Der Bericht über die Umsetzung des neuen Haushaltsrechts durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) und die Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 2 Kro NRW
Sachdarstellung:
Das Land NRW hat am 28.12.2018 das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2.
NKFWG) veröffentlicht und zum 01.01.2019 in Kraft gesetzt. Zudem hat das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
(MHKBG) am 12.12.2018 eine neue Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)
verordnet, die ebenfalls am 01.01.2019 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig
tritt damit die bisherige Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) außer
Kraft. In der Folge hat das MHKBG Einzelfragen im Erlasswege oder anderweitig
schriftlich beantwortet. Schließlich wurde Mitte Juli 2019 eine Fragensammlung
mit entsprechenden Antworten als weitere Orientierungshilfe zur Anwendung der
neuen Vorschriften zur Verfügung gestellt.
Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen.
Wesentliche
Änderungen in der Kreisordnung NRW (KrO NRW)
·
Der Zuständigkeitskatalog
des Kreistages gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW wurde erweitert um die Beschlussfassung
über den Beteiligungsbericht (sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird),
über die gegenüber der GPA NRW und der Aufsichtsbehörde abzugebenden
Stellungnahme gem. § 105 Abs. 7 GO NRW sowie hinsichtlich der
Aufgabenübertragung auf die örtliche Rechnungsprüfung.
·
Die Beteiligungsrechte
der kreisangehörigen Gemeinden gem. § 55 KrO NRW wurden dadurch gestärkt, dass
nunmehr den Gemeinden vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in
öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben ist. Diese Anhörung kann
auch im Kreisausschuss erfolgen. Bereits zum Kreishaushalt 2019 sind die
Gemeinden auf dieses öffentliche Anhörungsrecht hingewiesen worden, haben aber
ausdrücklich darauf verzichtet.
·
Gem. § 56 a KrO NRW können Jahresüberschüsse der Ausgleichsrücklage ohne die bisherige
Beschränkung (also nicht mehr nur bis zu einem Drittel des Eigenkapitals)
zugeführt werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von
mindestens drei Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist. Damit
wird die Ausgleichsrücklage künftig die Funktion eines „Gewinnvortrags“
erfüllen. Klarstellend weist das MHKBG NRW mit Erlass vom 17.05.2019 darauf
hin, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn für die Verwendung des
Jahresergebnisses 2018 schon die seit dem 01.01.2019 geltenden Vorschriften
angewendet werden. Damit kann schon der Jahresüberschuss 2018 vollständig der
Ausgleichsrücklage zugeführt werden, da beim Kreis Borken der Mindestbestand
der Allgemeinen Rücklage (2018: Mindestbestand: 14,15 Mio. Euro; tats. Bestand:
23,77 Mio. Euro) erreicht ist.
Wesentliche
Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Mit dem 2. NKFWG NRW wurde auch die GO NRW hinsichtlich des kommunalen
Haushalts, Jahres- und Gesamtabschlusses sowie Beteiligungen und
Rechnungsprüfung geändert. Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW gelten diese Vorschriften
auch für Kreise. Zu den Neuregelungen Rechnungsprüfung wird auf die
Sitzungsvorlage 0219/2019/KREIS verwiesen.
·
Anstelle einer bestehenden oder fehlenden
Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann
gem. § 75 Abs. 2 GO NRW eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem
Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen (ordentliche
Aufwendungen 2019 rd. 549,9 Mio. Euro, davon 1 Prozent: rd. 5,5 Mio. Euro)
veranschlagt werden. Diese Regelung soll die Fähigkeit und den kommunalen
Handlungsspielraum für den geforderten Haushaltsausgleich stärken. Seitens der
Kreisverwaltung wird die Möglichkeit der Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes aber nicht
aufgegriffen, da die Ermittlung der Haushaltsansätze die Vorgaben des § 11
KomHVO NRW (sorgfältige Schätzung der Haushaltsansätze, sofern sie nicht
errechenbar sind) berücksichtigen. Zudem wird für einen fiktiven
Haushaltsausgleich bei Bedarf auf die Ausgleichsrücklage zurückgegriffen.
·
Mit dem neu eingefügten § 116a GO NRW ist eine
Kommune von der Pflicht, einen Gesamtabschluss
aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden
Abschlussstichtag bestimmte Merkmale zutreffen. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen für diese Befreiung entscheidet der Kreistag für jedes
Haushaltsjahr bis zum 30.09. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Mit
Erlass vom 15.02.2019 über die Anwendung der Vorschriften über die
Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 hat das MHKBG
klargestellt, dass der Gesamtabschluss zum 31.12.2019 der erste Abschluss ist,
für den bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die
Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann. Da die Voraussetzungen
für die Befreiung beim Kreis Borken gegeben sind, beabsichtigt die
Kreisverwaltung, dem Kreistag die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2019 mit entsprechenden Nachweisen vorzuschlagen. Stattdessen
würde dann der Kreistag über den Beteiligungsbericht einen gesonderten
Beschluss fassen. Ein Muster für den künftigen Beteiligungsbericht hat das
MHKBG bislang noch nicht vorgelegt.
Wesentliche
Änderungen in der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)
·
Verschiedene Änderungen zu den Bestandteilen des Haushalts (§ 1 KomHVO NRW) sowie zu
inhaltlichen Vorgaben für den Vorbericht
(§ 7 KomHVO NRW) und für die Erläuterungen
zu Haushaltsansätzen (§19 KomHVO NRW) wurden vorgenommen und werden bei der
Aufstellung des Kreishaushalts 2020 berücksichtigt.
·
Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gem. § 36 Absatz 3 KomHVO NRW
wird von netto 410 Euro auf bis zu netto 800 Euro angehoben. Die Möglichkeit,
Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als
netto 800 Euro unmittelbar als Aufwand zu verbuchen, soll genutzt werden. Da es
sich lediglich um eine Bilanzierungsregel handelt, ändert sich nichts am
investiven Charakter des Vermögensgegenstandes. Insofern bleibt die Verwendung der
GFG-Investitionspauschale sowie Schul- und Bildungspauschale hierfür weiter
zulässig. Die Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2019 sollen zum 2.
Controllingbericht 2019 konkretisiert werden.
·
Mit Einführung des sog. Wirklichkeitsprinzips (§§ 91 Abs. 4 Nr.3 GO NRW, 33 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 KomHVO NRW) sollen Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen, die
bisher ergebniswirksam veranschlagt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen
aktivierbar sein. Ein Ausfluss daraus ist der Komponentenansatz. Gem. § 36 Abs. 2 KomHVO NRW dürfen für eine oder
mehrere Komponenten eines Gebäudes oder einer Straße in Bezug auf den gesamten
Vermögensgegenstand unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden. Bei
Gebäuden gilt das für das Bauwerk und für die damit verbundenen Gebäudeteile
Dach und Fenster. Darüber hinaus dürfen weitere Komponenten (z.B.
Heizungsanlagen, Fassaden) gebildet werden, soweit diese Gebäudebestandteile im
Einzelnen mindestens 5 Prozent des Neubauwertes ausmachen. Bei Straßen dürfen
für die Komponenten Deckschicht und Unterbau unterschiedliche Nutzungsdauern
bestimmt werden. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist der
Komponentenansatz ausgeschlossen.
Die Anwendung des Komponentenansatzes darf
für jeden einzelnen Vermögensgegenstand separat betrachtet werden und ist im
Anhang des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Sofern der Komponentenansatz als
Wahlrecht nicht angewendet wird, sind die Vermögensgegenstände neu zu bewerten
und die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen, wenn durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
die anfängliche ursprüngliche Nutzungsdauer um mindestens 10 Prozent verlängert
wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die Maßnahme Aufwand
dar.
Die Kreisverwaltung beabsichtigt, den
Komponentenansatz im Hochbau vorläufig nicht anzuwenden, da Neubau und
Instandhaltung von Gebäuden ohnehin soweit möglich investiv veranschlagt werden
und bis auf Weiteres überwiegend über Förderprogramme wie KInvFG oder
NRW.BANK.Gute Schule 2020 refinanziert werden.
Für die Instandsetzung der Verschleißdecken
der Kreisstraßen, die bislang ergebniswirksam als laufender Aufwand (2019: 1,5
Mio. Euro) geplant wurden, soll hingegen der Komponentenansatz ermöglicht und
flexibel nach haushaltswirtschaftlichen Erfordernissen gehandhabt werden. Die Auszahlung
für die Instandsetzungsmaßnahme würde dann beim Komponentenansatz
ergebnisneutral als Investition veranschlagt. Allerdings führt dies
anschließend zu erhöhten aufwandsrelevanten Abschreibungsbeträgen in den
Ergebnisplanungen der Folgejahre, da Komponenten häufig eine geringere
Nutzungsdauer aufweisen als der Gesamtvermögenswert.
Entscheidungsalternative(n):
Nein, nur
Kenntnisnahme
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von Euro ist im
laufenden Budget finanziert:
Ja
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Ja
Die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2019 sollen zum 2.
Controllingbericht 2019 konkretisiert werden. Im Entwurf des Kreishaushalts
2020 werden die finanziellen Auswirkungen des 2.NKFWG ebenfalls dargestellt.
Aussage zur
Klimafolgenabschätzung:
Keine.