Betreff
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Borken
Vorlage
0219/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Borken wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

Kreisordnung NRW, Gemeindeordnung NRW

Sachdarstellung:

Die bisher geltende Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Borken vom 24.09.2015 ist überholt. Das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wirkt sich auch auf die örtliche Rechnungsprüfung aus. Über die wesentlichen Eckpunkte wurde bereits in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 11.02.2019 berichtet.

Die Rolle und Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind in den neugefassten §§ 101 bis 104 der seit dem 01.01.2019 geltenden GO NRW geregelt. Diese Vorschriften gelten gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW auch für Kreise. Zu den Neuerungen gehört, dass die Jahresabschlussprüfung nicht mehr zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gehört. Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 102 Abs. 2 GO NRW kann der Kreis mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss beauftragen. 

§ 102 Abs. 8 GO NRW verweist darauf, dass hinsichtlich der Berichtspflicht über die Jahresabschlussprüfung und des Bestätigungsvermerks die §§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch in der derzeit aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden sind.  Die Neuerung betrifft im Wesentlichen den Bestätigungsvermerk, der hinsichtlich Aufbau und Inhalt anzupassen ist. Die Leitlinien zur Durchführung und Berichterstattung bei kommunalen Abschlussprüfungen des Instituts der Rechnungsprüfer orientieren sich bereits heute an den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer.

Die Revision des Kreises Borken verfügt über die zusätzlich notwendige Expertise zum kommunalen Haushaltsrecht, hat langjährige Erfahrung in der Durchführung von Abschlussprüfungen und kann auf unterjährige Prüfungserkenntnisse zurückgreifen (z.B. Kassenprüfungen, Fach- und Produktprüfungen, Vergaben). Vor diesem Hintergrund ist in den Aufgabenkatalog, den der Kreistag gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 104 Abs. 3 auf die Revision als örtliche Rechnungsprüfung überträgt, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Kreises Borken aufgenommen worden (§ 6 der Rechnungsprüfungsprüfungsordnung). Für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes des Kreises ist eine entsprechende Regelung formuliert.

Daneben enthält die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung die weiteren Ergänzungen bzw. Anpassungen zu den Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sowie des Rechnungsprüfungsausschusses. Für die Aufgabenwahrnehmung durch die Revision des Kreises Borken ergeben sich hierdurch keine Änderungen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung nicht mehr in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen, sondern gibt nach seiner Beratung gegenüber dem Kreistag eine schriftliche Stellungnahme ab. 

Die Details der vorgenommenen Anpassungen ergeben sich aus der beigefügten Synopse zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Borken.

Die neue Rechnungsprüfungsordnung soll nach Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss am 24.09.2019 und Kreisausschuss am 01.10.2019 dem Kreistag in seiner Sitzung am 10.10.2019 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Die neue Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Borken wird nicht beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

keine