Bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 116a Abs. 1 GO NRW nutzt der Kreis Borken die Möglichkeit, von der Pflicht einen
Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr 2019 aufzustellen,
befreit zu werden.
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 116a GO NRW
Sachdarstellung:
Mit dem durch das 2.NKF-Weiterentwicklungsgesetz zum 01.01.2019 neu
eingefügten § 116a GO NRW ist eine Kommune von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nach § 116a Abs. 1 GO NRW zutreffen.
- Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der
einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3
übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.
- Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
- Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für
diese Befreiung kann der Kreistag für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.09. des
auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres entscheiden. Das Vorliegen der
Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung gegenüber dem Kreistag anhand
geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Für die größenabhängige Befreiung für das
Haushaltsjahr 2019 werden die Daten aus den Jahresabschlüssen 2018 und 2019 des
Kreises Borken und der
vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen Entsorgungsgesellschaft
Westmünsterland mbH (Beteiligungsquote 100 Prozent), Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken (Beteiligungsquote 100
Prozent) und Flugplatz Stadtlohn-Vreden
GmbH (Beteiligungsquote 88 Prozent) ermittelt. Als geeignete Unterlagen
werden dabei bereits die bestätigten Entwürfe von Jahresabschlüssen angesehen.
Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Münster als
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten
Jahresabschlusses des Kreises vorzulegen.
Mit Erlass vom 15.02.2019 über die Anwendung der Vorschriften über die
Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 hat das MHKBG
NRW klargestellt, dass der Gesamtabschluss zum 31.12.2019 der erste Abschluss
ist, für den bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die
Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann.
Die Voraussetzungen für die größenabhängige Befreiung nach § 116a Abs. 1
GO NRW stellen sich für den Kreis Borken für die Jahre 2016-2018 unter
Anwendung eines GPA-Berechnungstools nach wie folgt dar:
Merkmal
1: Bilanzsummen < 1.500.000.000 Euro
Merkmal
2: Anteil Erträge < 50 Prozent
Merkmal
3: Anteil Bilanzsumme < 50 Prozent
Hinweis: Bilanzsumme und anteilige
Erträge der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken sind noch vorläufig.
Da die Voraussetzungen für die Befreiung
beim Kreis Borken schon in den Jahren 2016 – 2018 deutlich erfüllt sind und für
2019 keine gravierenden Verschiebungen zu erwarten sind, schlägt die
Kreisverwaltung dem Kreistag die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts 2019 vor. Die Daten der
Jahresabschlüsse 2019 des Kreises Borken und seiner
vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen sollen möglichst zur Sitzung des
Kreistages am 25.06.2020 zur abschließenden Entscheidung zumindest im Entwurf
vorliegen.
Sofern der Kreistag von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang
mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein
Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, der dann gem. § 26 Abs. 1
lit. i) KrO NRW vom Kreistag zu beschließen ist. Für den Beteiligungsbericht
ist ein verbindliches Muster in der Abstimmung.
Bei dem Gesamtabschluss des Kreises Borken mit letztlich nur einem
vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen (EGW) – die übrigen beiden
Unternehmen werden bekanntlich wegen der untergeordneten Bedeutung nicht in den
Konsolidierungskreis eingezogen – steht der äußerst geringe Informations- und
Steuerungsgewinn in keinem Verhältnis zum erheblichen Aufstellungs- und
Prüfungsaufwand. Für die Transparenz der Konzerntätigkeit ist der
Beteiligungsbericht aus Sicht der Kreisverwaltung völlig ausreichend. Das haben
auch die geringen Erkenntnisse der überörtlichen GPA-Prüfung zum Gesamtabschluss
2015/2016 gezeigt.
Da sich die einzelnen Merkmale deutlich unterhalb der Kriterien nach §
116a Abs. 1 GO NRW bewegen, besteht kaum die Gefahr, dass die Kriterien zur
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts
in absehbarer Zukunft nicht mehr erfüllt werden. Denn ansonsten wäre in der
Regel dann eine Neubewertung (vollständige Eröffnungsbilanz) durchzuführen, es
sei denn, eine Rückrechnung zum letzten Gesamtabschluss wäre noch durchführbar.
Das gleiche gilt allerdings auch, wenn der Kreistag im Laufe die nächsten Jahre
keine Befreiung mehr beschließt,
Entscheidungsalternative(n):
Die
Möglichkeit, von der
Pflicht einen Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr 2019
aufzustellen, wird nicht genutzt. Dann wird für 2019 ein Gesamtabschluss und
Gesamtlagebericht - wie gewohnt - aufgestellt, geprüft und festgestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von
0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert:
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Die personellen
Kapazitäten, die bislang für die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts
erforderlich waren, werden für die erhöhten Anforderungen an den
Beteiligungsbericht und für steuerliche Angelegenheiten, insbesondere im
Zusammenhang mit § 2b UStG, benötigt.
Aussage zur
Klimafolgenabschätzung:
Keine Auswirkungen auf die Klimafolgenabschätzung