Der Kreistag stimmt einem Zuschuss von 95.000 Euro an das Tierheim in Ahaus unter den Bedingungen zu, dass die Zuwendungsempfängerin fristgerecht Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Ahaus vom 11.06.2019 erhebt und zur Absicherung des Zuschusses eine Abtretungserklärung zugunsten des Kreises Borken abgibt und dem Kreis Borken eine Abtretungsanzeige nach § 46 AO übergibt sowie einer Anpassung der bestehenden Vereinbarung zu den Sicherungsabreden zustimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 26 KrO NRW
Sachdarstellung:
Im Jahr 2014 hatten sich 12 Kommunen und der Kreis Borken darauf
verständigt, sich von kommunaler Seite an den Neubau eines Tierheims in Ahaus
mit Investitionszuschüssen von insgesamt 500.000 Euro auf die Nettobaukosten zu
beteiligen. Der Kreistag hatte daraufhin am 30.09.2014 einer anteiligen
Beteiligung von bis zu 15 Prozent am Investitionszuschuss zugestimmt (siehe
Sitzungsvorlage 0275/2014). Nach politischen Gremienbeschlüssen aller
Beteiligten wurden Ende 2015 die jeweiligen Bewilligungsbescheide (Kreis
Borken: 08.12.2015) erlassen.
Die federführenden kommunalen Beteiligten (Stadt Ahaus, Kreis Borken)
waren seinerzeit nach einem längeren Abwägungsprozess unter Beteiligung des
Steuerberaters der Zuschussempfängerin zu der Einschätzung gelangt, dass es
sich bei den Investitionszuschüssen um echte nicht steuerbare Zuschüsse
handelt. Dementsprechend wurden die Zuwendungsbescheide auf Grundlage des
Haushaltsrechts mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu einer
Projektförderung entsprechend dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass für nicht
steuerbare Zuschüsse ausgestaltet.
Im Rahmen eines Petitionsverfahrens 2015 ist diese Einschätzung, es
handelt sich um eine öffentliche Zuwendung zur Förderung eines öffentlich
gewollten Zwecks und nicht um einen konkreten öffentlichen Auftrag, aufgezeigt
worden. Das Kommunalministerium, das den Fördersachverhalt damals daraufhin zu
prüfen hatte, sah keine Anhaltspunkte, dass die Gewährung des Investitionskostenzuschusses
gegen geltende Vorschriften verstoßen hat.
Nunmehr hat das Finanzamt Ahaus nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Anfang 2019 bei der Betreiberin des Tierheims 19 Prozent Umsatzsteuern auf den
Zuwendungsbetrag von 500.000 Euro festgesetzt. Das Finanzamt sieht dabei in der
Errichtung des Tierheims eine steuerbare Leistung i.S.d. § 1 UStG, wofür die
Betreiberin als Gegenleistung ein Entgelt in Höhe des Investitionszuschusses
erhalten hat. Ein Einspruch des Steuerberaters wurde am 11.06.2019 als
unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Einspruch war auch eine Aussetzung der
Vollziehung der Umsatzsteuernachzahlung verbunden, die am 15.07.2019 endet.
Die Tierheimbetreiberin beantragt jetzt vor diesem Hintergrund einen
weiteren Zuschuss von 95.000 Euro für den Neubau des Tierheims in Ahaus. In
dieser Zuschusshöhe wäre die Nettoförderung der Investitionskosten, wie in den
Zuwendungsbescheiden vorgesehen, sichergestellt.
Die Tierheimbetreiberin durfte seinerzeit mit einer Nettoförderung von
500.000 Euro rechnen, hatte die Projektkalkulation darauf aufgebaut und selbst
erhebliche Mittel, größtenteils fremdfinanziert, in das Tierheimprojekt
eingebracht. Da ein gemeinsames Vorgehen aller beteiligten Kommunen mit
entsprechenden Gremienbeschlüssen bis zum 15.07.2019 sehr kurzfristig ist,
schlägt die Kreisverwaltung vor, die Finanzierung der Umsatz-steuernachzahlung
durch einen alleinigen Zuschuss des Kreis Borken - wie bereits 2015 bei der
Linksabbiegerspur auf der L 572 - zu sichern. Über das beabsichtigte Vorgehen
wurden die Bürgermeister/innen per Mail am 18.06.2019 informiert.
Mit dem Zuschuss von 95.000 Euro wird die Zuwendungsempfängerin die
förderbedingten Umsatzsteuerzahlungen leisten können. Zudem wird sie eine Klage
beim Finanzgericht Münster erheben. Bei einer möglichen weiteren Aussetzung der
Vollziehung würde eine sechsprozentige Verzinsung der Steuerschuld p.a. bis zum
Ende des Gerichtsverfahrens im Falle einer abweisenden Entscheidung bei der
Zuwendungsempfängerin anfallen.
Die Zuwendungsempfängerin ist bereit, zur Absicherung des Zuschusses von
95.000 Euro eine Abtretungserklärung zu Gunsten des Kreises Borken abzugeben
und dem Kreis Borken eine Abtretungsanzeige nach § 46 AO zu übergeben. Damit
wird ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der Umsatzsteuer abgetreten zum
einen, wenn in einem Finanzgerichtsverfahren festgestellt wird, dass die
kommunalen Investitionszuschüsse nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen
sind, und zum anderen, wenn bei Nichteinhaltung des Zuwendungszweckes anteilige
Umsatzsteuer auf zurückgeforderte Zuwendungsmittel erstattet werden.
Für den Fall der bleibenden USt-Pflicht auf die kommunalen Zuschüsse
soll die zusätzliche Zuwendung auch über die Grundschuld abgesichert werden.
Hierzu soll die bestehende Vereinbarung zu den Sicherungsabreden zwischen der
Zuwendungsempfängerin, ihrem Hauptdarlehnsgläubiger und dem Kreis Borken so
angepasst werden, dass die Ende 2020 nach jährlicher Auflösung noch
valutierenden Zuwendungen aus 500.000 EUR und 95.000 EUR (valutierender Betrag
= 499.800,00 EUR) ab 2021 vollständig über die im Grundbuch eingetragene
Grundschuld (500.000,00 EUR) abgesichert sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kreis Borken für die
hoheitliche Aufgabe des Tierschutzes nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Weitere Erläuterungen können in den jeweiligen Sitzungen gegeben werden.
Da dabei ggf. schutzbedürftige Interessen der Tierheimbetreiberin zu wahren
sind, wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen die Beratung teils im
nichtöffentlichen Teil der jeweiligen Sitzung erfolgen muss. Auf § 8 Abs. 6 der
Geschäftsordnung für den Kreistag wird vorsorglich hingewiesen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Alle beteiligten Kommunen bewilligen jeweils einen eigenen Zuschuss in
Höhe ihres seinerzeitigen Anteils. Dann reduziert sich der Kreisanteil auf 15
Prozent des Zuschussbetrages. Dieses dürfte aber zu zeitlichen Schwierigkeiten
führen.
Der Kreis Borken lehnt den Antrag auf Zuschuss von 95.000 Euro ab.
Finanzielle Auswirkungen:
Die investive
Auszahlung von 95.000 Euro ist nicht im laufenden Budget finanziert: Der
Zuschuss muss gem. § 83 Abs. 1 GO NRW außerplanmäßig bereitgestellt und soll im
laufenden Haushaltsjahr durch Minderauszahlungen im Budget 12 gedeckt sein.
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Nein