Zur Schriftführerin für die Sitzungen des Kreiswahlausschusses wird Frau Elisabeth Brumann bestellt. Zur stellvertretenden Schriftführerin wird Frau Bettina Oste bestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz,
§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 4 Kreisordnung in Verbindung mit § 26 Abs. 1, 28
Abs. 2 Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse
Sachdarstellung:
Auf den Wahlausschuss finden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung. Über die
Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 41 Abs. 9
Kreisordnung). Hierfür ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu
bestellen (vgl. § 37 Abs. 1 KrO, § 41 Abs. 4 KrO).
Frau Elisabeth Brumann und Frau Bettina Oste haben die Sachbearbeitung
für das Aufgabengebiet Wahlen inne. Es wird daher vorgeschlagen, sie als
Schriftführerin und stellvertretende Schriftführerin für die Sitzungen des Kreiswahlausschusses
zu bestellen.
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