Betreff
MobiTicket
- Bericht über Entwicklung von 2016 bis 2019
- Beschlussfassung zur Weiterführung
Vorlage
0186/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Nach dem Ergebnis der Beratung.

 


Rechtsgrundlage:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011).

 

Sachdarstellung:

Zum 01.01.2016 wurde das Sozialticket (genannt „MobiTicket“), nach Kreistagsbeschluss vom 25.06.2015, im Kreis Borken eingeführt. Bereits im ersten Jahr wurde das Sozialticket, um es attraktiver zu gestalten und die Nachfrage zu erhöhen, auf die Preisstufen 2M und 3M ausgeweitet. Damit erhielten die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, in die nächst größere Stadt oder Gemeinde zu fahren.

 

Seit Einführung der Preisstufen 2M und 3M konnte ein stetiger Zuwachs der Nutzerzahlen verzeichnet werden, wie die untenstehende Tabelle zeigt.

 

 

 

 

Wahlweise werden dem anspruchsberechtigten Kundenkreis heute folgende Fahrkarten zu einem vergünstigten Preis angeboten:

 

-       FunAbo

-       9 Uhr MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt

-       MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt

-       60plusAbo Netz Kreis Borken

-       60plusAbo Netz Münsterland

 

Während in den Jahren 2016 bis 2018 parallel zur zunehmenden Nachfrage auch die Fördersumme für den Kreis Borken jährlich anstieg, bewilligte die Bezirksregierung Münster für 2019 lediglich einen um 24.232,10 Euro geringen Betrag in Höhe von 425.767,90 Euro. Nun stand die Weiterführung des MobiTickets gemäß getroffener Kreistagsbeschlüsse Jahr für Jahr jeweils unter dem Vorbehalt der auskömmlichen Landesförderung. Da es sich abzeichnete, dass dies für 2019 bei fortgesetzter Förderpraxis und der verringerten Fördersumme nicht einzuhalten sei, beschloss der Kreistag in seiner Sitzung am 16.05.2019 die Förderrate des Kreises ab dem 01.07.2019 von 72 % auf 50 % des Ticketpreises abzusenken.

 

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) tritt nach derzeitiger Regelung zum 01.01.2020 außer Kraft. Erste Signale seitens der Bezirksregierung Münster deuten allerdings darauf hin, dass die Landesregierung beabsichtigt, die Förderung des Sozialtickets in leicht veränderter Form fortzusetzen, wobei mittelfristig wohl das Angebot eines kreisweiten Sozialticket erforderlich sein wird.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat nach ausführlicher Diskussion in seiner Sitzung am 17.06.2019 die Verwaltung beauftragt, eine Förderrate des Kreises für das MobiTicket zu kalkulieren, welche mit Blick auf die Jahre 2020 und 2021 möglichst die Fördersumme des Landes ergänzt um Haushaltsmittel des Kreises in Höhe der positiven Effekte des MobiTickets bei der RVM (bezogen auf den Kreis Borken) gut ausschöpft und gleichzeitig nicht überschreitet. 

 

Gemäß Anlage 1 „Quoten-Berechnung“ ist dies bei einer Förderrate von 60 % gegeben. Auf die mit Unsicherheit behafteten Annahmen bei a) der Anzahl Ticketverkäufe, b) der Ticketpreise, c) der Fördersumme des Landes, d) der Höhe der positiven Effekte bei der RVM sei der Vollständigkeit wegen an dieser Stelle hingewiesen.

 

Ausgehend von der Diskussion im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr  und Bauen entspricht daher der u. a. Weg dem Ergebnis der Diskussionen am Ehesten.

 

1.    Der Bericht über die Entwicklung des MobiTickets in 2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Der Kreis Borken wird das MobiTicket in den kommenden Jahren weiterhin anbieten. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Landesmitteln und der Anwendbarkeit der Förderrichtlinie auf das Ticketangebot vor Ort. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des MobiTickets jeweils fristgerecht zu stellen.

 

3.    Der Landrat wird beauftragt, den Anteil des Kreises an den jeweiligen Ticketpreisen für das MobiTicket ab dem 01.09.2019 auf 60 % anzuheben.

 

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, über die weitere Entwicklung zu berichten. Sollten die kalkulierten Ausgaben des Kreises mit Blick auf zwei Kalenderjahre die Förderung des Landes zuzüglich der positiven Effekte bei der RVM übersteigen oder in erheblichem Maße nicht ausschöpfen, wird die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag zur Anpassung der Anteile des Kreises vorzulegen.