1.      Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich dem Bericht der Revision über die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken zum 31.12.2018 und des Lageberichts für das Haushaltsjahr 2018 an.

2.      Der RPA gibt gegenüber dem Kreistag zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken zum 31.12.2018 und des Lageberichts für das Haushaltsjahr 2018 die anliegende Stellungnahme ab.

3.      Der RPA empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

a.       Der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2018 wird mit einer Bilanzsumme von 471.671.654,03 € und einem Jahresüberschuss von 948.204,10 € festgestellt.

b.      Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2018 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

c.       Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 948.204,10 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt (§ 96 Abs. 1 GO NRW).

d.      Für das Haushaltsjahr 2018 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem.  § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht eine Verpflichtung aus der Erhebung der Jugendamtsumlage in Höhe von 247.630,50 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2018 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 01.01.2020 fällig


Rechtsgrundlage:

§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95, 96 und 102 GO NRW

§ 59 Abs. 3 GO NRW in analoger Anwendung

§ 56 Abs. 5 KrO NRW

Sachdarstellung:

Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 1 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht ist beizufügen. Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wurde vom Kämmerer am 29.07.2019 aufgestellt, vom Landrat am gleichen Tag bestätigt und auf der Internetseite des Kreises Borken verfügbar gemacht.

Mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Vorgaben für die örtliche Jahresabschlussprüfung geändert. § 102 Abs. 8 GO NRW verweist darauf, dass hinsichtlich der Berichtspflicht über die örtliche Jahresabschlussprüfung und des Bestätigungsvermerks die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches in der derzeit aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden sind.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat mit Erlass vom 15.02.2019 Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 getroffen. Hiernach sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 noch die bis zum 31.12.2018 geltenden Vorschriften anzuwenden. Gleichzeitig weist der Erlass daraufhin, dass bei der Prüfung des Jahresabschlusses hinsichtlich Verfahren und Vorgehen die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen neuen Regelungen gelten.

Entsprechend wurde der Jahresabschluss 2018 nach den Vorschriften der GO NRW a.F. und der bis zum 31.12.2018 geltenden GemHVO NRW aufgestellt. Für das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung gelten die Vorschriften der zum 01.01.2019 neugefassten GO NRW. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen den Bestätigungsvermerk, der hinsichtlich Aufbau und Inhalt gegenüber den Vorjahren anzupassen war.

Gem. § 53 KrO NRW i. V. m. §§ 59 Abs. 3 und 102 Abs. 1 GO NRW prüft der RPA den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes. Er bedient sich hierbei der Revision des Kreises Borken als örtliche Rechnungsprüfung.

Die Revision des Kreises hat den Jahresabschluss gem. § 102 Abs. 8 GO NRW dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Ausgangspunkt der Prüfung waren die Ergebnisse des geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen sowie vom Kreistag festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2017. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst. Am Ende des Prüfberichts ist der Bestätigungsvermerk der Revision wiedergegeben (Anlage 1).

Die Prüfung wurde auf Wunsch des Kämmerers in diesem Jahr komplett begleitend durchgeführt. Erforderliche Anpassungen hat der Fachdienst Finanzen in den Entwurf des Jahresabschlusses 2018 eingearbeitet. Damit sind in der vom RPA beratenen und auf der Internetseite des Kreises Borken eingestellten Fassung bereits alle Änderungen berücksichtigt.

Der RPA hat in Anwendung des § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung gegenüber dem Kreistag schriftlich Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichts hat der RPA zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Landrat aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Die Stellungnahme ersetzt den bisherigen Bestätigungsvermerk des RPA. Ein Vorschlag für die Stellungnahme des RPA ist als Anlage beigefügt (Anlage 2).

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW ist für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Behandlung des Jahresüberschusses. Vorgeschlagen wird, den Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von                  948.204,10 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Zudem entscheiden die Kreistags-mitglieder über die Entlastung des Landrates.

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2018 durch den Kreistag wird der Prüfungsbericht der Revision mit dem Jahresabschluss 2018 und dem zugehörigen Lagebericht, dem Bestätigungsvermerk der Revision sowie der Stellungnahme des RPA im Internet als digitale Fassung bereitgestellt.

Der Kreis Borken nimmt für 13 der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgaben der Jugendhilfe wahr und erhebt hierfür eine Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. Das Jugendamtsbudget schließt 2018 wie folgt ab:

Jugendamtsumlage – Rechnungsergebnis 2018                                                 47.303.038,44 €

Budget 02 – Rechnungsergebnis 2018                                                             - 47.055.407,94 €

Verbesserung 2018                                                                                                  247.630,50 €

Abrechnung gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW )                                                        247.630,50 €

(Verbindlichkeiten aus Transferleistungen)                                                                                                                                                                                        

Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:

1.      Es bedarf einer Entscheidung des Kreises, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.

2.      Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.

3.      Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das zweite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.

4.      Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.

Ein Ausgleich der Verbindlichkeiten 2018 im Budget 02 - Jugend und Familie kann somit in 2020 erfolgen. Über die Abrechnung der Verbindlichkeiten gegenüber den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in Höhe von 247.630,50 € entscheidet der Kreistag mit Feststellung des Jahresabschlusses 2018.

In Höhe der Überdeckung aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage für 2018 ist eine Verbindlichkeit aus Transferleistungen in die Schlussbilanz zum 31.12.2018 eingestellt.

Sobald der testierte Jahresabschluss 2018 vorliegt, werden umgehend die Abrechnungsbescheide für 2018 erlassen. Die durch Bescheid festgestellten Verbindlichkeiten sollen zum 01.01.2020 durch den Kreis an die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ausgezahlt werden.

Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss wird der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt und unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Er wird öffentlich bekannt gemacht und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Im Übrigen ist der Jahresabschluss 2018 dauerhaft im Internet abrufbar.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

Die Jugendamtsumlage wird nicht abgerechnet. Die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erhalten nicht die ihnen zustehenden Ansprüche aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage 2018.


Finanzielle Auswirkungen:

keine