünf
Jahre ernannt. Die Vorschlagslisten werden gemäß § 14 Abs. 4 SGG von den
Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.
Die Anzahl der neu zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist auf insgesamt 36 festgesetzt worden, wovon auf den Kreis Borken eine oder einer entfällt. Für die Berufung sind aus dem Kreis Borken zwei Personen vorzuschlagen.
Das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Landessozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 SGG). Die vorgeschlagenen Personen sollen das Amt mindestens fünf Jahre bei einem Sozialgericht ausgeübt haben. Personen, die noch nicht als ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht tätig waren, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden.
Ehrenamtliche Richter, die infolge des Ablaufs der Amtszeit zum 31.12.2019 ausscheiden, können erneut vorgeschlagen werden.
Weitere persönliche Voraussetzungen für das Amt sowie Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 16 bis 18 SGG.
Wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Prinzips der Sachkunde sollten die vorgeschlagenen Personen im Bereich der Sozialhilfe oder der Leistungen für Asylbewerber über besondere Sachkunde verfügen. Besonders geeignet sind frühere Bedienstete aus diesen Fachgebieten, die zwischenzeitlich ausgeschieden sind oder zu einem anderen Fachgebiet gewechselt haben.
Personen, die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben oder die den Ladungen zu den Sitzungen wegen beruflicher oder sonstiger Belastungen nur selten Folge leisten können, sollen nicht vorgeschlagen werden.
Geeignete Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig waren, stehen derzeit nicht zur Verfügung. Bei den von der Kreisverwaltung für die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht NRW vorgeschlagenen Personen, Herrn Herbert Hilvert und Herrn Reinhard Groschke, handelt es sich um einen langjährigen Sachbearbeiter im Fachbereich Soziales sowie den ehemaligen Leiter dieses Fachbereiches des Kreises Borken. Sie verfügen somit über die notwendige Sachkunde, sodass für sie der Ausnahmefall greift.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste des
Kreises Borken ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl,
erforderlich.
Entscheidungsalternative(n):
Nein.
Finanzielle Auswirkungen:
keine