Die Sitzungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§§ 58 ff., 83 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
Sachdarstellung:
Nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 58 Abs. 2) ist seit 01.01.2018
grundsätzlich das Reiten im Wald auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf
den nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Den Kreisen bzw. kreisfreien Städten steht
• in Gebieten mit regelmäßig geringem
Reitaufkommen eine Erweiterungsoption (§ 58 Abs. 3 LNatSchG) und
• in Waldflächen, die in besonderem Maße für
Erholungszwecke genutzt werden, eine Einschränkungsoption (§ 58 Abs. 4
LNatSchG) zu.
Die Kreise und kreisfreien Städte waren 2017 durch § 83 LNatSchG dazu
aufgefordert, im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde sowie den
Waldbesitzer- und Reiterverbänden zu prüfen, welche Regelungen für das Reiten
im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und mit Wirkung ab
01.01.2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen bzw. Reitverbote zu erlassen.
Die Verwaltung hat im Herbst 2017 Vertreter der Reiter- und
Waldbesitzerverbände, des Landesbetriebs Wald und Holz NRW sowie der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu einem Gespräch ins Kreishaus
eingeladen, um die neue Reitregelung des LNatSchG vorzustellen und zu
diskutieren. Darüber hinaus erhielten die genannten Stellen Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme.
Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat der Kreistag
am 14.12.2017 auf Vorschlag der Verwaltung (Sitzungsvorlage Nr.
0288/2017/KREIS) entschieden, von der Erweiterungs- bzw. Einschränkungsoption
(§ 58 Abs. 3 und 4 LNatSchG) für das Reiten im Wald keinen Gebrauch zu machen
und es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG zu belassen.
Gleichzeitig hat der Kreistag die Verwaltung beauftragt, die die beteiligten Stellen
nach zwei Jahren erneut zu einem Treffen einzuladen, um sich zu den
Auswirkungen der neuen Reitregelung auszutauschen.
Zur Vorbereitung eines solchen Treffens hat die Verwaltung nun die
verschiedenen Interessengruppen gebeten, ihre Erfahrungen mit der seit
01.01.2018 geltenden Regelung mitzuteilen.
Die Auswertung der Rückläufe ergab, dass nahezu einhellig weder positive
noch negative Auswirkungen der neuen Reitregelung bekundet wurden.
Einzig die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland
e.V. vertritt nach wie vor die Ansicht, dass es sich beim Kreis Borken
größtenteils um ein Gebiet mit regelmäßig geringem Reitaufkommen handele und es
daher sinnvoll erscheine, das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald
zuzulassen und die gemäß § 58 Abs. 2 LNatSchG gesetzlich geltende Regelung zu
erweitern (also das Reiten auch auf Wanderwegen und Wegen, die nicht Fahrwege
sind, zuzulassen). Hierzu werden allerdings keine neuen Argumente vorgebracht.
Angesichts der Rückmeldungen erscheint ein erneutes Treffen der
Interessengruppen entbehrlich, da sich keine Gründe für eine abweichende
Regelung aufdrängen.
Sollten sich künftig Gründe für eine Erweiterung oder Einschränkung der
Reitmöglichkeiten im Wald ergeben, kann die Thematik erneut aufgegriffen werden.