Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Borken und dem Kreis Kleve bezüglich der Linie 95
Vorlage
0147/2019/KREIS/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

1.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage mit dem Kreis Kleve über die Sicherstellung des Linienverkehrs der Linie 95 auf den Gebieten des Kreises Kleve und des Kreises Borken abzuschließen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

 

Sachdarstellung:

Bei dieser Sitzungsvorlage handelt es sich um eine Referenzvorlage zur Nr. 0147/2019/KREIS. Ergänzungen/Änderungen sind kenntlich gemacht (fett und unterstrichen).

 

Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG ist die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers für den ÖPNV auf sein Territorium begrenzt. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt der Kreis Borken nach § 23 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 GkG auf den Kreis Kleve die Aufgaben und Befugnisse für den in seinem Kreisgebiet verlaufenden Abschnitt der Linie 95 (Bocholt – Rees). Damit wird eine eindeutige Zuständigkeit für die Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens für die Verkehrsleistungen der Linie 95 geschaffen.

 

Die Ausschreibung für das wettbewerbliche Verfahren des Linienbündels, zu dem auch die Linie 95 zählt, wurde bereits begonnen. Das bisherige Bedienungsangebot für diese Linie bleibt erhalten.

 

Nicht übertragen wird die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11 a ÖPNVG, da dies eine komplizierte Berechnung seitens des Landes erfordern würde. Um dennoch für die Stecke auf dem Gebiet des Kreises Borken an das Verkehrsunternehmen ÖPNV-Pauschalen nach § 11 Abs. 2 sowie nach § 11 a ÖPNVG zahlen zu können, wurden mit dem Kreis Kleve nach langen Verhandlungen und umfassender Rechtsberatung detaillierte Regelungen in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung formuliert.

 

Die Aufteilung der verbleibenden Kosten für die Fahrleistung erfolgt auf der Basis der im jeweiligen Kreisgebiet erbrachten Nutzwagenkilometer. Die Aufteilung der Einnahmen ist zwischen den Aufgabenträgern nicht gesondert zu regeln, da der Kreis Kleve mit dem Betreiber des Linienbündels, zu dem die Linie 95 zählt, einen Nettovertrag abschließen wird. Beim Nettovertrag stehen die Einnahmen aus dem Linienverkehr allein dem Betreiber des Linienverkehrs zu. Im Nettovertrag sind die zu erwartenden Einnahmen in die Berechnung des Entgeltes von vorneherein eingeflossen. Damit unterscheidet sich der Nettovertrag vom Bruttovertrag, bei dem die tatsächlich erzielten Einnahmen, wozu auch die Ausbildungsverkehr-Pauschale zählt, vom Entgelt für die Verkehrsleistungen im Nachhinein abgezogen werden.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Ablehnung des Abschlusses einer Delegationsvereinbarung.

Die Linie 95 würde an der Kreisgrenze gebrochen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Bei einem Bruttovertrag wird ein Kostensatz von 2,30 €/km angesetzt. Auf den Kreis Borken entfallen 11.000 und auf den Kreis Kleve entfallen 50.000 Nutzwagenkilometer im Jahr.