- Bericht über Entwicklung von 2016 bis 2019
- Beschlussfassung zur Weiterführung
Nach dem Ergebnis der Beratung.
Rechtsgrundlage:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Sozialticket 2011).
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2016 wurde das Sozialticket (genannt „MobiTicket“), nach
Kreistagsbeschluss vom 25.06.2015, im Kreis Borken eingeführt. Bereits im
ersten Jahr wurde das Sozialticket, um es attraktiver zu gestalten und die
Nachfrage zu erhöhen, auf die Preisstufen 2M und 3M ausgeweitet. Damit
erhielten die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, in die nächst größere
Stadt oder Gemeinde zu fahren.
Seit Einführung der Preisstufen 2M und 3M konnte ein stetiger Zuwachs
der Nutzerzahlen verzeichnet werden, wie die untenstehende Tabelle zeigt.
Wahlweise werden dem anspruchsberechtigten Kundenkreis heute folgende
Fahrkarten zu einem vergünstigten Preis angeboten:
- FunAbo
- 9 Uhr MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt
- MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt
- 60plusAbo Netz Kreis Borken
- 60plusAbo Netz Münsterland
Während in den
Jahren 2016 bis 2018 parallel zur zunehmenden Nachfrage auch die Fördersumme
für den Kreis Borken jährlich anstieg, bewilligte die Bezirksregierung Münster
für 2019 lediglich einen um 24.232,10 Euro geringen Betrag in Höhe von
425.767,90 Euro. Nun stand die Weiterführung des MobiTickets gemäß getroffener
Kreistagsbeschlüsse Jahr für Jahr jeweils unter dem Vorbehalt der auskömmlichen
Landesförderung. Da es sich abzeichnete, dass dies für 2019 bei fortgesetzter
Förderpraxis und der verringerten Fördersumme nicht einzuhalten sei, beschloss
der Kreistag in seiner Sitzung am 16.05.2019 die Förderrate des Kreises ab dem
01.07.2019 von 72 % auf 50 % des Ticketpreises abzusenken.
Die Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im
Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket
2011) tritt nach derzeitiger Regelung zum 01.01.2020 außer Kraft. Erste Signale
seitens der Bezirksregierung Münster deuten allerdings darauf hin, dass die
Landesregierung beabsichtigt, die Förderung des Sozialtickets in leicht
veränderter Form fortzusetzen, wobei mittelfristig wohl das Angebot eines
kreisweiten Sozialticket erforderlich sein wird.
Der Ausschuss für
Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat nach ausführlicher Diskussion in seiner
Sitzung am 17.06.2019 die Verwaltung beauftragt, eine Förderrate des Kreises
für das MobiTicket zu kalkulieren, welche mit Blick auf die Jahre 2020 und 2021
möglichst die Fördersumme des Landes ergänzt um Haushaltsmittel des Kreises in
Höhe der positiven Effekte des MobiTickets bei der RVM (bezogen auf den Kreis
Borken) gut ausschöpft und gleichzeitig nicht überschreitet.
Gemäß Anlage 1 „Quoten-Berechnung“ ist dies
bei einer Förderrate von 60 % gegeben. Auf die mit Unsicherheit behafteten
Annahmen bei a) der Anzahl Ticketverkäufe, b) der Ticketpreise, c) der
Fördersumme des Landes, d) der Höhe der positiven Effekte bei der RVM sei der
Vollständigkeit wegen an dieser Stelle hingewiesen.
Ausgehend von der Diskussion im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen entspricht daher der u. a. Weg dem Ergebnis der Diskussionen am Ehesten.
1.
Der Bericht über die Entwicklung des
MobiTickets in 2019 wird zur Kenntnis genommen.
2.
Der Kreis Borken wird das MobiTicket
in den kommenden Jahren weiterhin anbieten. Der Beschluss steht unter dem
Vorbehalt der Bewilligung von Landesmitteln und der Anwendbarkeit der
Förderrichtlinie auf das Ticketangebot vor Ort. Die Verwaltung wird beauftragt,
entsprechende Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
MobiTickets jeweils fristgerecht zu stellen.
3.
Der Landrat wird beauftragt, den
Anteil des Kreises an den jeweiligen Ticketpreisen für das MobiTicket ab dem
01.09.2019 auf 60 % anzuheben.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, über
die weitere Entwicklung zu berichten. Sollten die kalkulierten Ausgaben des
Kreises mit Blick auf zwei Kalenderjahre die Förderung des Landes zuzüglich der
positiven Effekte bei der RVM übersteigen oder in erheblichem Maße nicht
ausschöpfen, wird die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag zur Anpassung der
Anteile des Kreises vorzulegen.