Der Wahlausschuss beschließt die Einteilung des Kreisgebietes Borken in die in der Anlage 9 dargestellten Kreiswahlbezirke. Der Wahlausschuss schließt sich den Erläuterungen in der Sitzungsvorlage an und macht sich die dargelegten Erwägungen zu eigen.

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Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)

 

Sachdarstellung:

 

1.         Allgemeines zur Wahlbezirkseinteilung

 

Für die Kreistagswahl am 13.09.2020 ist das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Diese Aufgabe obliegt dem Wahlausschuss (§ 4 Abs. 1 KWahlG). Nach der Übergangsregelung des Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 ist die Einteilung bis spätestens zum 31.03.2020 vorzunehmen.

 

2.         Zahl der Wahlbezirke

 

Das Kreisgebiet ist in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter/Vertreterinnen für den Kreistag in Wahlbezirken zu wählen sind (§ 4 Abs. 1 KWahlG). In Kreisen mit einer Bevölkerungszahl von über 300.000 bis zu 400.000 Einwohnern werden regulär 60 Vertreter gewählt, davon 30 in Wahlbezirken (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b KWahlG).

 

Von der Möglichkeit, die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen durch Satzung zu verringern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG), hat der Kreistag des Kreises Borken keinen Gebrauch gemacht. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.02.2018 (TOP 14) vielmehr beschlossen, es für die Kommunalwahl 2020 bei der Zahl von 60 Kreistagsmitgliedern zu belassen (vgl. auch Vorlage 0035/2018/KREIS).

 

Folglich ist das Gebiet des Kreises Borken weiterhin in 30 Wahlbezirke einzuteilen.

 

 

3.         Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung nach den gesetzlichen Vorgaben

 

Bei der Wahlbezirkseinteilung hat der Wahlausschuss nach den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes folgende Grundsätze zu beachten (§ 4 Abs. 2 und 3 KWahlG):

 

-       Wahrung der räumlichen Zusammenhänge (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG)

-       in kreisfreien Städten nach Möglichkeit Einhaltung einer vorhandenen Bezirkseinteilung nach der Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG)

-       eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken, wobei das Gesetz bestimmt, dass die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen darf (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG)

-       bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für die Wahlbezirkseinteilung bleiben sogenannte „Drittstaatler“ unberücksichtigt – also Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG)

(Hinweis: Sofern im Folgenden von der „Einwohnerzahl“ gesprochen wird, wird – auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird diese Definition zugrunde gelegt.)

-       Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden (§ 4 Abs. 3 KWahlG).

 

Die Einwohnerzahl nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG ist gemäß der Übergangsregelung in § 94 Kommunalwahlordnung (KWahlO) für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30.04.2019 zu bestimmen. Für den Kreis Borken ergibt sich danach eine Zahl von 358.797 Einwohnern.

 

Die zahlenmäßigen Rahmenbedingungen gemäß dem Kommunalwahlgesetz sehen demnach wie folgt aus:

 

Einwohnerzahl Kreis Borken (Deutsche und EU-Bürger, Stand: 30.04.2019)

358.797

Zahl der zu bildenden Wahlbezirke nach § 3 Abs. 2 KWahlG

30

durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk

11.960

Obere Toleranzgrenze gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG (+ 25%)

 

14.950

Untere Toleranzgrenze gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG (- 25%)

 

8.970

 

 


 

 

4.         Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19)

 

Im Rahmen seines Urteils vom 20.12.2019 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen weitere relevante Hinweise für die Wahlbezirkseinteilung gegeben. Die im Normenkontrollantrag aufgegriffene Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG, nach der bei der Berechnung der Einwohnerzahl die „Drittstaatler“ nicht zu berücksichtigen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet.

 

Das Urteil beschäftigt sich jedoch ergänzend ausführlich mit der in § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG normierten Abweichungsobergrenze von 25 % und deren Auslegung. Bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber orientierten Auslegung der § 4 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KWahlG NRW müsse der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke oberstes Ziel sein.

 

Demnach dürfe die pauschale Abweichungsobergrenze von 25 % bezogen auf die durchschnittliche Einwohnerzahl nicht ohne Weiteres angewandt werden, sondern erfordere eine beschränkende, sogenannte verfassungskonforme Auslegung.

 

Der Verfassungsgerichtshof sieht (lediglich) eine Abweichungstoleranz von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates als in der Regel und ohne weitere Rechtfertigung unproblematisch an. Kein Rechtfertigungsbedarf bestehe zudem in den Fällen, in denen sich zwar nach der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW ermittelten Einwohnerzahl eine Abweichung von mehr als 15 % ergebe, dies aber bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigen im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten pro Wahlbezirk nicht der Fall sei.

 

Würden diese Grenzen überschritten – was einen nicht unerheblichen Eingriff in die Wahlrechts- und Chancengleichheit mit sich bringe – bedürfe es in der Regel der Rechtfertigung durch verfassungslegitime Gründe.

 

Voraussetzung seien verfassungsrechtliche Ziele, die ein der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen. Dies könne etwa die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerbern und damit die Förderung der politischen Willensbildung im Sinne der Verwirklichung des Demokratieprinzips sein, was indes nur bei weit auseinander liegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft zum Tragen komme. Zudem käme in Betracht, im ländlichen Bereich auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht zu nehmen, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen. Eine pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung verstoße indes gegen die Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.

 

Der Verfassungsgerichtshof verweist zudem darauf, dass der Wahlausschuss die tragenden Erwägungen für die Wahlbezirkseinteilung transparent und nachvollziehbar dokumentieren müsse. Insbesondere seien im Falle der Abweichung vom Gebot der Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke – d.h. bei Überschreiten der 15%-Grenze – die dafür herangezogenen Rechtfertigungsgründe zu erläutern.

 

 

5.         Erlasse des Landeswahlleiters vom 23.12.2019, 13.01., 21.01. und 22.01.2020

 

Mit seinen Erlassen vom 23.01.2019, 13.01., 21.01. sowie 22.01.2020 hat der Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen konkretisierende Hinweise zum Umgang mit dem VerfGH-Urteil bei der Wahlbezirkseinteilung gegeben. Insbesondere wird im Erlass vom 22.01.2020 dargelegt, welche Prüfungsroutinen als Folge aus dem Urteil des VerfGH NRW durchzuführen seien. Der Landeswahlleiter führt aus:

 

„Aus hiesiger Sicht empfiehlt es sich, bei der Prüfung möglicher Abweichungen der Kommunalwahlbezirke wie folgt zu verfahren:

 

„(1)     Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG und der Übergangsvorschrift des § 94 KWahlO ist für alle Wahlbezirke die prozentuale Abweichung der Einwohnerzahl (Deutsche  und EU-Bürger ohne Drittstaatler) von der durchschnittlichen Einwohnerzahl nach dem Stand 30.04.2019 aus dem Melderegister für alle Kommunalwahlbezirke zu ermitteln.

 

(2)       Aufgrund des VerfGH-Urteils vom 20.12.2019 ist außerdem die Zahl der Wahlberechtigten ebenfalls zum Stichtag 30.04.2019 aus dem Melderegister für alle betroffenen Kommunalwahlbezirke zu ermitteln.

 

(3)       Ergeben sich aus aktuelleren Meldedaten oder durch kurzfristig eintretende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Fertigstellung und Bezug eines neuen großen Baugebiets) Hinweise, dass sich die Einwohner- oder die Wahlberechtigtenzahlen nach dem Stichtag bis zum Wahltag in relevantem Umfang verändern, sind diese Zahlen zu berücksichtigten (zur sog. Prognosepflicht vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG-Kommentar, 10. Auflage 2017, § 3 Rdnr. 24a).

 

(4)       Auf dieser Grundlage sind folgende Fallgestaltungen möglich:

 

a.    Abweichung sowohl der Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) als auch der Wahlberechtigtenzahl über 15 %: Neueinteilung erforderlich, sofern keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des VerfGH-Urteils gegeben sind

 

b.    Abweichung der Einwohnerzahl über 15 % und der Wahlberechtigtenzahl unter 15 %: keine Neueinteilung erforderlich, da laut VerfGH letztlich Wahlberechtigtenzahl maßgeblich

 

c.     Abweichung der Einwohnerzahl unter 15 % und der Wahlberechtigtenzahl über 15 %: Neueinteilung erforderlich, sofern keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des VerfGH-Urteils gegeben sind ‑ diese Variante wird im Urteil nicht erwähnt; ihre Lösung ergibt sich aufgrund der laut VerfGH letztlich maßgeblichen Wahlberechtigtenzahl

 

d.    Abweichung sowohl der Einwohnerzahl als auch der Wahlberechtigtenzahl unter 15 %: keine Neueinteilung erforderlich

 

Zusammenfassend ist daher nach hiesiger Ansicht festzuhalten:

 

Alle Kommunalwahlbezirke sind der o.a. Prüfroutine zu unterziehen. Auch soweit Kommunalwahlbezirke bei den nach KWahlG und KWahlO relevanten Einwohnern (Deutsche und EU-Bürger) die 15 %-Abweichungsgrenze nicht überschreiten, ist die Prüfung fortzuführen, da der Verfassungsgerichtshof letztlich auf die Wahlberechtigten abgestellt hat“.

 


 

 

6.         Rahmenbedingungen für den Kreis Borken

 

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs und der daraufhin vom Landeswahlleiter empfohlenen mehrstufigen Prüfungsschritte einschließlich Prognoseentscheidung (aktuelle Meldedaten!) wurden ergänzend zu den Einwohnerzahlen die Wahlberechtigtenzahlen zum Stichtag 30.04.2019 und im Januar 2020 auch die aktuellen Wahlberechtigtenzahlen bei den kreisangehörigen Kommunen abgefragt.

 

Die der Wahlbezirkseinteilung zugrunde zu legenden Rahmendaten sehen demnach wie folgt aus:

 

 

 

 

 

Einwohner

Stand 30.04.19

Wahlberechtigte

Stand: 30.04.19

Wahlberechtigte

aktuelle Zahl

 

 

 

Zahlen Kreis Borken

         358.797  

         305.560  

         304.889  

Zahl der Wahlbezirke

                 30  

                 30  

                 30  

Durchschnitt je Wahlbezirk

           11.960  

           10.185  

           10.163  

Grenze +15 %

           13.754  

           11.713  

           11.687  

Grenze –15 %

           10.166  

            8.658  

            8.639  

 

 

 

7.         Vorgehensweise der Wahlbezirkseinteilung für das Kreisgebiet

 

7.1       Geänderte Anzahl von Gemeinde-/Stadtwahlbezirken

 

Da die Einteilung der Stadt-/Gemeindewahlbezirke die Grundlage für die Einteilung der Kreiswahlbezirke bildet (vgl. § 4 Abs. 3 KWahlG), waren zunächst die Einteilungen in den kreisangehörigen Kommunen abzuwarten. In Folge des Urteils des Verfassungsgerichtshofs und der Erlasslage des Landeswahlleiters hat sich in allen Kommunen Überprüfungsbedarf ergeben, der zum Teil weitgehende Änderungen in der gemeindlichen Wahlbezirkseinteilung nach sich zog.

 

Bei der auf die gemeindliche Wahlbezirkseinteilung aufbauenden Kreiswahlbezirkseinteilung bietet es sich im Sinne der Kontinuität an, zunächst die bisherige Zuordnung von Stadt-/Gemeindewahlbezirken zu den Kreiswahlbezirken zugrunde zu legen und diese auf evtl. Änderungsnotwendigkeiten und Handlungsbedarf zu überprüfen. Eine solche Zuordnung ist jedoch dann nicht möglich, wenn sich die Anzahl der Stadt-/Gemeindewahlbezirke gegenüber der letzten Wahl verändert hat. Hier muss dann zunächst eine „geänderte“ Zuordnung gefunden werden.

 

Eine solche Fallgestaltung ist in Schöppingen und Vreden gegeben. In diesen beiden Kommunen ist eine geänderte Zahl von Wahlbezirken aufgrund von Veränderungen der Ratsgröße zu verzeichnen.

 

 

            Schöppingen

 

In Schöppingen ergibt sich eine Reduzierung um zwei gemeindliche Wahlbezirke aufgrund einer anderen Einwohnergrößenklasse nach § 3 Abs. 2 KWahlG sowie eines Ratsbeschlusses zur Verkleinerung des Rates. Statt in bislang 13 Wahlbezirke ist das Gemeindegebiet zur Kommunalwahl 2020 nur noch in 11 Wahlbezirke eingeteilt. Zum Teil haben sich in der Folge weitgehende Änderungen im Zuschnitt ergeben.

 

Dies hat auch Auswirkungen auf die Kreiswahlbezirkseinteilung. Bislang sah die Zuordnung der Gemeindewahlbezirke auf Kreiswahlbezirke im Gemeindegebiet Schöppingen so aus, dass die Gemeindewahlbezirke 5 und 11 dem Kreiswahlbezirk 26 (Heek/Schöppingen) angehörten, die übrigen Gemeindewahlbezirke dem Kreiswahlbezirk 25 (Legden/Schöppingen).

 

Bei der Prüfung, welche der nun neu zugeschnittenen gemeindlichen Wahlbezirke in möglichst vergleichbarer Weise dem Kreiswahlbezirk 26 zuzuordnen sind, wurde der bisherige räumliche Zuschnitt des Kreiswahlbezirks 26 zugrunde gelegt. Dabei wurde festgestellt, dass im bisherigen Bereich des Kreiswahlbezirks 26 (= ehemalige Gemeindewahlbezirke Schöppingen 5 und 11) nunmehr die Gemeindewahlbezirke 3, 4, 8 und 9 zu finden sind. Verdeutlicht ist dies in der Karte (Anlage 1 a), in der die Umrisse der aktuellen Gemeindewahlbezirke auf die bisherige (farblich markierte) Kreiswahlbezirkseinteilung gelegt sind.

 

Es lag daher nahe, nunmehr die Gemeindewahlbezirke 3, 4, 8 und 9 dem Kreiswahlbezirk 26 zuzuordnen.

 

Kreis-wahl-bezirk

Stadt/
Gemeinde

in 2014 gebildet aus den Stadt-/ Gemeindewahlbezirken

"Übertrag" nach 2020

25

Legden/
Schöppingen

Legden1 - 10;
Schöppingen 1-4, 6-10, 12, 13

Legden 1- 10;

Schöppingen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 11

26

Heek/
Schöppingen

Heek 1 - 14;
Schöppingen 5 und 11

Heek 1 - 14;
Schöppingen 3, 4, 8 und 9

 

Bei der ergänzenden Prüfung wurde festgestellt, dass diese Zuordnung auch innerhalb der 15%-Korridore der Einwohner- bzw. Wahlberechtigtenzahlen (vgl. Ausführungen zu Ziffer 6) liegt:

 

 

 

 

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

25

Legden/
Schöppingen

Legden 1- 10; Schöppingen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 11

11.391

-4,76 %

9.611

-5,64 %

9.518

-6,35 %

26

Heek/
Schöppingen

Heek 1 - 14;
Schöppingen 3, 4, 8 und 9

10.824

-9,50 %

9.141

-10,25 %

9.048

-10,97 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die beabsichtigte Neuzuteilung wurde der Gemeinde Schöppingen zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Gemeinde teilt in der E-Mail vom 26.02.2020 mit, dass gegen die vorgeschlagene Einteilung aus ihrer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Die neue Einteilung ist grafisch aus der Anlage 1 b (Neueinteilung Schöppingen) ersichtlich.

 


 

 

            Vreden

 

In Vreden wurde die bisherige Verkleinerung des Rates durch Entscheidung des Rates der Stadt Vreden vom 27.02.2018 (Erlass einer neuen Satzung) wieder teilweise zurückgenommen, sodass die Zahl der städtischen Wahlbezirke von 17 auf 18 Wahlbezirke steigt. Hintergrund war es, die Bildung eines zusätzlichen innerstädtischen Wahlbezirks zu ermöglichen (vgl. Beschluss des Rates der Stadt Vreden vom 27.02.2018; Sitzungsvorlage 1186/2018).

 

Die Einteilung der Kreiswahlbezirke im Stadtgebiet Vreden sah bislang so aus, dass die innerstädtischen Stadtwahlbezirke dem Kreiswahlbezirk 20 zugeordnet sind, wohingegen der Kreiswahlbezirk 21 die Bauernschaften von Vreden umfasste. Dieser Aspekt wurde auch bei den Überlegungen der Neuzuordnung herangezogen. Entsprechend der bisherigen Einteilung wurde der „zusätzliche“ eher innerstädtische Wahlbezirk 9 dem Kreiswahlbezirk 20 zugeordnet.

 

Ein Vergleich zeigt, dass damit auch die bisherige räumliche Einteilung weitestgehend erhalten bleibt (vgl. dazu Anlage 2a, in der die Umrisse der aktuellen Stadtwahlbezirke auf die bisherige (farblich markierte) Kreiswahlbezirkseinteilung gelegt sind).

 

Die Neuzuordnung sieht dann wie folgt aus und entspricht auch den vorgegebenen Zahlenwerten:

 

Kreis-wahl-bezirk

Stadt/
Gemeinde

in 2014 gebildet aus den Stadt-/ Gemeindewahlbezirken

"Übertrag" nach 2020

20

Vreden

1-8

1-9

21

Vreden

9-17

10-18

 

 

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

20

Vreden

1-9

11.597

-3,03 %

9.825

-3,54 %

9.820

-3,37 %

21

Vreden

10-18

10.771

-9,94 %

8.982

-11,81 %

8.983

-11,61 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die beabsichtigte Neuzuteilung wurde der Stadt Vreden zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Stadt Vreden teilt in der E-Mail vom 05.03.2020 mit, dass die Einteilung aus ihrer Sicht in Ordnung sei, da die Wahlbezirke im Bereich der Innenstadt und die Wahlbezirke in den Bauerschaften und Kirchdörfern je einem Kreiswahlbezirk zugeordnet werden. Diese Einteilung werde auch für die Wählerinnen und Wähler nachvollziehbar sein.

 

Die neue Einteilung ist grafisch aus der Anlage 2 b (Neueinteilung Vreden) ersichtlich.

 


 

 

7.2       Analyse des Änderungsbedarfs aufgrund einer Abweichung von mehr als 15 % und weitere Vorgehensweise

 

Nach diesen ersten Schritten zur Wahlbezirkseinteilung wurde die bisherige Zuordnung der Gemeinde-/Stadtbezirke zu Kreiswahlbezirken dahingehend analysiert, ob sich die Werte in dem vorgegebenen Rahmen der Einwohner‑/Wahlberechtigtenzahlen bewegen. Dazu wurden die Kreiswahlbezirke nach der bisherigen Zuordnung und den nunmehr maßgeblichen Einwohner-/Wahlberechtigtenzahlen dargestellt (in Schöppingen und Vreden bereits in angepasster Form vgl. Ausführungen oben). Das Ergebnis ist tabellarisch in der Anlage 3  dargestellt.

 

Demnach sind bei der stichtagsbezogenen Wahlberechtigtenzahl (Stand: 30.04.2019) in zwölf von dreißig der bisherigen Kreiswahlbezirke Überschreitungen von mehr als 15 % nach oben oder nach unten zu verzeichnen. Unter Betrachtung der aktuellen Wahlberechtigtenzahlen (Prognosezahlen) ist dies noch bei zehn von dreißig Wahlbezirken der Fall.

 

Handlungsbedarf ergibt sich demnach in folgenden Gebieten:

®     Bocholt / Rhede

®     Borken (Kreiswahlbezirk 10)

®     Reken / Heiden+Borken-Marbeck

®     Stadtlohn / Gescher

®     Gronau (Kreiswahlbezirk 28)

 

In den betroffenen Kreiswahlbezirken / Gebieten wurde in der Folge geprüft, inwieweit durch Anpassungen die Grenzen von +/-15% der Einwohner‑/Wahlberechtigtenzahlen eingehalten werden können und Möglichkeiten für eine solche Einteilung entwickelt.

 

Die Bürgermeister/innen der Kommunen, in denen Änderungen abzuwägen sind, wurden auf Grundlage dieser Varianten um Stellungnahme gebeten, ob ihrerseits Bedenken gegen die entworfene Kreiswahlbezirkseinteilung beständen oder ob sich aus ihrer Sicht Rechtfertigungsgründe für eine Überschreitung der Abweichungstoleranzen ergeben.

 

Nach Auswertung sämtlicher Daten und der eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich folgende Vorschläge einer Neueinteilung:

 

 

8.         Vorschläge einer Neueinteilung

 

a)    Stadtgebiete Bocholt und Rhede

 

Bislang konnten die Städte Bocholt und Rhede in ihren Stadtgebieten eigene Kreiswahlbezirke bilden. Das Gebiet der Stadt Bocholt war in fünf Kreiswahlbezirke (Kreiswahlbezirke 2-6) aufgeteilt. Das Gebiet der Stadt Rhede konnte in zwei eigenständige Kreiswahlbezirke (Kreiswahlbezirke 7 und 8) aufgeteilt werden. Die jetzige Einteilung im Bereich Bocholt / Rhede (bereits auf Grundlage der neuen Stadtwahlbezirke!) ist als Karte beigefügt (Anlage 4 a).

 

Bei den Einwohner-/Wahlberechtigtenwerten ist jedoch nunmehr in drei von fünf „Bocholter“ Kreiswahlbezirken (Kreiswahlbezirk 2, Kreiswahlbezirk 4 und Kreiswahlbezirk 6) eine ‑ zum Teil sehr deutliche ‑ Überschreitung des 15%-Korridors nach oben festzustellen. Im Kreiswahlbezirk 2 wird sogar bei den Wahlberechtigtenzahlen die gesetzliche Abweichungsgrenze gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG von 25% überschritten, was eine Änderung dort zwingend macht.

 

Im Stadtgebiet Rhede weisen die Kreiswahlbezirke hingegen eine Abweichung nach unten auf, die sich besonders im Kreiswahlbezirk 7 als sehr wesentlich darstellt und fast die gesetzliche Abweichungsverbotsgrenze nach unten erreicht.

 

Zur Einhaltung der Vorgaben für die Wahlbezirkseinteilung ist es deshalb unabdingbar, einen Ausgleich zwischen den Kommunen Bocholt und Rhede herzustellen. Die diesbezüglichen weiteren Überlegungen erfolgten unter der Prämisse, dafür nach Möglichkeit nur einen gemeindeübergreifenden Kreiswahlbezirk zu bilden.

 

Eine Besonderheit bildete dabei der Umstand, dass die städtischen Wahlbezirke in Bocholt und Rhede aufgrund der unterschiedlichen Größe der Kommunen auch in ihren Durchschnittswerten weit auseinanderliegen (in Bocholt 2.553 Wahlberechtigte pro Wahlbezirke, in Rhede 850 Wahlberechtigte pro Wahlbezirk). Dies erschwert eine flexible Verteilung von Wahlbezirken. Zudem musste bei der Einwohner-/Wahlberechtigtenzahlen pro Stadtwahlbezirk und deren räumlicher Lage festgestellt werden, dass die Stadt Bocholt grundsätzlich ‑ bis auf eine Variante im Süden ‑ mindestens drei von ihren insgesamt 23 Stadtwahlbezirken in (einen) gemeindeübergreifende(n) Wahlbezirk(e) „einbringen“ muss.

 

Unter Berücksichtigung der vielfältigen einzuhaltenden Rahmenbedingungen wurde die Möglichkeit eines gemeindeübergreifenden Wahlbezirks im Norden von Bocholt/Rhede („Barlo/Vardingholt“) erarbeitet. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in diesem Gebiet am ehesten besondere soziokulturelle Verbindungen und Bezüge zwischen den beiden Kommunen bestehen. In diesem Vorschlag werden die nordöstlichen Stadtwahlbezirke 4, 5 und 6 aus Bocholt dem Kreiswahlbezirk 7 (nördlicher Bereich von Rhede) zugeordnet. Um den sich daraus ergebenden „Überhang“ im Kreiswahlbezirk 7 auszugleichen und die Unterdeckung im Kreiswahlbezirk 8 aufzufangen, erfolgt ein Verschieben bzw. ein Tausch von Wahlbezirken innerhalb des Stadtgebiets Rhede zwischen den Kreiswahlbezirken 7 und 8. Durch die gewählte Zuordnung kann schließlich gewährleistet werden, dass die Kreiswahlbezirke 7 und 8 sich bei allen Parametern im 15%-Toleranzrahmen bewegen.

 

Im Stadtbereich Bocholt muss in der Folge lediglich noch die Verschiebung des Stadtwahlbezirks 18 vom Kreiswahlbezirk 4 in den Kreiswahlbezirk 6 erfolgen, um in diesen beiden Kreiswahlbezirken (wieder) ein ausgewogenes Zahlverhältnis zu erreichen. Die Kreiswahlbezirke 3 und 5 können in ihrer bisherigen Zuteilung bestehen bleiben.

 

Zu beachten ist bei dieser Variante, dass der Kreiswahlbezirk 8 bei der stichtagsbezogenen Wahlberechtigtenzahl (30.04.2019) bis zur 15%-Marke nur noch einen Puffer von 21 Wahlberechtigten aufweist. Betrachtet man jedoch die aktuellen Wahlberechtigtenzahlen, so ist eine Erhöhung des Puffers auf 44 Wahlberechtigte festzustellen. Perspektivisch und im Rahmen der vom Wahlausschuss zu treffenden Prognose sprechen somit entsprechend des bisherigen Trends keine Anhaltspunkte dafür, dass der 15%-Wert am Wahltag überschritten wird.

 

Diese Variante einer Neueinteilung wurde der Stadt Bocholt und der Stadt Rhede gemeinsam mit einer Variante im Süden der beiden Kommunen (Biemenhorst/Büngern) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme weitergeleitet. Bei der „Süd“variante werden die südöstlichen Stadtwahlbezirke Bocholt 11 und 12 dem Kreiswahlbezirk 8 (südlicher Bereich von Rhede) zugeordnet. Der notwendige Ausgleich zwischen den Kreiswahlbezirken 7 und 8 erfolgt durch Verschiebungen innerhalb der Stadt Rhede. Zudem ergibt sich als „Folgeänderung“ eine Neuordnung in Bocholt (Änderungen der Zuordnungen in den Kreiswahlbezirken 2, 3, 4 und 6).

 

In ihrer Stellungnahme hat die Stadt Bocholt mitgeteilt, dass sie sich der Variante „Barlo“ durchaus anschließen könne (E-Mail vom 04.03.2020). Auch die Stadt Rhede hat mitgeteilt, dass sie die Variante „Barlo“ aufgrund bestehender guter Verbindungen zwischen Barlo und Vardingholt (u.a. bestände eine Spielgemeinschaft zwischen den beiden Fußballvereinen) favorisiere. Vergleichbare Zusammenhänge / Bezüge zwischen Biemenhorst und dem Rheder Ortsteil Büngern seien dagegen nicht bekannt (E-Mail vom 02.03.2020).

 

Im Sinne einer anderen räumlichen Zuordnung innerhalb des Stadtgebietes Rhede hätte sich die Stadt Rhede allerdings, wie sie ausführt, eine Zuordnung des Rheder Wahlbezirks 3 (Bezirk westlich der Barloer Straße) zum Kreiswahlbezirk 7 gewünscht und dafür den Wahlbezirk 14 dem Kreiswahlbezirk 8 zugeordnet. Hierzu ist anzumerken, dass diese Variante (neben anderen Zuordnungen innerhalb des Stadtgebietes Rhede) bereits zuvor in die Berechnung der in Betracht kommenden Varianten einbezogen wurde. Allerdings führt eine solche – räumlich sicherlich wünschenswerte – Einteilung dazu, dass die 15%-Toleranzgrenzen im Kreiswahlbezirk 8 überschritten würden. Die Alternativberechnungen wurden der Stadt Rhede ergänzend zur Verfügung gestellt. Die Stadt Rhede führt daher im Rahmen ihrer Stellungnahme weiter aus, dass sie angesichts der sich ergebenden Überschreitung der Abweichungsgrenze dem Vorschlag zur Einteilung der Kreiswahlbezirke folgen könne.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass seitens der Städte Bocholt und Rhede keine Gründe vorgetragen werden, die eine Einteilung mit einer Abweichung von größer 15 % rechtfertigen würden. Auch kreisseitig sind solche Gründe nicht ersichtlich.

 

Demnach stellen sich die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Städte Bocholt und Rhede wie folgt dar:

 

KWB= Kreiswahlbezirksnummer

KWB

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

2

Bocholt

1-3, 8

11.988

0,23 %

10.609

4,16 %

10.610

4,40 %

4

Bocholt

10, 13-15

10.664

-10,84 %

9.040

-11,24 %

9.066

-10,79 %

6

Bocholt

18, 21- 23

12.931

8,12 %

10.939

7,40 %

11.044

8,67 %

7

Rhede/

Bocholt

Rhede 1, 2, 4, 5, 14,

Bocholt 4-6

13.407

12,10 %

11.397

11,90 %

11.353

11,71 %

8

Rhede

Rhede 3, 6-13,

 15-19

13.624

13,91 %

11.692

14,79 %

11.643

14,56 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die vorgeschlagene Neueinteilung ist zudem grafisch in der Anlage 4 b und rechnerisch in der Anlage 4 c dargestellt.

 

 

b)        Borken

 

Die Stadtwahlbezirke in Borken sind (bis auf den Stadtwahlbezirk 19, Marbeck) den drei Kreiswahlbezirken 9, 10 und 11 zugeordnet. Auf die beigefügte Karte (Ausgangslage bereits auf Grundlage der neuen Stadtwahlbezirke, Anlage 5 a) wird verwiesen.

 

Im „Borkener“ Kreiswahlbezirk 10, der sich bislang aus den Stadtwahlbezirken 7-13 zusammensetzte, ergeben die Einwohner-/Wahlberechtigtenzahlen eine deutliche Überschreitung von mehr als 20% in allen Parametern.

 

Ein Ausgleich bietet sich innerhalb der Stadt Borken über den angrenzenden Kreiswahlbezirk 11 an. Dieser besteht bislang aus den Borkener Stadtwahlbezirken 14-18. In diesem Kreiswahlbezirk liegen die Einwohner-/Wahlberechtigtenwerte unterhalb des Durchschnitts.

 

Konkret wird eine Verschiebung des Stadtwahlbezirks 13 vom Kreiswahlbezirk 10 in den Kreiswahlbezirk 11 vorgeschlagen. Hierdurch wären sowohl im Kreiswahlbezirk 10 als auch im Kreiswahlbezirk 11 Abweichungen unter 15 % gewährleistet. Alternativ käme das Verschieben des Stadtwahlbezirks 11 oder des Stadtwahlbezirks 12 in Frage. Für eine Neuzuordnung des Stadtwahlbezirks 13 sprechen jedoch räumliche Gründe im Hinblick auf den Zuschnitt des Kreiswahlbezirks.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass der Kreiswahlbezirk 10 den Stadtwahlbezirk 13 an den Kreiswahlbezirk 11 abgibt. Die Stadt Borken hat gegen diese Neuzuordnung keine Bedenken (E-Mail vom 25.02.2020).

 

Demnach stellen sich die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Stadt Borken so dar:

KWB= Kreiswahlbezirksnummer

KWB

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

10

Borken

7-12

12.545

4,89 %

10.898

7,00 %

10.758

5,85 %

11

Borken

13-18

13.380

11,87 %

11.342

11,36 %

11.271

10,90 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die Neueinteilung ist weiter grafisch in der Anlage 5 b und rechnerisch in der Anlage 5 c dargestellt.

 

 

 

c)         Reken / Heiden+Borken-Marbeck

 

Die Gemeinde Reken bildet eigenständig einen Kreiswahlbezirk (Kreiswahlbezirk 14) (vgl. Ausgangslage Anlage 6 a). Allerdings ist bei der Betrachtung der Einwohner‑/Wahlberechtigtenzahlen für diesen Kreiswahlbezirk eine deutliche Überschreitung der Durchschnittszahlen pro Kreiswahlbezirk von über 20% festzustellen.

 

Eine Besonderheit ergibt sich dadurch, dass die Gemeinde Reken im Kreis Borken lediglich an die Gemeinde Heiden und (zu einem geringen Teil) an die Stadt Velen angrenzt. Abgesehen von der wesentlich längeren Gebietsgrenze mit der Gemeinde Heiden, scheidet ein Ausgleich mit der Stadt Velen (= Kreiswahlbezirk 15) jedoch wegen der mit Blick auf die Abweichungsgrenze fehlenden Aufnahmekapazität des Kreiswahlbezirks 15 aus.

 

Anders stellt sich dies im Kreiswahlbezirk 13 (Heiden/Borken-Marbeck) dar, in dem zahlenmäßig Aufnahmekapazität bzw. sogar die Notwendigkeit besteht, zusätzliche Einwohner bzw. Wahlberechtigte zuzuordnen. Hier ist eine signifikante Unterdeckung von je nach Bezugsgröße rund 15 % festzustellen. Die Zuordnung eines Rekener Wahlbezirks würde hier neben einer zahlenmäßigen Entlastung im Kreiswahlbezirk 14 (Reken) gleichzeitig zum Ausgleich im Kreiswahlbezirk 13 (Heiden/Borken-Marbeck) führen. Für eine geänderte Zuordnung kommen die angrenzenden Gemeindewahlbezirke 6 (im nordwestlichen Bereich) oder 9 (im südwestlichen Bereich) in Betracht, wobei von Seiten des Kreises Borken zunächst der Gemeindewahlbezirk 6 angedacht war.

 

Den Gemeinden Reken und Heiden sowie der mit dem Stadtwahlbezirk 19 (Marbeck) im Kreiswahlbezirk 13 ebenfalls vertretenen Stadt Borken wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen.

 

Per E-Mail vom 03.03.2020 äußerte sich der Bürgermeister der Gemeinde Reken dergestalt, dass von Seiten der Gemeinde Reken eingesehen werde, dass im Rahmen einer rechtssicheren Aufstellung der Wahlbezirke das Verschieben eines Wahlbezirkes erfolgen müsse. Allerdings werde vorgeschlagen, statt des angedachten Gemeindewahlbezirks 6 den Gemeindewahlbezirk 9 dem Kreiswahlbezirk 13 zuzuordnen. Hierzu wird angeführt:

 

·         Die Bauernschaften Kreulkerhok in Bahnhof Reken und Leblich in Heiden gehen grenzübergreifend ineinander über.

·         Mittig war lange Zeit ein gemeinsames Industriegebiet als Zweckverband geplant, so dass Gemeinsamkeiten vorhanden sind.

·         Im Rahmen der Gebietsreform sind ehemals Rekener Betriebe in das Gemeindegebiet Heiden verschoben worden (Seyer).

·         Angeblich ist der Wahlbezirk Kreulkerhok bereits vor längerer Zeit bereits dem Kreiswahlbezirk Heiden zugehörig gewesen.

·         Auch im Wahlbezirk 9 würde auf Grund des Neubaugebietes "Heidener Straße" eine Ortslage durchschnitten werden.

·         Der Wahlbezirk 6 ist zu weitläufig und zieht sich bis an die Coesfelder Bauernschaft Stevede heran, die inhaltliche und geografische Distanz ist zu groß.

 

Es wird laut Stellungnahme des Bürgermeisters „zusammengefasst notgedrungen eine Einbeziehung des Rekener Wahlbezirks 9 in den neuen Wahlbezirk Reken-Heiden-Marbeck“ akzeptiert.

 

Die Gemeinde Heiden äußert in der E-Mail vom 03.03.2020 keine Bedenken gegen eine teilweise Zuordnung des Gemeindegebietes Reken zum Kreiswahlbezirk 13. Welche vorgeschlagene Alternative zum Zuge und zur Umsetzung bei der Kreiswahlbezirkseinteilung komme, werde von Seiten der Gemeinde Heiden offen gelassen. Hier solle seitens der Gemeinde Reken, deren Gemeindegebiet betroffen sei, in Abstimmung mit dem Kreis Borken eine Alternative gewählt werden.

 

Die Stadt Borken hat mitgeteilt, dass sie keine Bedenken bezüglich der Einteilung der Kreiswahlbezirke sieht (E-Mail vom 25.02.2020).

 

Zusammengefasst sind von den beteiligten Kommunen demnach keine Gesichtspunkte oder gar verfassungsrechtlich zu würdigenden Argumente vorgetragen worden, die gegen die gemeindeübergreifende Zuordnung eines Wahlbezirks aus Reken zum Kreiswahlbezirk 13 sprechen. Auch kreisseitig sind sie nicht erkennbar. Die von der Gemeinde Reken vorgebrachten Argumente, hierfür den Gemeindewahlbezirk 9 zu wählen, sind nachvollziehbar, sodass unter Beachtung dieser örtlichen Kenntnisse verwaltungsseitig diese  Alternative vorgeschlagen wird. Durch die geänderte Zuordnung werden die Toleranzwerte sowohl im Kreiswahlbezirk 13 als auch im Kreiswahlbezirk 14 eingehalten.

 

Die vorgeschlagene Neueinteilung sieht demnach folgende Zuordnung vor:

KWB= Kreiswahlbezirksnummer

KWB

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

13

Heiden /
Borken-Marbeck / Reken

Heiden 1-13, Borken 19, Reken 9

11.181

-6,51 %

9.315

-8,54 %

9.559

-5,94 %

14

Reken

1 -8, 10-14

13.445

12,42 %

11.449

12,41 %

11.501

13,17 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die Neueinteilung ist grafisch in der Anlage 6 b und rechnerisch in der Anlage 6 c dargestellt.

 

 

d)        Stadtlohn / Gescher

 

Die Stadt Gescher bildet bislang mit vierzehn Stadtwahlbezirken (1, 2, 4-11 sowie 13-16) den Kreiswahlbezirk 16; zwei Stadtwahlbezirke (3 und 12) sind zudem gemeinsam mit dem Gemeindegebiet Südlohn dem Kreiswahlbezirk 17 (Südlohn/Gescher) zugeordnet. Das Stadtgebiet der Stadt Stadtlohn konnte bislang ohne Einbeziehung weiterer Kommunen in zwei eigenständige Kreiswahlbezirke (Kreiswahlbezirke 18 und 19) aufgeteilt werden. Zur Verdeutlichung ist die Ausgangslage in der Anlage 7 a dargestellt.

 

Bei einer Betrachtung der relevanten Einwohner-/Wahlberechtigtenparameter ergibt sich jedoch die Situation, dass in den Kreiswahlbezirken 16 (Gescher) und 19 (Stadtlohn) erhebliche Abweichungen von mehr als 20 % bei den Wahlberechtigtenzahlen festzustellen sind. Im Kreiswahlbezirk 16 (Gescher) wird die Durchschnittszahl erheblich überschritten; im Kreiswahlbezirk 19 (Stadtlohn) liegt hingegen eine wesentliche Unterschreitung vor. Zusätzlich ist auch in dem weiteren „Stadtlohner“ Kreiswahlbezirk (Kreiswahlbezirk 18) eine die 15%-Marke überschreitende Unterdeckung im Hinblick auf die Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 30.04.2019 festzustellen.

 

Grundsätzlich lässt sich für die Stadt Stadtlohn bei der Berücksichtigung der Einwohner-/Wahlberechtigtenzahlen von 19.953 Einwohnern / 16.413 Wahlberechtigten (Stand: 30.04.19) bzw. 16.623 (aktuelle Zahl) feststellen, dass unter Zugrundelegung der 15%-Marke eine eigenständige Bildung von zwei Kreiswahlbezirken nicht mehr möglich ist, da die hierzu erforderlichen Mindestwerte (20.332 Einwohner/17.315 bzw. 17.277 Wahlberechtigte) nicht erreicht werden.

 

Da die Kreiswahlbezirke 16 (Gescher) und 19 (Stadtlohn) aneinander angrenzen, liegt ein Ausgleich zwischen beiden Bezirken nahe. Es wird dazu vorgeschlagen, die Stadtwahlbezirke 1 und 13 Gescher vom Kreiswahlbezirk 16 (Gescher) in den Kreiswahlbezirk 19 (Stadtlohn) zu verschieben. Diese bieten sich wegen der räumlichen Lage an bzw. sind (was die Einbeziehung des Stadtwahlbezirks 13 anbelangt) aufgrund der räumlichen Lage zwingend.

 

Um schließlich eine ausgewogene Verteilung auch im Kreiswahlbezirk 18 (Stadtlohn) zu erreichen, wird ein Ausgleich zwischen den Kreiswahlbezirken 18 und 19 vorgeschlagen, indem der zahlenmäßig größere „Stadtlohner“ Wahlbezirk 5 aus dem Kreiswahlbezirk 19 in den Kreiswahlbezirk 18 wechselt und gegen den Wahlbezirk 7 (bislang Kreiswahlbezirk 18) getauscht wird.

 

Nach diesen Änderungen werden in den Kreiswahlbezirken 16 (Gescher), 18 (Stadtlohn) und 19 (Stadtlohn/Gescher) die Abweichungsgrenzen in Bezug auf die 15%-Toleranzgrenze eingehalten. Andere Zuteilungsvarianten für die betreffenden Kreiswahlbezirke würden zwangsläufig mit noch größeren stadtübergreifenden Auswirkungen einhergehen.

 

Die Stadt Gescher teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass es keinerlei Bedenken gegen diese Neueinteilung der Kreiswahlbezirke gebe. Einzig anzumerken wäre, dass aus dem Außenbereich dann nur noch die Wähler aus dem Süden des Stadtgebietes den Kreistagskandidaten wählen. Alle anderen Außenbereichswähler wählten dann die Kandidaten für Gescher/Stadtlohn bzw. Gescher/Südlohn.

 

Die Stadt Stadtlohn erhebt ebenfalls keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Neuverteilung (E-Mail vom 26.02.2020).

 

Die vorgeschlagene Neueinteilung sieht demnach wie folgt aus:

KWB= Kreiswahlbezirksnummer

KWB

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

16

Gescher

2, 4-11, 14-16

12.101

1,18 %

10.884

6,86 %

10.822

6,48 %

18

Stadtlohn

1-3, 5, 8-11, 17

10.550

-11,79 %

8.700

-14,58 %

8.803

-13,38 %

19

Stadtlohn / Gescher

Stadtlohn 4, 6, 7, 12-16
Gescher 1 und 13

11.355

-5,06 %

9.431

-7,41 %

9.509

-6,43 %

16

Gescher

2, 4-11, 14-16

12.101

1,18 %

10.884

6,86 %

10.822

6,48 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Die vorgeschlagene Neueinteilung ist zudem grafisch in der Anlage 7 b und rechnerisch in der Anlage 7 c dargestellt.

 

 

d)        Gronau

 

Die Stadtwahlbezirke des Stadtgebietes Gronau sind vier Kreiswahlbezirken (Kreiswahlbezirke 27, 28, 29 und 30) zugeordnet (vgl. Ausgangslage Anlage 8 a).

 

Die Bildung von vier Kreiswahlbezirken für das Stadtgebiet Gronau ist auch weiterhin möglich. Allerdings ergibt sich Anpassungsbedarf innerhalb der Stadt Gronau. Für den Kreiswahlbezirk 28, der bislang nur aus vier städtischen Wahlbezirken gebildet wurde, wird der Durchschnittswert der Einwohner-/Wahlberechtigtenzahl um ca. 20% unterschritten.

 

Ein Ausgleich kommt über den angrenzenden Kreiswahlbezirk 30 in Betracht. Dieser besteht bislang aus sechs Gronauer Stadtwahlbezirken und liegt bei den Parametern oberhalb der Durchschnittwerte. Daher bietet sich die Abgabe eines Stadtwahlbezirks aus dem Kreiswahlbezirk 30 an den Kreiswahlbezirk 28 an.

 

Konkret wird vorschlagen, dass der Kreiswahlbezirk 28 den Stadtwahlbezirk 15 aus dem Kreiswahlbezirk 30 aufnimmt. Durch eine solche Verschiebung werden die Toleranzwerte im Kreiswahlbezirk 28 erreicht und sind im Kreiswahlbezirk 30 weiterhin gegeben. Für die Neuzuordnung des Stadtwahlbezirks 15 spricht gegenüber der Zuordnung des Stadtwahlbezirks 19 der Umstand, dass der Kreiswahlbezirk 28 künftig komplett den Ostbereich Gronaus umfasst. Zudem wird eine Zerschneidung des innerstädtischen Bereichs von Gronau vermieden.

 

Die Stadt Gronau hat keine Bedenken gegen die beabsichtigte Neueinteilung (E-Mail vom 24.02.2020).

 

Demnach stellen sich die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Stadt Gronau wie folgt dar:

 

KWB= Kreiswahlbezirksnummer

KWB

Kommune

gebildet aus den Stadtwahlbezirken

Einwohner § 4 II S. 4 KWahlG, 30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte
30.04.19

Ab-weichung

*

Wahlbe-rechtigte aktuell

Ab-weichung

*

28

Gronau

11-15

11.770

-1,59 %

9.957

-2,24 %

9.956

-2,04 %

30

Gronau

16-20

10.579

-11,55 %

9.109

-10,57 %

8.963

-11,81 %

*vom Durchschnittswert pro Wahlbezirk

 

Der Vorschlag der Neueinteilung ist zudem grafisch in der Anlage 8 b und rechnerisch in der Anlage 8 c dargestellt.

 

 

Ergebnis

 

In der Tabelle – Anlage 9 – ist der Vorschlag für die Einteilung der gesamten Kreiswahlbezirke für die Kreistagswahl 2020 dargestellt. Die vorgeschlagene Einteilung ist auch in der Karte (Anlage 10) aufgezeigt.

 

Die vorgeschlagene Neueinteilung basiert soweit wie möglich auf der Zuordnung der gemeindlichen Wahlbezirke zu den Kreiswahlbezirken für die Kreistagswahl 2014. Gleichzeitig werden notwendige Änderungen (auch Bildung neuer gemeindeübergreifender Wahlbezirke) vorgenommen, um den Vorgaben aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 20.12.2019 Genüge zu tun. Die relevanten Zahlenwerte (Deutsche und EU-Einwohner gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG und Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 30.04.2019) halten die vom Verfassungsgerichtshof genannte 15% Toleranzgrenze ein. Dies gilt auch für die Wahlberechtigtenzahlen nach dem aktuelleren Stand im Rahmen der Prognoseentscheidung. Auf weitere Einzelheiten der jeweiligen Einteilungsvarianten wird auch in der Sitzung des Kreiswahlausschusses am 18.03.2020 eingegangen.

 

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Unter Beachtung der in der Vorlage beschriebenen gesetzlichen Vorgaben und deren verfassungsgerichtlichen Auslegungen sind grundsätzlich auch andere Wahlbezirks­einteilungen, insbesondere die in der Vorlage beschriebenen alternativen Wahlbezirks­einteilungen, möglich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


  


Aussage zur Klimafolgenabschätzung:

 

keine

.