1. Der Landrat wird beauftragt, die
öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage mit dem Kreis Kleve über die
Sicherstellung des Linienverkehrs der Linie 95 auf den Gebieten des Kreises
Kleve und des Kreises Borken abzuschließen.
2. Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen
des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe
der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt
lassen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Bei dieser Sitzungsvorlage
handelt es sich um eine Referenzvorlage zur Nr. 0147/2019/KREIS.
Ergänzungen/Änderungen sind kenntlich gemacht (fett und unterstrichen).
Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG ist die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers für den ÖPNV auf sein Territorium begrenzt. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt der Kreis Borken nach § 23 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 GkG auf den Kreis Kleve die Aufgaben und Befugnisse für den in seinem Kreisgebiet verlaufenden Abschnitt der Linie 95 (Bocholt – Rees). Damit wird eine eindeutige Zuständigkeit für die Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens für die Verkehrsleistungen der Linie 95 geschaffen.
Die Ausschreibung für das wettbewerbliche Verfahren des Linienbündels, zu dem auch die Linie 95 zählt, wurde bereits begonnen. Das bisherige Bedienungsangebot für diese Linie bleibt erhalten.
Nicht übertragen wird die Zuständigkeit für die
Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der
Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG, da dies eine komplizierte Berechnung seitens des Landes erfordern
würde. Um dennoch für die Stecke auf dem Gebiet des Kreises Borken an das
Verkehrsunternehmen ÖPNV-Pauschalen nach § 11 Abs. 2 sowie nach § 11 a ÖPNVG
zahlen zu können, wurden mit dem Kreis Kleve nach langen Verhandlungen und
umfassender Rechtsberatung detaillierte Regelungen in der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung formuliert.
Die Aufteilung der verbleibenden Kosten für die Fahrleistung erfolgt auf der Basis der im jeweiligen Kreisgebiet erbrachten Nutzwagenkilometer. Die Aufteilung der Einnahmen ist zwischen den Aufgabenträgern nicht gesondert zu regeln, da der Kreis Kleve mit dem Betreiber des Linienbündels, zu dem die Linie 95 zählt, einen Nettovertrag abschließen wird. Beim Nettovertrag stehen die Einnahmen aus dem Linienverkehr allein dem Betreiber des Linienverkehrs zu. Im Nettovertrag sind die zu erwartenden Einnahmen in die Berechnung des Entgeltes von vorneherein eingeflossen. Damit unterscheidet sich der Nettovertrag vom Bruttovertrag, bei dem die tatsächlich erzielten Einnahmen, wozu auch die Ausbildungsverkehr-Pauschale zählt, vom Entgelt für die Verkehrsleistungen im Nachhinein abgezogen werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Ablehnung des Abschlusses einer
Delegationsvereinbarung.
Die Linie 95 würde an der Kreisgrenze gebrochen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einem Bruttovertrag wird ein Kostensatz von 2,30 €/km
angesetzt. Auf den Kreis Borken
entfallen 11.000 und auf den Kreis Kleve entfallen 50.000 Nutzwagenkilometer im
Jahr.