Betreff
Verpflichtung der Beisitzer/innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
Vorlage
0070/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

-.


Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz; §§ 2 und 6 Kommunalwahlordnung

Sachdarstellung:

Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 03.07.2014 die Beisitzer/-innen und stellvertretenden Beisitzer/-innen des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahl gewählt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung werden die Beisitzerinnen und Beisitzer vom Wahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

 

 


  


  


 

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