Der Kreistag beschließt die in der Anlage
beigefügte Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene.
.
Rechtsgrundlage:
-
Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L137/40 vom 24.05.2017 und
ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung - (VO
2017/625)
-
§ 2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 in der zur Zeit geltenden Fassung
- Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 03.02.2015
in der zurzeit gültigen Fassung
-
§§
5, 26 Abs. 1 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in der zur Zeit gültigen
Fassung
Sachdarstellung:
1.)
Grundsätzliches
Mit Beschluss des Kreistages vom 04.12.2018
wurden die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und
Fischhygiene mit der Satzung vom 15.10.2018 letztmalig angepasst. Diese Satzung
ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.
Eine Gebührenanpassung muss zum 14.12.2019 insbesondere aus folgenden
Gründen vorgenommen werden:
1.1) Änderung der Rechtsgrundlagen
Die der bisherigen Satzung zu Grunde liegende EG-Verordnung 882/2004 ist
durch die in den Rechtsgrundlagen genannte Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt
worden. Diese tritt in den Teilen, die für die Ermittlung und Festsetzung der
in Rede stehenden Gebühren relevant sind, zum 14.12.2019 in Kraft.
Daher ist der Beschluss einer neuen Satzung erforderlich.
Hinzu kommt, dass vor dem endgültigen Beschluss einer Satzung im Vorfeld
nach den Bestimmungen der VO (EU) 2017/625 ein Konsultationsverfahren
stattfinden muss, in dem den maßgeblichen Interessenvertretern Gelegenheit
gegeben werden muss, zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren
Stellung nehmen zu können.
Daher ist der Grundentwurf der neuen Satzung durch den Kreistag zu
beschließen, damit im Anschluss daran die maßgeblichen Interessenvertreter
konsultiert werden können. Die dort vorgetragenen Anregungen, Gründe und Hinweise
sind zu bewerten und gegebenenfalls in die Satzung einzuarbeiten. Erst danach
ist die endgültige Fassung der Satzung erneut durch den Kreistag zu
beschließen.
1.2) Tarifliche Änderungen ab 01.03.2020
Auf Grund des in 2018 ausgehandelten Änderungstarifvertrags zum
Tarifvertrag Fleischuntersuchung wurden bzw. werden die Stück- und
Stundenvergütungen für das nebenamtliche Fleischuntersuchungspersonal wie folgt
angepasst:
ab 01.03.2020: 1,06%
Dies führt dazu, dass die Stundensätze für nebenamtliche TierärztInnen
von 40,80 € auf 41,23 € und für nebenamtliche FachassistentInnen von 19,89 €
auf 20,10 € ab März 2020 steigen werden.
Diese Tariferhöhung beläuft sich bei einem Entgeltvolumen für
nebenamtliches Personal in 2018 von ca. 2,15 Mio € auf einen Betrag von ca.
22.000 €.
1.3) Änderung der
Gebühren für Rückstandsuntersuchungen
Die Kosten für die Untersuchung einer Rückstandsprobe werden jährlich
durch das Chemische Veterinäruntersuchungsamt MEL in Münster (CVUA MEL)
berechnet und in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW in die
Tarifstelle 23.8.5 übernommen.
Die aktuelle Anpassung der Gebührenstellen für die
Rückstandsuntersuchung in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zeigt
etwas geringere Kosten je Tier.
Da die Obergrenze der tatsächlichen Kosten nach Art. 82 Abs. 3 bzw. 4 VO
(EU) 2017/625 nach wie vor den Maßstab für die Berechnung der Gebühren
darstellt, sind diese Gebührensätze in der Kalkulation entsprechend nach unten
zu korrigieren.
1.4) Ermittlung einer Gebühr für Kontrollen
in Zerlegungsbetrieben
Bislang wurden die Gebühren für derartige Kontrollen auf Grund der
Anlage zur VO (EG) 882/2004 genannten Mindestgebühren erhoben. Diese
Möglichkeit ist mit der neuen VO (EU) 2017/625 entfallen. Nunmehr sind demnach
auch für die Kontrollen in Zerlegungsbetrieben kostendeckende Gebühren zu
berechnen. Die neue Gebühr für diese Kontrollen beträgt nach der Kalkulation
0,56 € je Tonne zerlegten Fleisches.
2.) Pflicht zur Gebührenerhebung und
Mindestgebühren
Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU)
2017/625 erheben die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben für amtliche
Kontrollen, die in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben,
Milcherzeugungsbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben durchgeführt werden, in
Höhe der gemäß Art. 82 Abs. 1 berechneten Kosten.
Die zweite Alternative des Art 79 Abs. 1
Buchst. b) VO (EU) 2017/625, nach der die entstehenden Kosten der o.g.
Tätigkeiten nicht auf eine errechnete Gebühr umgelegt wird, sondern bei der die
aus der Verordnung vorgegebenen Pauschalsätze angewendet würden, führte auf
Grund der Höhe der Pauschalen dazu, dass im Falle des Ansatzes dieser
Gebührengrundlage ein Defizit von ca. 1.100.000 € zu verbuchen wäre.
Ausgehend von der Vorgabe, dass die Kosten
der durchzuführenden Kontrollen durch Einnahmen zu decken sind, bedarf es daher
einer Gebührenbedarfsberechnung.
In einer umfassenden
Gebührenbedarfsberechnung sind für die amtlichen Kontrollen Gebühren zur
Deckung der Kosten kalkuliert worden. Diese werden in der beigefügten Anlage 2
zu dieser Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“ ausführlich
dargelegt. Nach § 3 GebG sind bei der Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der
Festlegung der Gebührenhöhe) der Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
andererseits zu berücksichtigen.
Die Überwachung von Hausschlachtungen oder
die Entnahmen und Untersuchungen von Trichinenproben erlegter Wildschweine etc.
werden ausschließlich durch nationale Vorschriften geregelt. Nach der AVerwGebO
sind auch für diese amtlichen Überwachungstätigkeiten Gebühren zu erheben. Für
diese amtlichen Handlungen werden ebenfalls von den Gebührenbestimmungen der
AVerwGebO abweichende Gebühren festgesetzt.
Für alle nicht in der Gebührensatzung
aufgeführten Gebührentatbestände gelten die Gebührensätze der AVerwGebO. Dies
gilt zum Beispiel für die Erhebung von Gebühren für durchgeführte Kontrollen in
Fleischverarbeitungsbetrieben.
3.) Auswirkungen der Neukalkulation
Auf Grund der unter Punkt 1.) dargestellten
Aspekte ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung der Gebührenhöhe ein
differenziertes Bild.
Großbetriebe
mit Bandschlachtung:
Für den Betrieb Heinz Tummel GmbH & Co
KG führt die Neuberechnung der Gebühr zu einer Erhöhung in der relevanten
Schlachtstaffel für Sauen von 0,04 € und für Schweine von 0,03 €. Diese
Erhöhungen entsprechen einer prozentualen Erhöhung von ca. 2%.
Die Gebühren in den typischen
Schlachtstaffeln im Schlachthof Bocholt für die Gattung Jungrind steigen um
0,17 € und damit um ca. 3% und im Schlachthof Legden erhöht sich die Gebühr für
die Gattung Rind um 0,27 €, was einer Erhöhung um ebenfalls ca. 3%
entspricht.
Bei der geringeren Erhöhung im Betrieb Heinz
Tummel GmbH & Co KG muss beachtet werden, dass sich die Gebührenhöhe etwas
weniger stark erhöht, dafür einige Ausgaben, wie für Arbeitsmittel und
Arbeitskleidung des kreiseigenen Personals auf den Betrieb übergegangen sind,
so dass sich, insgesamt betrachtet, die Gebührenerhöhung für alle Großbetriebe
im Bereich von 3% bewegen dürfte.
Großbetriebe
ohne Bandschlachtung:
Hierbei handelt es sich z.Zt. um eine Gruppe
von wenigen Betrieben, die ein gewisses Schlachtvolumen, welches im
maßgeblichen Tarifvertrag Fleischuntersuchung vorgegeben ist, erreichen, jedoch
nicht über die betriebliche Struktur verfügen, die sie vergleichbar mit
Großbetrieben mit Bandschlachtung machen.
Die Gebühren werden also durch die
entstandenen Aufwendungen in einer kleinen Zahl von Betrieben in Beziehung zur
erreichten Schlacht- bzw. Untersuchungsmenge ermittelt.
Im Vergleich zur letzten Gebührenkalkulation
verhalten sich die Gebühren für diese Betriebsart insgesamt leicht sinkend.
Dies ist darauf zurück zu führen, dass organisatorische Maßnahmen im Bereich
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung dazu führten, dass der personelle
Aufwand reduziert werden konnte. Hiervon profitieren dann alle Betriebe in der
Form einer seit Jahren stabilen Gebühr. Entscheidend ist hier auch die
Zusammenstellung der Gruppe von Betrieben, die je nach individueller
Ausgestaltung und Betriebsführung mehr oder weniger Aufwand für die
durchzuführenden Kontrollen verursachen.
Kleinbetriebe:
Bei den Kleinbetrieben liegt die größte
Position für die Ermittlung der Gebühr in den Personalaufwendungen. Diese sind,
wie oben beschrieben in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen. Darüber
hinaus sind aber auch Fahrtkosten relevant, die durch die Organisation der
einzelnen Schlachttage in den Betrieben verursacht werden und je nach
Ausgestaltung der Tätigkeit auch schon schwanken und damit zu steigenden –oder
sinkenden- Gebühren führen können. Daher haben sich auch die Gebühren entsprechend
entwickelt und erhöhen sich in einem Rahmen von ca. 3% - 5%. Näheres hierzu
führt die Anlage 2 zur Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“
aus.
4.) Ergebnis des Transparenzverfahrens
Im Rahmen des in den vergangenen Wochen
durchgeführten Transparenzverfahrens wurden den Betreibern der Schlachtbetriebe
und großen Schlachthöfe die Unterlagen zur Gebührenkalkulation zur Verfügung
gestellt.
In der vorgegebenen Frist sind von zwei
Betrieben, einem Schlachtbetrieb und einem Zerlegungsbetrieb, Stellungnahmen
abgegeben worden.
Zunächst kann festgestellt werden, dass alle
Betreiber, die sich im Rahmen des Transparenzverfahrens geäußert haben, dieses
sehr begrüßen.
Folgende Anmerkungen sind durch die Betreiber vorgetragen worden:
1.
Hinweis
auf die Zusammensetzung des Anteils für indirekte Personalkosten bzw.
Verwaltungs- und Sachkosten bei der Gebühr in Schlachtbetrieben,
2.
Anfrage
zur Höhe der Rückstandsuntersuchungsgebühren bei der Gebühr in
Schlachtbetrieben,
3.
Hinweis
auf die Einhaltung des Gebührendeckungsgrundsatzes bei den Kosten für die
Kontrolle in Zerlegungsbetrieben,
4.
Reisezeiten
und Wegstrecken sollten in der Gebühr nur bei den Zerlegungsbetrieben
berücksichtigt werden, bei denen derartige Kosten auch anfallen,
5.
Hinweis,
dass Gebührengerechtigkeit nur erreicht werden könne, wenn jeder
Zerlegungsbetrieb mit den durch die Überwachung in dem jeweiligen Betrieb oder
Betriebsgruppe entstehenden Kosten belastet wird und
6.
Gruppierung
von Betrieben bei den Zerlegungsbetrieben ähnlich den Schlachtbetrieben, die
sich in Kleinbetriebe, Großbetriebe mit und ohne Bandschlachtung unterteilen
und für die jeweils eine eigene Gebühr errechnet wird.
Zu diesen Stellungnahmen kann Folgendes festgehalten werden:
Zu 1.: Der Anteil für die indirekten Personalkosten bzw. Verwaltungs- und Sachkosten bei der Gebühr je Tier in Schlachtbetrieben wird für jede Betriebsart (Kleinebetrieb/ Großbetrieb mit und ohne Bandschlachtung) errechnet und zugewiesen. Eine Verteilung von Kostenteilen, die in der jeweiligen Betriebsart nicht entstehen oder eine doppelte Kostenverteilung findet nicht statt.
Zu 2.: Zu den Rückstandsuntersuchungsgebühren wird in der Vorlage bzw. der Erläuterung zur Sitzungsvorlage ausführlich dargelegt, dass es sich hierbei um eine Gebühr handelt, die vom Land in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegt wird und beim Kreis Borken damit lediglich eine Art „durchlaufender Posten“ darstellt.
Zu 3.: Der Grundsatz der Kostendeckung ist sowohl in der ab dem 14.12.2019 gültigen VO (EU) 2017/625 als auch schon in der bisherigen Kontrollverordnung VO (EG) 882/2004 der elementare Grundsatz bei der Gebührenkalkulation und wird somit seit Inkrafttreten der VO (EG) 882/2004 und selbstverständlich auch bei der neuen Kalkulation beachtet.
Zu 4.: Nach Art. 82 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 werden die Reisekosten bei der Festsetzung der Gebühren so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.
Dementsprechend liegt der Fokus dieser Vorschrift auf einer diskriminierungsfreien Gebühr für sämtliche Betriebe, insbesondere derjenigen, deren Betriebssitz vom Sitz der zuständigen Behörde weiter entfernt liegt. Diese Vorschrift steht der Anmerkung des Betriebs insofern entgegen, als dass dieser nur sein Individualinteresse im Blick hat.
Da der rechtliche Rahmen für uns bindend ist, wurden alle anfallenden Fahrtkosten und Fahrtzeiten diskriminierungsfrei auf sämtliche Zerlegungsbetriebe umgelegt.
Zu 5.: Aus Art. 82 Abs. 1 VO (EU) 2017/625, der der neuen Gebührenrechnung auch zu Grunde liegt, ergibt sich kein Recht auf eine einzelbetriebliche Gebührenkalkulation. Es sind vielmehr sämtliche Zerlegungsbetriebe als eine Betriebsgemeinschaft zusammengefasst worden und es werden sämtliche für diese Betriebsart entstehenden Kosten auch auf alle Betriebe, die zu dieser Betriebsart gehören, verteilt.
Zu 6.: Die Unterscheidung im Bereich der Schlachtbetriebe resultiert im Wesentlichen aus den Vorgaben des maßgeblichen Tarifvertrags „TV-Fleischuntersuchung“. Diese definiert nicht nur, ab wann ein Betrieb ein Großbetrieb ist, sondern damit auch, dass das Entgeltsystem von einer Stückvergütung in eine Stundenvergütung wechselt. Hieraus ergeben sich völlig unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Kalkulation der entsprechenden Gebühr.
Bei Zerlegungsbetrieben gibt es eine derartige Unterscheidung nicht. Eine Begründung für eine unterschiedliche Betrachtung ab einer (willkürlich gesetzten) Betriebsgröße, die sich durch den Umfang des eingesetzten Personals oder die Menge zerlegten Fleisches definiert, ist auch nicht erkennbar.
Durch den Gebührenansatz je Tonne zerlegten Fleisches wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein größerer Betrieb, mit umfangreichen Betriebsräumen auch zeitaufwändigere Kontrollen nach sich zieht.
Es kann festgehalten werden, dass die Anmerkungen und Hinweise der Betreiber keinerlei Ansatzpunkte lieferten, die eine Änderung der Grundlagen der Gebührenkalkulation auch nur ansatzweise begründen würde.
Vielmehr wurden Punkte aufgegriffen, die bereits in der neuesten Gebührenkalkulation Berücksichtigung gefunden haben.
5.) Fazit
Im Ergebnis kann hinsichtlich der Gebührenanpassung festgehalten werden,
dass sich die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen aus den gestiegenen Entgelten
für das nebenamtliche Personal ergeben. Darüber hinaus sind die Kosten für den
Verwaltungsoverhead leicht gestiegen, so dass insgesamt eine leichte Erhöhung
der Gebühr zu verzeichnen ist.
Eine Anpassung bzw. Änderung der Gebührenkalkulation ist auf Grund der Stellungnahmen, die im Rahmen des Transparenzverfahrens eingegangen sind, nicht angezeigt.
Um den Vorgaben des Art. 85 der VO (EU) 2017/625 im Hinblick auf den
Transparenzgedanken Rechnung zu tragen, sind als Anlagen 3 und 4 die
Aufstellungen für die Bereiche Kontrollen bei der Schlachttieruntersuchung und
Kontrollen in Zerlegungsbetrieben beigefügt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ?
Ein Verzicht auf eine neue Gebührensatzung hätte zur Folge, dass die
bisherige Gebührensatzung nichtig würde, da die Rechtsgrundlage mit der VO (EG)
882/2004 am 13.12.2019 wegfällt. Dann könnten lediglich die vorgegebenen
Pauschalen der VO (EU) 2017/625 als Gebühr festgesetzt werden. Eine
überschlägige Berechnung hat ergeben, dass dies zu einer Unterdeckung der
entstehenden Kosten in Höhe von ca. 1,1 Mio Euro führen würde.
Dies widerspräche dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gebühren
wurden kostendeckend kalkuliert
Aussage zur
Klimafolgenabschätzung:
Keine Auswirkungen.