Betreff
Verpflichtung der Beisitzer/innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
Vorlage
0070/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage
-.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz; §§ 2 und 6 Kommunalwahlordnung
Sachdarstellung:
Der Kreistag des Kreises Borken hat in
seiner Sitzung am 03.07.2014 die Beisitzer/-innen und stellvertretenden
Beisitzer/-innen des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahl gewählt. Gemäß §
6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung werden die Beisitzerinnen und Beisitzer
vom Wahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet.
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