Betreff
Landtagswahl am 22.05.2005, Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 78 - Borken II -
Vorlage
0066/2005
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Die in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage (wird nachgereicht) aufgeführten Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis

Nr. 78 – Borken II –

werden gem. § 21 Abs. 3 Landeswahlgesetz für die Landtagswahl am 22.05.2005 zugelassen.


Rechtsgrundlage:

a)    Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1993 (GV NRW S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2005 (GV NRW S. 44); SGV NRW 1110.

b)    Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 548, 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.02.2005 (GV NRW S. 60); SGV NRW 1110.

 

Sachdarstellung:

Nach § 19 LWahlG in Verbindung mit § 23 LWahlO können Kreiswahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Sie müssen am 48. Tag vor der Wahl, also am 04.04.2005, bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter eingegangen sein. Hierauf ist durch öffentliche Bekanntmachungen vom 12.11.2004 (Amtsblatt des Kreises Borken Nr. 20/2004) und vom 15.11.2004 (Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 13/2004) hingewiesen worden.

Folgende Anforderungen gelten, damit ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen werden kann:

Ein gültiger Kreiswahlvorschlag muss gemäß § 23 LWahlO enthalten

a)  den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahl­vorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

b)  Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers.

Ferner soll der Kreiswahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 LWahlO sind Kreiswahl­vorschläge von Parteien von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landes­verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand­schriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein.

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind und deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können gemäß § 19 Abs. 2 LWahlG einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.

Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf­grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für die Wahlvorschläge von parteilosen Bewerbern. Aus diesem Grunde müssen – abgesehen von den Wahlvorschlägen der CDU, der SPD, der FDP und GRÜNEN – allen Wahlvorschlägen sog. Unterstützungsunterschriften beigefügt sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung gemäß § 23 Abs. 2 LWahlO auf einem amtlichen Formblatt beibringen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung und Wohnort des Unterzeichners anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 23 Abs. 3 LWahlO beizufügen:

1.  Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 12a oder Rückseite Anlage 11a LWahlO),

2.  eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters, dass der Bewerber wählbar ist (Anlage 13 oder Rückseite Anlage 11a LWahlO),

3.  bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei zur Aufstellung der Bewerber (Anlage 9 a LWahlO) und die Versicherung an Eides Statt (Anlage 10 a LWahlO),

4.  die erforderliche Zahl von mindestens 100 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (Anlage 14 a LWahlO).

Der Kreiswahlleiter prüft gemäß § 24 LWahlO, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahl­ordnung entsprechen.

Da die Frist zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen erst am 04.04.2005 - 18.00 Uhr - endet, kann eine Auflistung der Kreiswahlvorschläge, die zur Wahl zuzulassen sind, erst in der Sitzung des Kreiswahlausschusses als Tischvorlage ausgelegt werden. Über das Ergebnis der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter wird in der Sitzung mündlich berichtet.


Finanzielle Auswirkungen:

keine