Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts für das Haushaltsjahr 2019
Vorlage
0046/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116a Abs. 1 GO NRW nutzt der Kreis Borken die Möglichkeit, von der Pflicht einen Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr 2019 aufzustellen, befreit zu werden.

  


Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 116a GO NRW

Sachdarstellung:

Mit dem durch das 2.NKF-Weiterentwicklungsgesetz zum 01.01.2019 neu eingefügten § 116a GO NRW ist eine Kommune von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nach § 116a Abs. 1 GO NRW zutreffen.

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Befreiung kann der Kreistag für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.09. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres entscheiden. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung gegenüber dem Kreistag anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Für die größenabhängige Befreiung für das Haushaltsjahr 2019 werden die Daten aus den Jahresabschlüssen 2018 und 2019 des Kreises Borken und der vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (Beteiligungsquote 100 Prozent), Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken (Beteiligungsquote 100 Prozent) und Flugplatz Stadtlohn-Vreden GmbH (Beteiligungsquote 88 Prozent) ermittelt. Als geeignete Unterlagen werden dabei bereits die bestätigten Entwürfe von Jahresabschlüssen angesehen. Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses des Kreises vorzulegen.

Mit Erlass vom 15.02.2019 über die Anwendung der Vorschriften über die Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 hat das MHKBG NRW klargestellt, dass der Gesamtabschluss zum 31.12.2019 der erste Abschluss ist, für den bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann.

Die Voraussetzungen für die größenabhängige Befreiung nach § 116a Abs. 1 GO NRW stellen sich für den Kreis Borken für die Jahre 2016-2018 unter Anwendung eines GPA-Berechnungstools nach wie folgt dar:

Merkmal 1: Bilanzsummen < 1.500.000.000 Euro

Merkmal 2: Anteil Erträge < 50 Prozent


Merkmal 3: Anteil Bilanzsumme < 50 Prozent

Hinweis: Bilanzsumme und anteilige Erträge der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken sind noch vorläufig.

Da die Voraussetzungen für die Befreiung beim Kreis Borken schon in den Jahren 2016 – 2018 deutlich erfüllt sind und für 2019 keine gravierenden Verschiebungen zu erwarten sind, schlägt die Kreisverwaltung dem Kreistag die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts 2019 vor. Die Daten der Jahresabschlüsse 2019 des Kreises Borken und seiner vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen sollen möglichst zur Sitzung des Kreistages am 25.06.2020 zur abschließenden Entscheidung zumindest im Entwurf vorliegen.

Sofern der Kreistag von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, der dann gem. § 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW vom Kreistag zu beschließen ist. Für den Beteiligungsbericht ist ein verbindliches Muster in der Abstimmung.

Bei dem Gesamtabschluss des Kreises Borken mit letztlich nur einem vollkonsolidierungspflichtigen Unternehmen (EGW) – die übrigen beiden Unternehmen werden bekanntlich wegen der untergeordneten Bedeutung nicht in den Konsolidierungskreis eingezogen – steht der äußerst geringe Informations- und Steuerungsgewinn in keinem Verhältnis zum erheblichen Aufstellungs- und Prüfungsaufwand. Für die Transparenz der Konzerntätigkeit ist der Beteiligungsbericht aus Sicht der Kreisverwaltung völlig ausreichend. Das haben auch die geringen Erkenntnisse der überörtlichen GPA-Prüfung zum Gesamtabschluss 2015/2016 gezeigt.

Da sich die einzelnen Merkmale deutlich unterhalb der Kriterien nach § 116a Abs. 1 GO NRW bewegen, besteht kaum die Gefahr, dass die Kriterien zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts in absehbarer Zukunft nicht mehr erfüllt werden. Denn ansonsten wäre in der Regel dann eine Neubewertung (vollständige Eröffnungsbilanz) durchzuführen, es sei denn, eine Rückrechnung zum letzten Gesamtabschluss wäre noch durchführbar. Das gleiche gilt allerdings auch, wenn der Kreistag im Laufe die nächsten Jahre keine Befreiung mehr beschließt,

 

Entscheidungsalternative(n):

Die Möglichkeit, von der Pflicht einen Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr 2019 aufzustellen, wird nicht genutzt. Dann wird für 2019 ein Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht - wie gewohnt - aufgestellt, geprüft und festgestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von 0,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Die personellen Kapazitäten, die bislang für die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts erforderlich waren, werden für die erhöhten Anforderungen an den Beteiligungsbericht und für steuerliche Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit § 2b UStG, benötigt.

 


  


Aussage zur Klimafolgenabschätzung:

Keine Auswirkungen auf die Klimafolgenabschätzung