Betreff
Umsetzung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes
Vorlage
0241/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht über die Umsetzung des neuen Haushaltsrechts durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) und die Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs. 2 Kro NRW

Sachdarstellung:

Das Land NRW hat am 28.12.2018 das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) veröffentlicht und zum 01.01.2019 in Kraft gesetzt. Zudem hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG) am 12.12.2018 eine neue Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) verordnet, die ebenfalls am 01.01.2019 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) außer Kraft. In der Folge hat das MHKBG Einzelfragen im Erlasswege oder anderweitig schriftlich beantwortet. Schließlich wurde Mitte Juli 2019 eine Fragensammlung mit entsprechenden Antworten als weitere Orientierungshilfe zur Anwendung der neuen Vorschriften zur Verfügung gestellt.

Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen.

Wesentliche Änderungen in der Kreisordnung NRW (KrO NRW)

·         Der Zuständigkeitskatalog des Kreistages gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW wurde erweitert um die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht (sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird), über die gegenüber der GPA NRW und der Aufsichtsbehörde abzugebenden Stellungnahme gem. § 105 Abs. 7 GO NRW sowie hinsichtlich der Aufgabenübertragung auf die örtliche Rechnungsprüfung.

·         Die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden gem. § 55 KrO NRW wurden dadurch gestärkt, dass nunmehr den Gemeinden vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben ist. Diese Anhörung kann auch im Kreisausschuss erfolgen. Bereits zum Kreishaushalt 2019 sind die Gemeinden auf dieses öffentliche Anhörungsrecht hingewiesen worden, haben aber ausdrücklich darauf verzichtet.

·         Gem. § 56 a KrO NRW können Jahresüberschüsse der Ausgleichsrücklage ohne die bisherige Beschränkung (also nicht mehr nur bis zu einem Drittel des Eigenkapitals) zugeführt werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens drei Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist. Damit wird die Ausgleichsrücklage künftig die Funktion eines „Gewinnvortrags“ erfüllen. Klarstellend weist das MHKBG NRW mit Erlass vom 17.05.2019 darauf hin, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn für die Verwendung des Jahresergebnisses 2018 schon die seit dem 01.01.2019 geltenden Vorschriften angewendet werden. Damit kann schon der Jahresüberschuss 2018 vollständig der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, da beim Kreis Borken der Mindestbestand der Allgemeinen Rücklage (2018: Mindestbestand: 14,15 Mio. Euro; tats. Bestand: 23,77 Mio. Euro) erreicht ist.

Wesentliche Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

Mit dem 2. NKFWG NRW wurde auch die GO NRW hinsichtlich des kommunalen Haushalts, Jahres- und Gesamtabschlusses sowie Beteiligungen und Rechnungsprüfung geändert. Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW gelten diese Vorschriften auch für Kreise. Zu den Neuregelungen Rechnungsprüfung wird auf die Sitzungsvorlage 0219/2019/KREIS verwiesen.

·         Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann gem. § 75 Abs. 2 GO NRW eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen (ordentliche Aufwendungen 2019 rd. 549,9 Mio. Euro, davon 1 Prozent: rd. 5,5 Mio. Euro) veranschlagt werden. Diese Regelung soll die Fähigkeit und den kommunalen Handlungsspielraum für den geforderten Haushaltsausgleich stärken. Seitens der Kreisverwaltung wird die Möglichkeit der Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes aber nicht aufgegriffen, da die Ermittlung der Haushaltsansätze die Vorgaben des § 11 KomHVO NRW (sorgfältige Schätzung der Haushaltsansätze, sofern sie nicht errechenbar sind) berücksichtigen. Zudem wird für einen fiktiven Haushaltsausgleich bei Bedarf auf die Ausgleichsrücklage zurückgegriffen.

·         Mit dem neu eingefügten § 116a GO NRW ist eine Kommune von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag bestimmte Merkmale zutreffen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Befreiung entscheidet der Kreistag für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.09. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Mit Erlass vom 15.02.2019 über die Anwendung der Vorschriften über die Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 hat das MHKBG klargestellt, dass der Gesamtabschluss zum 31.12.2019 der erste Abschluss ist, für den bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann. Da die Voraussetzungen für die Befreiung beim Kreis Borken gegeben sind, beabsichtigt die Kreisverwaltung, dem Kreistag die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 mit entsprechenden Nachweisen vorzuschlagen. Stattdessen würde dann der Kreistag über den Beteiligungsbericht einen gesonderten Beschluss fassen. Ein Muster für den künftigen Beteiligungsbericht hat das MHKBG bislang noch nicht vorgelegt.

Wesentliche Änderungen in der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)

·         Verschiedene Änderungen zu den Bestandteilen des Haushalts (§ 1 KomHVO NRW) sowie zu inhaltlichen Vorgaben für den Vorbericht (§ 7 KomHVO NRW) und für die Erläuterungen zu Haushaltsansätzen (§19 KomHVO NRW) wurden vorgenommen und werden bei der Aufstellung des Kreishaushalts 2020 berücksichtigt.

·         Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gem. § 36 Absatz 3 KomHVO NRW wird von netto 410 Euro auf bis zu netto 800 Euro angehoben. Die Möglichkeit, Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als netto 800 Euro unmittelbar als Aufwand zu verbuchen, soll genutzt werden. Da es sich lediglich um eine Bilanzierungsregel handelt, ändert sich nichts am investiven Charakter des Vermögensgegenstandes. Insofern bleibt die Verwendung der GFG-Investitionspauschale sowie Schul- und Bildungspauschale hierfür weiter zulässig. Die Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2019 sollen zum 2. Controllingbericht 2019 konkretisiert werden.

·         Mit Einführung des sog. Wirklichkeitsprinzips (§§ 91 Abs. 4 Nr.3 GO NRW, 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KomHVO NRW) sollen Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen, die bisher ergebniswirksam veranschlagt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen aktivierbar sein. Ein Ausfluss daraus ist der Komponentenansatz. Gem. § 36 Abs. 2 KomHVO NRW dürfen für eine oder mehrere Komponenten eines Gebäudes oder einer Straße in Bezug auf den gesamten Vermögensgegenstand unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden. Bei Gebäuden gilt das für das Bauwerk und für die damit verbundenen Gebäudeteile Dach und Fenster. Darüber hinaus dürfen weitere Komponenten (z.B. Heizungsanlagen, Fassaden) gebildet werden, soweit diese Gebäudebestandteile im Einzelnen mindestens 5 Prozent des Neubauwertes ausmachen. Bei Straßen dürfen für die Komponenten Deckschicht und Unterbau unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist der Komponentenansatz ausgeschlossen.

Die Anwendung des Komponentenansatzes darf für jeden einzelnen Vermögensgegenstand separat betrachtet werden und ist im Anhang des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Sofern der Komponentenansatz als Wahlrecht nicht angewendet wird, sind die Vermögensgegenstände neu zu bewerten und die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen, wenn durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die anfängliche ursprüngliche Nutzungsdauer um mindestens 10 Prozent verlängert wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die Maßnahme Aufwand dar.

Die Kreisverwaltung beabsichtigt, den Komponentenansatz im Hochbau vorläufig nicht anzuwenden, da Neubau und Instandhaltung von Gebäuden ohnehin soweit möglich investiv veranschlagt werden und bis auf Weiteres überwiegend über Förderprogramme wie KInvFG oder NRW.BANK.Gute Schule 2020 refinanziert werden.

Für die Instandsetzung der Verschleißdecken der Kreisstraßen, die bislang ergebniswirksam als laufender Aufwand (2019: 1,5 Mio. Euro) geplant wurden, soll hingegen der Komponentenansatz ermöglicht und flexibel nach haushaltswirtschaftlichen Erfordernissen gehandhabt werden. Die Auszahlung für die Instandsetzungsmaßnahme würde dann beim Komponentenansatz ergebnisneutral als Investition veranschlagt. Allerdings führt dies anschließend zu erhöhten aufwandsrelevanten Abschreibungsbeträgen in den Ergebnisplanungen der Folgejahre, da Komponenten häufig eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als der Gesamtvermögenswert.

Entscheidungsalternative(n):

Nein, nur Kenntnisnahme


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

Die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2019 sollen zum 2. Controllingbericht 2019 konkretisiert werden. Im Entwurf des Kreishaushalts 2020 werden die finanziellen Auswirkungen des 2.NKFWG ebenfalls dargestellt.


  


Aussage zur Klimafolgenabschätzung:

Keine.