Betreff
Evaluation der Regelung für das Reiten im Wald im Kreis Borken
Vorlage
0369/2019/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Sitzungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.  


Rechtsgrundlage:

§§ 58 ff., 83 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)

 

Sachdarstellung:

Nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 58 Abs. 2) ist seit 01.01.2018 grundsätzlich das Reiten im Wald auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Reitwegen gestattet.

Den Kreisen bzw. kreisfreien Städten steht

   in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen eine Erweiterungsoption (§ 58 Abs. 3 LNatSchG) und

   in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, eine Einschränkungsoption (§ 58 Abs. 4 LNatSchG) zu.

Die Kreise und kreisfreien Städte waren 2017 durch § 83 LNatSchG dazu aufgefordert, im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde sowie den Waldbesitzer- und Reiterverbänden zu prüfen, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und mit Wirkung ab 01.01.2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen bzw. Reitverbote zu erlassen.

Die Verwaltung hat im Herbst 2017 Vertreter der Reiter- und Waldbesitzerverbände, des Landesbetriebs Wald und Holz NRW sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu einem Gespräch ins Kreishaus eingeladen, um die neue Reitregelung des LNatSchG vorzustellen und zu diskutieren. Darüber hinaus erhielten die genannten Stellen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat der Kreistag am 14.12.2017 auf Vorschlag der Verwaltung (Sitzungsvorlage Nr. 0288/2017/KREIS) entschieden, von der Erweiterungs- bzw. Einschränkungsoption (§ 58 Abs. 3 und 4 LNatSchG) für das Reiten im Wald keinen Gebrauch zu machen und es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG zu belassen. Gleichzeitig hat der Kreistag die Verwaltung beauftragt, die die beteiligten Stellen nach zwei Jahren erneut zu einem Treffen einzuladen, um sich zu den Auswirkungen der neuen Reitregelung auszutauschen.

Zur Vorbereitung eines solchen Treffens hat die Verwaltung nun die verschiedenen Interessengruppen gebeten, ihre Erfahrungen mit der seit 01.01.2018 geltenden Regelung mitzuteilen.

Die Auswertung der Rückläufe ergab, dass nahezu einhellig weder positive noch negative Auswirkungen der neuen Reitregelung bekundet wurden.

Einzig die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V. vertritt nach wie vor die Ansicht, dass es sich beim Kreis Borken größtenteils um ein Gebiet mit regelmäßig geringem Reitaufkommen handele und es daher sinnvoll erscheine, das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zuzulassen und die gemäß § 58 Abs. 2 LNatSchG gesetzlich geltende Regelung zu erweitern (also das Reiten auch auf Wanderwegen und Wegen, die nicht Fahrwege sind, zuzulassen). Hierzu werden allerdings keine neuen Argumente vorgebracht.

Angesichts der Rückmeldungen erscheint ein erneutes Treffen der Interessengruppen entbehrlich, da sich keine Gründe für eine abweichende Regelung aufdrängen.

Sollten sich künftig Gründe für eine Erweiterung oder Einschränkung der Reitmöglichkeiten im Wald ergeben, kann die Thematik erneut aufgegriffen werden.