Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit nimmt den Sachstandsbericht zur Umsetzung des SGB II im Kreis Borken zustimmend zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
SGB II – Grundsicherung
für Arbeitsuchende
Sachdarstellung:
Der Vorlage zum letzten AfASG vom 08.02.2005 war das Gesamtkonzept des Kreises Borken zur Umsetzung des SGB II/Stand 31.01.2005 beigefügt.
Nachfolgend werden Entwicklungen und Ergebnisse der dort im einzelnen beschriebenen Handlungsfelder und weitere Besonderheiten im Umsetzungsprozess bis zum Stand 31.03.2005 dargestellt.
Gliederung:
1) Statistik und Entwicklung der Fallzahlen im SGB II-Bereich
2) Entwicklung der Kosten
3) EDV
4) Integrationsangebote in den Regionen – Erste Bilanz der Angebote der Grundstruktur
5) Zusatzjobs
6) Berufliche Rehabilitation
7) Betreuung von Jugendlichen unter 25 Jahren
8) Hilfen für Schwerbehinderte
9) Modellprojekte/Sonderprogramme
10) Kommunale Aufgaben nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II
1): Statistik und Entwicklung der Fallzahlen im SGB II-Bereich
1.1: Zahl der Leistungsbezieher
Eine
genaue Ermittlung der Gesamtzahl der Leistungsbezieher nach dem SGB II im Kreis
Borken bereitet nach wie vor Probleme. Die Zahl der Empfänger, die ihre
Leistungen durch die Kommunen im Kreis Borken erhalten, kann genau ermittelt
werden. Problematisch ist jedoch die Ermittlung der Zahl der Empfänger, die
während der Übergangsregelung bis längstens zum 30.06.2005, die Leistungen von
der Arbeitsagentur bekommen. Hier ist der Kreis Borken auf statistische Angaben
der Arbeitsagentur angewiesen. Bisher erweisen sich diese Daten der
Arbeitsagentur aus Sicht des Kreises teilweise als widersprüchlich, so dass
möglicherweise erst nach Ende der Übergangszeit zum 01.07.2005 verlässliche
Gesamtzahlen vollständig aus eigenen Datenbeständen ermittelt werden können.
Zum
01.01.2005 haben im Kreis Borken 2.843 Bedarfsgemeinschaften ehemaliger
Sozialhilfeempfänger von den Kommunen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die
Arbeitsagentur Coesfeld hat als Zahl der bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger
zum 01.01.2005 4.520 Bedarfsgemeinschaften mitgeteilt. Insgesamt hätten somit
zum Beginn des Jahres 2005 im Kreis Borken 7.363 Bedarfsgemeinschaften laufende
Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Für
die Haushaltsplanung 2005, insbesondere für die Kalkulation der Kosten der
Unterkunft, war der Kreis Borken von 6.867 Bedarfsgemeinschaften ausgegangen.
Bei der Ermittlung dieses Planwertes hat der Kreis Borken die Prognosen der
Bundesregierung in die Kalkulation einfließen lassen, wonach aufgrund einer
Verschärfung des Leistungsrechts ein erheblicher Teil (17,5 %) der früheren
Arbeitslosenhilfeempfänger ab 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II
haben sollte.
Es
kann festgestellt werden, dass diese optimistische Prognose nicht eingetreten
ist.
Für
die Ermittlung des Personalbedarfs bei den Service-Punkten Arbeit in den
Kommunen war der Kreis Borken der optimistischen Prognose nicht gefolgt und
hatte eine Gesamtfallzahl von 7.630 zugrunde gelegt. Bis maximal zu dieser
Gesamtfallzahl ist der mit den Städten und Gemeinden als Ziel vereinbarte
Betreuungsschlüssel von 1:75 zu realisieren, zuzüglich der erforderlichen
Stellen für das Fallmanagement.
Basis
für die Berechnung des Personal- und Verwaltungskostenbudgets, das der Bund dem
Kreis Borken 2005 für die Aufgabenerledigung zur Verfügung stellt, waren 6.432
Bedarfsgemeinschaften. Diese Zahl war somit im Januar bereits um 931 (ca. 14 %)
überschritten. Diese Entwicklung zeigt sich allerdings bundesweit, so dass dies
kein isoliertes Problem des Kreises Borken ist.
Ein
Vergleich der Entwicklung der Gesamtzahlen in den einzelnen Kommunen des
Kreises ist zur Zeit nicht möglich, da die Fallzahlen der Arbeitsagentur nicht
gemeindescharf geliefert werden.
Bis
März 2005 stellt sich die Entwicklung der Fallzahlen wie folgt dar:
Aus den Service-Punkten Arbeit vor Ort wird berichtet,
dass ein kontinuierlicher starker Zugang von Neufällen aus vorherigem
Arbeitslosengeld-I-Bezug zu verzeichnen ist. Während der ersten Monate des
Jahres konnte und wurde diese Entwicklung nicht dokumentiert. Ab März 2005
werden die Städte und Gemeinden die Zahlen der Neuzugänge erfassen, um die
Dynamik bei der Fallzahlentwicklung zu dokumentieren.
1.2: Arbeitslosenstatistik
Zur
Zeit ist der Kreis Borken aufgrund der nachfolgend genannten Ursachen nicht in
der Lage, eine eigene Arbeitslosenstatistik nach Maßgabe des Bundes für die
Kreisregion zu erstellen. Eine Ableitung der Arbeitslosenstatistik aus den
Statistikdaten der Leistungsempfänger ist nicht möglich, da für die
Arbeitslosenstatistik eine Vielzahl anderer Kriterien entscheidend sind.
Da
der Kreis Borken die erforderlichen Informationen zur Arbeitslosenstatistik zur
Zeit auch nicht vollständig an die Arbeitsagentur liefern kann, beruhen auch
die Arbeitsmarktberichte der Arbeitsagentur zur Zeit in großen Teilen auf
Schätzungen aus alten Datenbeständen.
Diese
unbefriedigende Situation hat folgende Ursachen:
·
Bei den Städten
und Gemeinden im Kreis Borken gibt es bisher keine homogene ADV-Struktur für
den Sozialbereich. Innerhalb des Kreises werden bisher zwei unterschiedliche
Softwareverfahren für die Leistungsgewährung eingesetzt, die zum Teil auch
keinerlei Funktionalitäten für die Erfassung der erforderlichen
Arbeitslosendaten enthalten. Zur Beseitigung dieses Zustandes wird der Kreis
Borken in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden bis zur
Jahresmitte ein einheitliches Softwareverfahren der Fa. PROSOZ, Herten,
einführen. Weitere Informationen hierzu siehe unter gesondertem Punkt „EDV“.
·
Der Bund hat erst
im Januar 2005 abschließend den zu liefernden Datenumfang vorgegeben. Die
Softwareanbieter waren erst anschließend in der Lage, eine endgültige
Progammversion zu erstellen.
·
Für die
Arbeitsmarktstatistik des Bundes ist es erforderlich, für jeden einzelnen
Hilfeempfänger mit Hilfe eines eingehenden Profilings Daten zu erfassen, die
bisher für die Hilfegewährung nicht relevant waren und daher nicht vorliegen.
Hierdurch werden nahezu in jedem Fall zunächst persönliche Gespräche und
Datenerhebungen mit den Hilfeempfängern erforderlich. Diese Arbeiten können in
den Service-Punkten Arbeit vor Ort nur kontinuierlich neben den Aufgaben der
Leistungsgewährung und der Übernahme der Übergangsfälle abgearbeitet werden.
Eine vollständige Datenerhebung kann daher frühestens Mitte des Jahres und nach
Ende der Übergangsregelung vorliegen.
·
Weiterhin ist es
für die Arbeitslosenstatistik erforderlich, für jeden Hilfeempfänger den
„Arbeitslosenstatus“ festzulegen. Dieser Status ist von einer Vielzahl von
Eigenschaften abhängig. So werden zum Beispiel Hilfeempfänger, die an einer
Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen oder in einem bestimmten Umfang einem
Zusatzjob nachgehen, nicht als „arbeitslos“ gezählt. Hilfeempfänger, die als
krank gemeldet sind, werden nicht als „arbeitslos“, sondern lediglich als „arbeitsuchend“
eingestuft. So umfasst der Kriterienkatalog für die Festlegung des
Arbeitslosenmerkmals mehrere Seiten.
·
Aufgrund
technischer Probleme beim Zusammenführen der Datenmeldungen aus
unterschiedlichen EDV-Verfahren bei den Kommunen und der Bundesagentur sind die
zusammengeführten Daten bei der BA noch lückenhaft und müssen von der BA mit
Schätzwerten ergänzt werden.
Nach der Einführung der kreiseinheitlichen
Fallmanagementsoftware bis Mitte des Jahres 2005 wird der Kreis Borken einen
Schwerpunkt auf den Bereich „Arbeitslosendaten“ setzen, um auch im eigenen
Interesse qualifizierte Daten für die weitere Bedarfsplanung, Steuerung und
Controlling zu gewinnen.
2) Entwicklung der Kosten
2.1: Kommunal
finanzierte Kosten nach dem SGB II
Die
kommunal finanzierten Aufgaben nach dem SGB II werden innerhalb des
Kreishaushaltes in der neuen Produktgruppe 01.4.1 bewirtschaftet.
Diese
Produktgruppe umfasst im Haushalt 2005
·
Kosten der
Unterkunft und Heizung
· Einmalige Leistungen für Erstausstattung Wohnung und
Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten
·
Soziale Betreuung
Die
kommunal finanzierten Kosten werden im Wesentlichen durch die Kosten der
Unterkunft für alle Empfänger nach dem SGB II beeinflusst. Veranschlagt wurden
im Kreishaushalt 2005 für laufende Kosten der Unterkunft 29,6 Mio. €. Hiervon
trägt der Bund zunächst 29,1 %. Entsprechend der Revisionsklausel im SGB II
wird dieser Kostenanteil des Bundes regelmäßig auf „Auskömmlichkeit“ für die
Kommunen überprüft. Der 1. Revisionstermin war der 01.03.2005. Der Kreis Borken
hat in aktiver Zusammenarbeit mit dem Landkreistag NRW an der Gestaltung der
Erhebungsgrundlagen für das Land NRW mitgewirkt und wie alle Kommunen in NRW
die für die Überprüfung erforderlichen Daten geliefert. Ein Ergebnis der
Berechnung auf Grundlage der von den Bundesländern gelieferten Daten liegt zur
Zeit noch nicht vor.
Im
Kreis Borken sind in den ersten drei Monaten des Jahres 2005 folgende laufende
Kosten für die Unterkunft nach dem SGB II entstanden:
Für die Übergangsfälle, die zur Zeit noch die
Zahlungen durch die Arbeitsagentur erhalten, erstattet der Kreis Borken die
Kosten monatlich an die Arbeitsagentur.
Deutlich abzulesen
ist, dass die Kosten seit Januar kontinuierlich ansteigen. Hauptgrund hierfür
dürfte der starke Zugang von Neufällen sein. Für den Monat März 2005 betrugen
die Kosten der Unterkunft bereits über 2,5 Mio. €. Eine Prognose des möglichen
Jahresbedarfs ist zur Zeit zwar noch nicht möglich, dennoch ist absehbar, dass
die Veranschlagung des Kreises in Höhe von 29,6 Mio. € voraussichtlich eher zu
niedrig sein wird. Die Entwicklung in den nächsten Monaten wird eine genauere
Hochrechnung ermöglichen.
2.2: Bundesfinanzierte
Kosten nach dem SGB II
Die
bundesfinanzierten Kosten nach dem SGB II werden im Kreishaushalt innerhalb der
Produktgruppe 01.4.2 bewirtschaftet. Diese Produktgruppe schließt in Einnahmen
und Ausgaben kostendeckend ab.
2.2.1 Personal-
und Verwaltungskosten
Für Personal- u. Verwaltungskosten steht dem Kreis
Borken aus Bundesmitteln ein Budget in Höhe von 7,9 Mio. € zur Verfügung.
Hieraus sind die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der
Aufgabenerledigung der im Rahmen der Option übernommenen Aufgaben zu
finanzieren.
Nach aktuellem Stand wird dieses Budget wie folgt in
Anspruch genommen:
Personal- u. Verwaltungskosten der Städte und
Gemeinden nach aktuellem Stand (ca. 96 Stellen) |
6, 50 Mio. € |
Personal- u. Verwaltungskosten Service-Punkt Arbeit
Kreisverwaltung |
0,80 Mio. € |
Einführung zentrale Softwarelösung
Leistungsgewährung/ Fallmanagement |
0,25 Mio. € |
Reserve |
0,35 Mio. € |
Die Personalkostenkalkulation erfolgte so, dass bis zu
einer Zahl von 7.630 zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften der beabsichtigte
Betreuungsschlüssel (1:75 plus Fallmanager) erreicht werden kann. Die
Entwicklung ist in den Folgejahren im Hinblick auf eine Anpassung des
Bundesbudgets an geänderte Fallzahlen kritisch zu beobachten.
Bereits im März 2005 wird eine Fallzahl von ca. 8.000
erreicht. Diese Entwicklung ist zunächst durch eine begrenzte Erhöhung des
Betreuungsschlüssels aufzufangen. Bis zu einer Fallzahl von 9.500 wäre mit der
aktuellen Kalkulation aber immer noch ein sehr guter Betreuungsschlüssel zu
realisieren.
Grundsätzlich ist zwar auch eine Deckung zusätzlicher
Personal- u. Verwaltungskosten aus dem Eingliederungsbudget möglich, da die
zwei Budgets gegenseitig deckungsfähig sind, jedoch würde dies dazu führen,
dass für Eingliederungsleistungen für die betroffenen Menschen entsprechend
weniger Mittel zur Verfügung stehen würden. Dies sollte jedoch nicht Ziel der
Organisationsplanung sein.
2.2.2 Eingliederungsbudget
Entsprechend einer Mitteilung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit vom 03.12.2004 war der Kreis Borken bisher von einem
verfügbaren Budget von 13,4 Mio. € ausgegangen. Am 18.03.2005 hat nun das BMWA
nach Feststellung des Bundeshaushaltes 2005 die endgültige Budgetverteilung
bekanntgegeben. Für alle Kommunen vollkommen überraschend wurden die zur
Verfügung gestellten Mittel dabei bundesweit um 558 Mio. € gekürzt. Bei diesem
Betrag handelt es sich um
Verbindlichkeiten aus Verpflichtungsermächtigungen, die die Arbeitsagenturen
bereits im Jahr 2004 zu Lasten des Jahres 2005 eingegangen sind. Da diese
Verpflichtungsermächtigungen lt. Aussage des BMWA angeblich nicht spitz nach
tatsächlichem Aufwand auf die Landkreise verteilt werden können, wurde
stattdessen der Gesamtbetrag von 558 Mio. € nach einem pauschalen
Verteilungsschlüssel auf die Kommunen verteilt. Auf den Kreis Borken entfällt
bei dieser Verteilung ein Kürzungsbetrag von 1,1 Mio. €.
Danach ergibt sich für den Kreis Borken für 2005 ein
Eingliederungsbudget von nur noch 12,3 Mio. €.
Diese Kürzung ist für den Kreis nicht akzeptabel. Von
der Arbeitsagentur Coesfeld hatte der Kreis Borken bisher die Aussage bekommen,
dass für 2005 nur Verbindlichkeiten von ca. 100.000 € eingegangen wären. Die
Kürzung um 1,1 Mio. € kommt daher für den Kreis Borken vollkommen überraschend.
Es muss auch angezweifelt werden, dass von der Arbeitsagentur Coesfeld für die
Kreisregion Verpflichtungen in einer Höhe von ca. 1 Mio. € eingegangen wurden.
Da auch andere Landkreise von dieser Entwicklung
überrascht wurden, werden die kommunalen Spitzenverbände und überregionalen
Arbeitsgremien zu dieser Frage beim BMWA intervenieren.
2.2.3 Leistungen
für Arbeitslosengeld II / Sozialgeld sowie Sozialversicherung
Die Kosten des Arbeitslosengeldes II / Sozialgeldes
sowie der Sozialversicherungsbeiträge werden dem Kreis Borken in voller Höhe
(ohne Budgetierung) aus Bundesmitteln erstattet. Der Kreis Borken besitzt die
Berechtigung, die Erstattung der entstandenen Kosten monatlich auf
elektronischem Weg direkt zu Lasten des Bundeshaushaltes selbst zu veranlassen.
Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgegebene
monatliche Abrechnungsverfahren erweist sich als sehr aufwändig, aber letztendlich
durchführbar.
Im 1. Quartal 2005 wurden für diese Leistungen von den
Service-Punkten Arbeit folgende Beträge ausgezahlt:
Nicht enthalten sind
in diesen Zahlungen die Leistungen, die im Rahmen der Übergangsregelung zur
Zeit noch durch die Arbeitsagentur an die Hilfeempfänger ausgezahlt werden.
Informationen über diese Zahlbeträge der Arbeitsagentur liegen nicht vor.
Im
Zuge der Übernahme aller Fälle bis spätestens 01.07.2005 werden die
Auszahlungssummen der Kommunen noch deutlich ansteigen.
3): EDV
Für die Leistungsgewährung im Sozialbereich werden bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Borken bisher zwei unterschiedliche EDV-Verfahren eingesetzt.
13 Kommunen nutzen ein autonomes Verfahren der Fa. Prosoz, Herten. Die 4 anderen Gemeinden bedienen sich der zentralen akdn-Lösung beim Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein in Moers.
Im Zuge der neuen Aufgaben des Kreises im Rahmen der Option genügt diese heterogene EDV-Struktur den aktuellen Anforderungen nicht mehr.
Neben der Gewährung
der passiven Leistungen (Geldleistungen) liegt der Aufgabenschwerpunkt
zukünftig bei den aktiven Leistungen. Die Betreuung und Vermittlung der
Arbeitsuchenden sowie ein Fallmanagement sind mit dem bisherigen akdn-Verfahren
jedoch nicht möglich.
In enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hat sich der Kreis Borken daher dazu entschlossen, zukünftig eine zentrale Softwarelösung der Fa. Prosoz einzusetzen. Für den Betrieb dieser zentralen Lösung wird die Fa. Versatel ein kreisweites Netz zwischen Städten/Gemeinden, Kreis und dem KRZN Moers aufbauen. Das KRZN Moers wird den Betrieb über eine zentrale Serverlösung sicherstellen.
Der Umstieg der 4 akdn-Anwender auf das neue EDV-System ist bereits angelaufen.
Durch diese Lösung wird eine zentrale Haltung aller Daten realisiert. Hierdurch ergeben sich neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Städten und Gemeinden und dem Kreis.
So wird der Kreis zukünftig jederzeit Zugriff auf den aktuellen Datenbestand für das gesamte Kreisgebiet haben. Erst hierdurch werden zentrale Auswertungen für Controlling, Statistik und Wirkungsforschung, insbesondere im Bereich der Eingliederung und Vermittlung der Arbeitsuchenden, möglich.
Für die Sachbearbeiter und Fallmanager in den Service-Punkten Arbeit bietet die Software unterstützende Instrumente für eine umfassende Betreuung und ein eingehendes Profiling der Hilfesuchenden.
Im Bereich der Vermittlung soll es eine gemeinsame Stellenakquise geben. Durch den Aufbau einer kreisweiten Stellenbörse, die sowohl überregionale wie regionale Stellenangebote als auch selbst akquirierte Stellen enthält, sollen die Möglichkeiten einer passgenauen Vermittlung der Arbeitsuchenden auf den 1. Arbeitsmarkt optimiert werden.
Durch die zentrale Datenhaltung sowie eine zentrale Software- und Parameterpflege durch den Kreis ergeben sich Synergieeffekte, die zu Ressourceneinsparungen bei den Städten und Gemeinden führen.
Die Umstellung auf die zentrale kreisweite Lösung soll bis Mitte 2005 erfolgen. Die Kosten der Umsetzung dieses Konzeptes belaufen sich in 2005 auf ca. 250.000 € sowie ab 2006 auf jährlich 330.000 €.
Die Kosten werden aus dem vom Bund für die Aufgabenerledigung bereitgestellten Integrationsbudget finanziert.
4): Integrationsangebote in
den Regionen – Erste Bilanz der Angebote der Grundstruktur
Eine aktuelle Auswertung wurde zum Stand 31.03.2005 durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage war die Auswertung noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse werden in der Sitzung des Ausschusses am 19.04.2005 vorgestellt.
5): Zusatzjobs
Eine Abfrage „Zusatzjobs im Kreis Borken – Anbieter und Arbeitsfelder“ wurde ebenfalls zum Stand 31.03.2005 durchgeführt. Auch hier war zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage die Auswertung noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse werden in der Sitzung des Ausschusses am 19.04.2005 vorgestellt.
6): Berufliche Rehabilitation
Zwischenzeitlich wurde die geplante Vereinbarung zwischen den Kreisen Coesfeld und Borken und der Agentur für Arbeit Coesfeld hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) für SGB II-Kunden unterzeichnet.
Die Vereinbarung beinhaltet folgende Regelungen:
Grundsatz:
§ Geschäftsgrundlage der Vereinbarung ist die endgültige Zuständigkeit der optierenden Kreise für Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
§ Für den Fall, dass die Klärung der Zuständigkeit zu dem Ergebnis führt, dass die Agentur für Arbeit finanziell verantwortlich ist, verpflichtet sich diese, die von den Auftraggebern gewährten Leistungen zu erstatten.
Dauer der Vereinbarung:
§ Befristung für die Ersteingliederung bis zum 31.12.2005
§ Befristung für die Wiedereingliederung bis zum 30.06.2005
Folgende Leistungen
werden der Agentur für Arbeit Coesfeld übertragen:
§ Abwicklung des Antragsverfahrens
§ Zuständigkeitsklärung gem. § 14 SGB IX
§ Entscheidung über Rehabilitantenstatus und –bedarf
§ Erstellung eines Förderplanes
§ Entscheidung über die Integrationsmaßnahme (Bewilligung oder Ablehnung)
Finanzierung
§ Zahlung der Kosten für die Reha-Maßnahme durch die Kreise aus einem dafür vorgesehenen Budget, welches zur Zeit noch aus dem Eingliederungsbudget stammt.
§ Erstattung anteiliger Personal- und Sachkosten an die Agentur i.H.v. 1.018 € pro Ersteingliederungs-Fall und 509 € pro Wiedereingliederungsfall. Diese Kosten sind ebenfalls dem Eingliederungsbudget zu entnehmen.
Der Text der Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Da es auf Bundesebene noch immer keine verbindliche Entscheidung gibt, ob die optierenden Kommunen tatsächlich zuständig sind für den Reha-Bereich, stehen auch noch keine weitergehenden Finanzierungen fest.
Zur Zeit werden daher entstehende Kosten aus dem Eingliederungsbudget des Kreises Borken finanziert. Da die Größenordnung in diesem Aufgabengebiet kaum kalkulierbar ist, kann auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Nachbesserung des Bundes i.H.v. 800.000 € für den Kreis Borken für die Ersteingliederung jugendlicher Behinderter ausreichend ist.
Nach neuesten Informationen scheint es sich allerdings abzuzeichnen, dass die Zuständigkeit für die berufliche Rehabilitation aufgeteilt wird. Hiernach soll die Arbeitsagentur künftig für die Ersteingliederung jugendlicher Behinderter zuständig sein, wogegen die optierenden Kommunen die Wiedereingliederung übernehmen sollen. Für diesen Part soll dann auch ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt werden.
Sollten sich diese Aussagen als verbindlich herausstellen, steht der Kreis Borken gemeinsam mit den anderen Optionskommunen spätestens zum 30.06.2005 vor der Frage, wie der Bereich der Wiedereingliederung künftig organisiert werden soll. Eine weitere Beauftragung der Arbeitsagentur scheint zumindest nach aktuellem Kenntnisstand ausgeschlossen, so dass auf kommunaler Seite eine eigene Struktur aufzubauen sein wird.
Die Optionskommunen stehen dabei in engem Kontakt und überlegen im Rahmen der auf verschiedenen Ebenen vorhandenen Arbeitskreise, welche Organisationsformen in Zukunft möglich und sinnvoll sein können, wobei auch Kooperationen der Optionskreise gerade in diesem Aufgabenfeld denkbar sind.
7): Betreuung von Jugendlichen unter 25 Jahren
Jugendliche unter 25 Jahren gehören zu dem Personenkreis, der nicht nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II einem besonderen Förderanspruch unterliegt. Auch unter sozialen und gesellschaftlichen Gesichtpunkten ergibt sich für diese Gruppe eine besondere Verantwortung, der sich der Kreis gemeinsam mit den Städten und Gemeinden stellt.
So ist z.B. die Kreishandwerkerschaft speziell für die Jugendlichen fast im gesamten Kreisgebiet im Einsatz, um sich bewerberorientiert um die Ausbildungsstellenakquise und Vermittlung in Ausbildung/Arbeit zu kümmern.
Daneben stehen weitere zielgruppenorientierte Angebote zur Verfügung, um den besonderen Bedarfen der Jugendlichen gerecht zu werden (z.B. Jugendhilfebetrieb GINKGO des DRK gGmbH, Jugendwerkstatt der CHANCE in Gronau, Zusatzjobs U 25 mit besonderer Qualifizierung der EWIBO in Bocholt, u.ä.).
Letztlich ist auch in der Organisation der Umsetzung des SGB II bei den Städten/Gemeinden erkennbar, dass dort vermehrt Mitarbeiter speziell für die Betreuung der Jugendlichen eingesetzt werden.
Ein wichtiger Baustein in diesem Zusammenhang ist die Berufsorientierung und Beratung. Auch hier befindet sich der Kreis Borken gemeinsam mit dem Kreis Coesfeld in ständigem Austausch mit der Agentur für Arbeit Coesfeld.
Zuständigkeiten und Verfahrensabsprachen im Bereich der Berufsorientierung/-beratung und der sich daraus ergebenen Förderungen sollen in einer gemeinsamen Vereinbarung für die Dauer der Option geregelt werden.
Der hierzu gemeinsam erarbeitete Entwurf einer Vereinbarung beinhaltet nachfolgende Regelungen, ist allerdings noch nicht unterzeichnet:
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2010 (für die Dauer der Option).
Zuständigkeiten der
Agentur für Arbeit Coesfeld:
§ Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
§ Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen
Zuständigkeit der Kreise
Borken und Coesfeld:
§ Ausbildungsvermittlung
Regelungen für die lt.
Gesetzt vorliegende Doppelzuständigkeit:
§ Berufsorientierung
und Berufsberatung
Die Arbeitsagentur Coesfeld führt in den Kreisen Borken und Coesfeld in alleiniger Zuständigkeit die Berufsorientierung an den allgemeinbildenden Schulen und den Berufskollegs, Informationsberatungen zu Berufswahlfragen sowie Eignungsfeststellung im Hinblick auf Ausbildungsreife für den gesamten Personenkreis durch.
Eine Abgrenzung des Personenkreises im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft findet erst dann statt, wenn eine Berufsausbildung angestrebt wird und die Vermittlungshilfe in Anspruch genommen werden soll.
§ Berufsausbildung
in außerbetrieblichen Einrichtungen, ausbildungs-begleitende Hilfen
Über Durchführung und Umfang dieser Leistungen entscheidet jeder Träger für seinen Personenkreis in eigener Zuständigkeit.
Der Text des Vereinbarungsentwurfes ist als Anlage beigefügt.
8): Hilfen für Schwerbehinderte
Zusammenarbeit mit den
Integrationsfachdiensten
Langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen benötigen oftmals besondere und intensive Hilfen zur Integration und Teilhabe am Erwerbsleben.
Die Integrationsfachdienste (IFD) bieten hier kompetente Unterstützung bei den Bemühungen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen. Integrationsfachdienste sind insofern Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden können (§ 109 SGB IX).
Die für die Beauftragung und Nutzung der Integrationsfachdienste geltenden Regelungen und Grundsätze wurden gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erarbeitet.
Mit Einführung des SGB II zum 01.01.2005 werden auch langzeitarbeitslose Schwerbehinderte mit Alg II-Ansprüchen die Leistungen des IFD benötigen. Kommunale Träger sind daher ebenfalls in den Regelungen/Grundsätzen berücksichtigt, so dass auch für Optionskommunen die Beauftragung des IFD möglich ist.
Für den Kreis Borken wurde die Zusammenarbeit mit dem IFD Borken-Coesfeld bereits in verschiedenen Gesprächen konkretisiert. Es wurden generelle Verfahrensweisen abgestimmt und Regelungen für die Praxis getroffen. Die Städte/Gemeinden wurden ebenfalls ausführlich informiert. Die Mitarbeiter des IFD haben sich bereits mit den zuständigen Ansprechpartnern vor Ort in Verbindung gesetzt, um den persönlichen Kontakt herzustellen und die praktische Zusammenarbeit abzustimmen.
Sonderprogramm „Aktion
Integration – AI IV“
Zur Förderung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen werden vom Land in Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern Sonderprogramme aufgelegt.
Die Förderung des Programms „Aktion Integration – AI IV“ beinhaltet zum einen komplementäre teilhabefördernde Leistungen, die unmittelbar vom Integrationsamt Münster bewilligt und finanziert werden.
Zum anderen sind individuelle vermittlungsunterstützende Leistungen vorgesehen, wie z.B. Einstellungsprämien an Arbeitgeber oder Förderung von Probebeschäftigungen. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger (bisher die Arbeitsagentur) erbracht. Für die Finanzierung steht ein Budget aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Mit Einführung des SGB II soll auch schwerbehinderten Personen mit SGB II-Anspruch die Förderung nach dem Programm „AI IV“ offen stehen. Aus diesem Grund wird die bestehende Verwaltungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe um eine Öffnungsklausel für die optierenden Kommunen ergänzt. Die Optionskommunen können dann von einem Beitrittsangebot des Integrationsamtes Gebrauch machen.
Im Anschluss werden aus dem bislang der Arbeitsagentur zur Verfügung stehenden Budget für „AI IV“ anteilig Mittel an die Optionskommunen weitergeleitet. Als Ausgangsgröße für die Verteilung der Mittel wird in Absprache der Beteiligten die Durchschnittszahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Jahr 2004 in NRW gewählt.
Der Kreis Borken hat bereits signalisiert, das Beitrittsangebot des Integrationsamtes nutzen zu wollen, da das Programm „AI IV“ ein zusätzliches sinnvolles Förderinstrument für die Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen darstellt.
Ausgleichsabgabe
Die Bundesagentur für Arbeit erhält ab 2005 jährlich Ausgleichsabgabemittel aus dem sog. Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) i.H.v. 26 % des bundesweiten Ausgleichsabgabeaufkommens. Die Mittel sind zweckgebunden für die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen/ Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber bei Einstellung von schwerbehinderten Personen.
Bisher fließen diese Mittel gem. § 41 Abs.1 Nr.1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-verordnung (SchwbAV) ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit zu, optierende Kommunen werden bis dato nicht bedacht. Die BA sieht keine Veranlassung, Mittel des Ausgleichsfonds an die Kommunen abzutreten, da es dafür keine gesetzliche Regelung gebe.
Das BMGS, welches den Ausgleichsfond verwaltet, prüft nun, ob Ausgleichsabgemittel für Lohnkostenzuschüsse auch an optierende Kommunen weitergereicht werden sollen und können. Daneben existiert zu diesem Thema bereits eine aktuelle kleine Anfrage von CDU/CSU und FDP im Bundestag. Die kommunalen Spitzenverbände sind ebenfalls bereits mit diesem Problem befasst.
In der Praxis hat dieses Problem die finanzielle Konsequenz, dass Lohnkostenzuschüsse zum Zwecke der Einstellung schwerbehinderter Menschen aus dem Eingliederungsbudget des Kreises Borken zu finanzieren sind. Gerade bei der Integration Schwerbehinderter ist jedoch der Lohnkostenzuschuss ein wichtiges Instrument, welches häufig im Sinne des Betroffenen in Anspruch genommen und voraussichtlich einen nicht unerheblichen Teil der Mittel binden wird.
Eine Entlastung des Eingliederungsbudgets durch eine mögliche Inanspruchnahme der Ausgleichsabgabemittel wäre an dieser Stelle für die gesamte Eingliederungsplanung hilfreich und sinnvoll.
9): Modellprojekte/Sonderprogramme
Bereits in der Vergangenheit wurden im Kreis Borken intensiv die Fördermöglichkeiten des Landes NRW/Europäischen Sozialfonds genutzt, um sowohl inhaltlich als auch finanziell zusätzliche Angebote - insbesondere für langzeitarbeitslose Personen - schaffen zu können.
Für das Jahr 2005 hat das Land NRW bisher folgende Projektaufrufe gestartet:
§
Initiative für ältere Langzeitarbeitslose:
Ziel der Initiative ist es, die Integration älterer Langzeitarbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt durch modellhafte Integrationsvorhaben zu verbessern sowie das Bewusstsein für das nach wie vor drängende Problem der Langzeitarbeitslosigkeit älterer Menschen zu schärfen.
Es sollen Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes für die Zielgruppe der älteren Langzeitarbeitslosen aufgeschlossen und Wege der Erwerbsbeteiligung bis zur Rente geebnet werden.
§
Initiative „Regionen stärken Frauen“
Ziel ist die Förderung mittel- und langfristig wirkender regionaler Kooperationen, die nachweisbar einen Beitrag leisten zur strukturellen Verbesserung der Erwerbsbeteiligung von Frauen.
Unterstützt und vorangebracht werden Vorhaben, die vorhandene geschlechtsspezifische Barrieren für Frauen auf dem Arbeitsmarkt in den Blick nehmen und regional vernetzte Lösungen präsentieren, z.B. Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, familienverträgliche Organisation von Arbeit und Arbeitszeit, Eröffnung von beruflichen Integrations- und Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen.
§ Innovative Modellprojekte:
Dieser Aufruf wird in Kürze erwartet. Gefordert ist im Rahmen dieses Projektes die Entwicklung neuer Ansätze und der Transfer in bestehende Strukturen. Dazu sind Maßnahmen erforderlich, die Erkenntnisse, Erfahrungen und Produkte in angemessener Weise weitergeben, damit sie von den z.B. öffentlich Zuständigen in eigener Trägerschaft ohne weitere öffentliche Förderung übernommen oder für eigene, weiterführende Aktivitäten nachhaltig genutzt werden können.
Zu diesen Modellprojekten sind bereits verschiedenste Konzepte in Arbeit. Die im Kreis Borken tätigen Beschäftigungs- und Bildungsträger entwickeln in Abstimmung mit der Regionalagentur Westmünsterland und dem Kreis Borken förderfähige und praktikable Projektideen. Die Städte/Gemeinden im Kreis werden ebenfalls durch die Projektgruppe Eingliederung über die Landesinitiativen informiert und können so mit Vorschlägen zur Bedarfssituation auf die Konzeptgestaltung Einfluss nehmen.
Förderprogramm JobPLUS:
Neben den o.g. Projektaufrufen hat das Land NRW für das Jahr 2005 das Förderprogramm JobPLUS aufgelegt, in dem Inhalte der auslaufenden Landesinitiative „Jugend in Arbeit plus“ aufgegriffen wurden.
Es bietet sich daher an, die positiven Erfahrungen einschl. des entwickelten Beratungsnetzwerkes aus „Jugend in Arbeit plus“ zu nutzen und eine kreisweite Projektstruktur anzustreben.
Inhaltlich ist JobPLUS als qualifizierte Ergänzung im Anschluss an eine Zusatzjob-Tätigkeit gedacht:
§ Nach Absolvieren des Zusatzjobs (i.d.R. über 6 Monate) schließt sich über Job PLUS eine sechsmonatige Phase aus betrieblichem Praktika und Qualifizierung an.
§ Während dieser Phase wird der Teilnehmer durchgängig intensiv betreut.
§ Diese Begleitung ist auch für einen Zeitraum von max. 6 Monaten nach einer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt möglich.
§ Durch die Flankierung mit zusätzlichen Fördermodulen soll die Integration auf den ersten Arbeitsmarkt erhöht werden.
Finanziert wird das Programm mit insgesamt 40 Mio. €, die nach einem bestimmten Schlüssel (Sockelbetrag zzgl. Zusatzbetrag) auf die einzelnen Regionen (Optionskommunen/Arbeitsgemeinschaften) verteilt werden.
Anträge sollen ab 04/2005 gestellt werden, der früheste Beginn-Termin soll 01.05.2005 sein. Der Kreis wird in der Projektgruppe Eingliederung inhaltliche und organisatorische Eckpunkte definieren. Im Anschluss wird in Zusammenarbeit mit interessierten Trägern ein Konzeptvorschlag entwickelt.
Als Fördervoraussetzung ist u.a. ein positives Votum des entsprechenden Gremiums erforderlich, dass zur Begleitung der Umsetzung des SGB II eingerichtet wurde. Der Konzeptvorschlag soll daher in der erweiterten Lenkungsgruppe beraten werden.
10): Kommunale Aufgaben nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II
Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 2 zuständige Träger für die Leistungen nach § 16 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB II.
Gemäß § 16 SGB II sind dies folgende Aufgaben:
§ Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen.
§ Schuldnerberatung.
§ Psychosoziale Beratung.
§ Suchtberatung
10.1: Kinderbetreuung:
Neben dem vorhandenen Betreuungsangebot im Kreis Borken wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Tagespflege und schulische Betreuung, hat sich der Fachbereich Soziales des Kreises Borken bereits seit mehreren Jahren um die besonderen Betreuungsbedarfe von Kindern unter drei und über sechs Jahren gekümmert, deren Eltern ansonsten keine Möglichkeit hätten, in den Beruf zurückzukehren bzw. überhaupt erstmalig am Erwerbsleben teilzuhaben. Insbesondere sollte es auch schwächer gestellten Eltern möglich sein, diese Angebote wahrzunehmen.
Hierzu fördert der Kreis Borken auch in diesem Jahr die Kindertagesstätten „Rappelkiste“ in Gronau und „Regenbogenland“ in Ahaus, die von der BBS Westmünsterland und der CHANCE GmbH betrieben werden.
Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass vor allem für die speziellen Probleme allein erziehender Frauen ein „Mehr“ an stützenden Maßnahmen erforderlich ist. Erst hierüber ist vielfach die Aufnahme einer Arbeit oder Umschulung/Qualifizierung möglich, die in vielen Fällen erforderlich ist, damit betroffene Personen wieder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Nur eine derartige Perspektive trägt dazu bei, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen in Zukunft zu vermeiden.
Der Betreuung der Kinder in einer altersgemischten Gruppe kommt eine große Bedeutung zu. Dies gilt vor allem in Problemsituationen, wie sie häufig nach Trennung/Scheidung auftreten. Durch die Kindertagesstätte und die dort vorhandene positive Erzieher-/Kinderrelation erhalten die Kinder ein stabiles soziales Umfeld und sind aufgrund der Arbeitsaufnahme oder Umschulungssituation der Mutter nicht beeinträchtigt.
Positiver Nebeneffekt der Kindertagesstätten ist das darin integrierte Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekt. Neben dem Stammpersonal besteht hier die Möglichkeit für Personen aus dem Alg II – Leistungsbezug, als Ergänzungskraft theoretische und fachpraktische Qualifizierungen im erzieherischen/sozial-pädagogischen Bereich zu erhalten.
Der Kreis Borken beteiligt sich an der Finanzierung der zwei Kindertagesstätten mit ca. 250.000 € in 2005.
Die Kosten für die Qualifizierung/Beschäftigung der Ergänzungskräfte erfolgt aus dem Eingliederungsbudget.
Ob und inwieweit auch für andere Regionen ein solches Angebot aufgebaut werden muss, bleibt zunächst noch abzuwarten. Auch der weitere Ausbau der Angebote der Tagesmütter im Kreis Borken wird zu prüfen sein.
10.2: Schuldnerberatung:
Die bisherige Regelung im Bundessozialhilfegesetz sah nicht nur ein Schuldnerberatungsangebot für den Personenkreis vor, der bereits Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, sondern auch präventiv für alle Personengruppen, die von einer Notlage bedroht sind. Hieraus wurde in der Praxis z.B. auch ein Rechtsanspruch für Erwerbstätige abgeleitet.
Für den Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld II ist kein dem bisherigen BSHG vergleichbarer Anspruch auf Schuldnerberatung vorgesehen. Die Schuldnerberatung wird ausdrücklich in § 16 II SGB II als Eingliederungsmaßnahme genannt. Sie ist eine Kann-Bestimmung, die im Rahmen einer Ermessensleistung durch die leistungsgewährende Stelle durchgeführt wird. Die Hilfe wird gewährt, wenn sie „...für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist“.
In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass für diesen Personenkreis damit eine erhebliche Verschlechterung des Zugriffs auf Angebote der Schuldnerberatung stattfindet. Es wird mit einer deutlich reduzierten Zahl von Anspruchsberechtigten gerechnet. Ob diese tatsächlich so eintritt, bleibt abzuwarten. Nach Einschätzung des Kreises wird die Zahl der Hilfesuchenden eher steigen. Begründung: Die intensive persönliche Betreuung der Langzeitarbeitslosen wird die sozialen Problemlagen verstärkt offenkundig machen. Dies ist auch so gewollt.
Die Hilfegewährung für die Schuldnerberatung wird von der Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters und dessen Einschätzung abhängig sein, ob durch eine Schuldnerberatung vorliegende Vermittlungshemmnisse abgebaut werden können.
Dies wiederum wird Inhalt einer gemeinsam unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung. Wird diese nicht eingehalten, ist nach § 31 SGB II eine Kürzung der Regelleistung um 30 % vorgesehen. Ein wesentliches Element der bisherigen Schuldnerberatung, nämlich die Freiwilligkeit, wird also stark eingeschränkt.
Die Schuldnerberatungsstellen werden sich auf wesentliche Veränderungen einstellen müssen. Hierüber wird der Kreis mit den Schuldnerberatungsstellen am 27. April 2005 ein erstes Informationsgespräch führen. Folgende Fragestellungen sollen u.a. Inhalt dieses Gespräches sein:
§ Wie erfolgt die Zuweisung berechtigter Personen?
§ Wie umfassend wird die Schuldnerberatung durchgeführt?
§ Wann endet die Schuldnerberatung?
§ Wie wird fehlende Mitwirkung definiert?
§ Wie wird Schuldnerberatung für nicht berechtigte Personen durchgeführt und finanziert?
§ Wie wird die Finanzierung für den Personenkreis SGB II und SGB XII vereinbart?
Für die Schuldnerberatung stehen im Kreishaushalt 2005 140.000 € zur Verfügung.
10.3: Psychosoziale Beratung:
Der Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken hat einen eigenen sozialpsychiatrischen Dienst mit Dienststellen in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau. Insgesamt hat dieser Dienst 9,4 Planstellen für Dipl. Sozialarbeiter/innen mit 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 1,5 Arztstellen mit 2 Mitarbeiterinnen.
Dieser Dienst stellt die psychosoziale Versorgung der Bevölkerung im Kreis Borken sicher. Dazu gehört natürlich auch der Personenkreis, der dem SGB II zuzuordnen ist. Insofern ändert sich an der Aufgabenstellung des Psychosozialen Dienstes zunächst nichts.
Eine Verstärkung könnte bei der Zahl der Hilfesuchenden eintreten. Auch hier gilt, die verstärkte persönliche Betreuung der Langzeitarbeitslosen wird auch diese Problemlagen offenkundiger und zusätzliche Hilfs- und Beratungsangebote notwendig machen.
In einer ersten gemeinsamen Besprechung am 15.03.2005 zwischen dem sozialpsychiatrischen Dienst und dem Fachbereich Soziales wurde über diese Aspekte der zukünftigen Arbeit diskutiert und beraten.
Als erstes Ergebnis wurde vereinbart, den Dienst für den Raum Borken/Ahaus zeitlich befristet zunächst um eine halbe Stelle aufzustocken. Damit soll sichergestellt werden, dass flächendeckend im Kreisgebiet in allen Kommunen Sprechzeiten in den jeweiligen „Service-Punkten Arbeit“ angeboten werden können. Die notwendigen Personalkosten werden aus der Budget-Rücklage des Fachbereiches Soziales für zwei Jahre finanziert.
Als nächster Schritt wurde vereinbart, an den Standorten Ahaus, Gronau, Bocholt und Borken ein Treffen der Fallmanager/persönlichen Ansprechpartner mit den jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Psychosozialen Dienstes durchzuführen. Neben dem persönlichen Kennenlernen sollen Verfahrensabsprachen, Sprechzeiten in den Rathäusern, Weiterbildung der Fallmanager usw. vereinbart werden.
Auch hier Wegfall der Freiwilligkeit.
10.4: Suchtberatung:
Im Kreis Borken gibt es Sucht- und Drogenberatungsstellen in unterschiedlicher Trägerschaft. Für den Raum Borken ist die Suchtberatungsstelle des Fachbereiches Gesundheit zuständig. An den Standorten Gronau, Ahaus und Bocholt stellen die Wohlfahrtsverbände bzw. andere Träger die notwendigen Beratungsstellen.
Nach Auffassung des Kreises sollte die Definition „Suchtberatung“ nach § 16 SGB II so ausgelegt werden, dass dazu auch insgesamt die Sucht- und Drogenberatungsstellen im Kreis Borken gehören, zumal der Kreis diese Beratungsstellen in 2005 bereits mit 451.000 € fördert (90 % der nach Abzug der Landesförderung verbleibenden Mittel). Eine Beratungsstelle bietet bereits heute im Service-Punkt Arbeit in Gronau feste Sprechstunden an. Das Angebot der Sprechstunden soll flächendeckend eingeführt werden.
Auch bei diesem Beratungsangebot wird im Laufe der Zeit zu ermitteln sein, wie viele der nach SGB II berechtigte Personen diese Beratungs- und Hilfsangebote in Anspruch nehmen. In den Medien wurde bereits eine Zunahme von 250.000 Personen prognostiziert. Wie bei der Schuldnerberatung und der psychosozialen Beratung hat auch hier das neue SGB II den hilfebedürftigen Personenkreis nicht automatisch vergrößert. Diese Menschen mit ihren Problemen waren schon da, und zwar auch schon vor dem 01.01.2005. Es wird vielmehr unterstellt, und das dürfte richtig sein, dass durch die intensivere Betreuung gerade der Langzeitarbeitslosen diese Problemlagen und damit auch die Hilfebedarfe durch die Instrumente des SGB II häufiger zu Tage gefördert werden.
Aber auch bei der Suchtberatung gilt, die Hilfeleistung muss für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sein.
Wegfall der Freiwilligkeit.
Über die organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen durch das SGB II auf die Sucht- und Drogenberatungsstellen im Kreis Borken hat ein erstes Abstimmungsgespräch zwischen den Fachbereichen Soziales und Gesundheit und den Beratungsstellen am 07. April 2005 stattgefunden. Soweit Ergebnisse erzielt wurden, wird hierüber in der Sitzung berichtet.
Anlage
Vereinbarung einer Übergangsregelung gem. § 65 b SGB II zwischen den Kreisen Borken und Coesfeld und der Agentur für Arbeit Coesfeld Präambel Mit dem SGB II werden die
Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende zusammengeführt. Die Arbeitsagentur Coesfeld und
die Kreise Borken und Coesfeld schließen eine Vereinbarung nach § 65 b SGB
II, um die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe möglichst
kundenorientiert zu gestalten. Mit dieser Vereinbarung
übertragen die Kreise Borken und Coesfeld befristet der Agentur für Arbeit
Coesfeld die unter Pkt. 2 beschriebenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(berufliche Rehabilitation) für Personen mit einem SGB
II-Leistungsanspruch. Die Zuständigkeit für den
Bereich der beruflichen Rehabilitation sowie deren Finanzierung ist derzeit
nicht endgültig geklärt. Die Kreise Borken und Coesfeld und die Agentur für
Arbeit Coesfeld stimmen überein, dass eine bundesweite Klärung der
Zuständigkeiten herbeizuführen ist. Geschäftsgrundlage dieser
Vereinbarung ist die endgültige Zuständigkeit der optierenden Kreise für
Leistungen der beruflichen Rehabilitation. Für den Fall, dass die Klärung
der Zuständigkeit zu dem Ergebnis führt, dass die Agentur für Arbeit
finanziell verantwortlich ist, verpflichtet sich diese, die ihr von den
Auftraggebern gewährten Leistungen zu erstatten. Die Übernahme der
Leistungen erfolgt im Auftrag der oben genannten Kreise und gegen
Kostenerstattung; sie bedeutet keine Übernahme der Trägerschaft durch
die Agentur für Arbeit.
1. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist befristet - für die Ersteingliederung vom 1.1. 2005 bis zum
31.12. 2005 - für die Wiedereingliederung vom 1.1. 2005 bis zum
30.6. 2005 aufgrund des
derzeit gültigen Schnittstellenpapiers, Stand 21.12. 2004. 2. Vereinbarung zur Erbringung folgender Leistungen Die Agentur für Arbeit
Coesfeld wird von den Kreisen Borken und Coesfeld beauftragt, Leistungen der
beruflichen Rehabilitation an Personen zu erbringen, die einen SGB-II
Leistungsanspruch haben. Die Prüfung der Zugehörigkeit zum
leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II obliegt den Städten und
Gemeinden der Kreise Borken und Coesfeld. Folgende Aufgaben werden der
Agentur für Arbeit Coesfeld übertragen: -
Abwicklung des Antragsverfahrens -
Zuständigkeitsklärung gemäß § 14 SGB IX -
Gegebenenfalls Weiterleitung
an den zuständigen Rehabilitationsträger z. B. LVA, BfA, Berufsgenossenschaft) ● Die
ggf. erforderliche Feststellung und Geltendmachung von Erstattungsansprüchen
gegenüber vorrangig zuständigen Rehabilitationsträgern gem. § 14 SGB IX
erfolgt durch die Agentur für Arbeit Coesfeld.
-
Entscheidung über den Rehabilitandenstatus gemäß § 19 SGB III;
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst, Technischer Berater) ● Ablehnungen,
einschließlich eines nachfolgenden Rechtswegeverfahrens, erfolgen durch die
Agentur für Arbeit Coesfeld.
-
Erstellung
eines Förderplanes in schriftlicher
Form gemäß § 97 SGB III (unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung,
bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes). Der
Förderplan kann auch darin bestehen, dass zunächst das Erfordernis einer
Maßnahme zur Eignungsabklärung gemäß § 33 Abs. 4 SGB IX besteht. Danach
erstellt die Agentur für Arbeit eine Fortschreibung des Förderplanes auf der
Grundlage des Maßnahmeergebnisses.
-
Entscheidung
und Bewilligung der
Integrationsmaßnahme erfolgt durch die Agentur für Arbeit Coesfeld.
● Bei
der Gewährung von Pflichtleistungen ist das Einverständnis der Kreise
gegeben. Pflichtleistungen sind insbesondere:
◦ bei der beruflichen Ersteingliederung §
berufsvorbereitende
Maßnahmen (Internat) §
Arbeitserprobungen
in Berufsbildungswerken ◦ bei der beruflichen Wiedereingliederung §
Arbeitserprobung/Berufsfindung §
Arbeitserprobung
für psychisch Behinderte §
Reha-Vorbereitungslehrgänge §
Umschulungen in
Berufsförderungswerken
● Ermessensleistungen
der beruflichen Rehabilitation sind nur im Einvernehmen zwischen dem jeweils
zuständigen Kreis und der Agentur für Arbeit Coesfeld zu bewilligen.
Ermessensleistungen sind insbesondere:
◦ bei der beruflichen Ersteingliederung § Ausbildungsbegleitende Hilfen ◦ bei der beruflichen Wiedereingliederung § Betriebliche Einzelumschulungen
Das
Einvernehmen ist im Rahmen von Fallkonferenzen herzustellen, die der jeweils
zuständige Kreis mit der Agentur für Arbeit Coesfeld durchführt. In den
Fallkonferenzen werden die Maßnahmen der beruflichen Qualifikation erörtert.
Die Entscheidungen über diese Maßnahmen sind im Einvernehmen zu treffen.
Eine Kopie des Bewilligungsbescheides einschließlich
der Zahlungsmodalitäten wird dem jeweiligen Kreis übersandt. Einzelheiten
werden in einer Nebenabrede mit dem zuständigen Kreis konkretisiert.
3. Finanzierung
der Rehabilitationsmaßnahmen Die Kreise Borken und Coesfeld richten jeweils ein
Budget zur Finanzierung der Rehabilitationsleistungen ein. Durch das Budget
soll die Finanzierung vorläufig – d. h. bis zur Klärung der
Finanzierungspflichten auf Bundesebene – sichergestellt werden. Sollte die
diesbezügliche Klärung ergeben, dass die Agentur für Arbeit Coesfeld
zuständig ist, sind die entsprechenden aus dem Budget vorgeleisteten Beträge
durch die Agentur für Arbeit Coesfeld zu erstatten. Falls die Abwicklung des
Budgets ergibt, dass der Budgetrahmen nicht ausreichend ist, ist die Agentur
für Arbeit Coesfeld unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall ist im
Einvernehmen der Vereinbarungspartner eine Anpassung des Budgets vorzunehmen.
Soweit Pflichtleistungen das kalkulierte Budget überschreiten, hat die
Agentur für Arbeit Coesfeld einen Anspruch auf die Anpassung des Budgets. Die
Bindung der Haushaltsmittel sowie die Auszahlung der Maßnahmekosten auf der
Grundlage der Bewilligungsbescheide der Agentur für Arbeit Coesfeld erfolgt
durch den jeweils zuständigen Kreis. Einzelheiten zum Budget und zum
Zahlverfahren (auch im Hinblick auf evt. Verpflichtungsermächtigungen) werden
noch festgelegt.
Vermittlerische Leistungen werden ausschließlich von
den Kreisen erbracht.
4. Dialog
Schriftliche
Förderpläne und Bewilligungen erhalten sowohl der Rehabilitand als auch der
jeweils betroffene Kreis. Der zuständige Berater der Agentur für Arbeit
Coesfeld steht für Rückfragen zur Verfügung. Näheres wird noch geregelt. 5. Erstattung von Personal- und Sachkosten
Die
Kreise Borken und Coesfeld erstatten der Agentur für Arbeit Coesfeld die
anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer einmaligen Pauschale in
Höhe von 1.018 Euro pro Ersteingliederungs-Fall und 509 Euro für jeden Fall
der beruflichen Wiedereingliederung. Die
Kostenerstattung erfolgt nur für Fälle, bei denen ein schriftlicher
Förderplan (u. U. ergänzt durch eine Fortschreibung) entwickelt werden
konnte.
Einzelheiten
zum Abrechungsverfahren legen die Vertragspartner noch fest. 6. Salvatorische Klausel Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
gilt die Vereinbarung im Übrigen weiter. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
verpflichten sich die Vertragspartner, eine wirksame Bestimmung zu
vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt. Nebenabreden
und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7. Schlussbestimmungen Diese
Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum
31.12.2005 gültig.
|
Anlage
Vereinbarung zwischen den Kreisen Borken und Coesfeld und der
Agentur für Arbeit Coesfeld
Regelung der Zusammenarbeit für die
Zielgruppe der Jugendlichen unter 25
Jahren ohne Berufsausbildung
Präambel
Mit dem SGB II werden die
Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende zusammengeführt.
Die
Kreise Coesfeld und Borken wurden als Träger der Leistungen nach § 6 Abs.1
Satz 1 Nr.1 SGB II im Rahmen der Experimentierklausel nach § 6a SGB II
zugelassen. Die Zuständigkeit für Aufgaben im Bereich der Berufsorientierung,
Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung für Jugendliche und junge
Erwachsene unter 25 Jahren aus dem Rechtskreis SGB II sowie deren
Finanzierung obliegt damit seit dem 01.01.05 grundsätzlich den optierenden
Kreisen Borken und Coesfeld. Für
einige Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Zuständigkeit noch
nicht abschließend geklärt. Eventuelle Änderungen der gesetzlichen Regelungen
führen zu einer entsprechenden Anpassung der Vereinbarung. Die
Arbeitsagentur Coesfeld und die Kreise Borken und Coesfeld schließen eine
Vereinbarung, um die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
möglichst effektiv und kundenorientiert zu gestalten und die Zuständigkeiten
voneinander abzugrenzen.
Zuständigkeitsregelung für den Personenkreis der
Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren Die Arbeitsagenturen betreuen Jugendliche mit einem
Anspruch auf
Die optierenden Kommunen betreuen Jugendliche mit
eigenem Anspruch auf ·
Hilfeleistungen
nach dem SGB II, ·
Jugendliche,
die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne SGB II sind und
Zuständigkeiten für die Aufgaben nach dem SGB II und
SGB III
1.1: Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 61 SGB III
2.1:
Ausbildungsvermittlung nach §§ 22 (4), 35 ff. SGB III i. V. m. §§ 3 (2), 16
Abs. 1 SGB II
3.1: Berufsorientierung und
Berufsberatung nach §§ 29 ff SGB III i. V. m.§ 16 Abs. 1 SGB II 3.2: Berufsausbildung in außerbetrieblichen
Einrichtungen, ausbildungsbegleitende Hilfen
1.1 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Stellt
der Berufsberater im Beratungsgespräch fest, dass keine Ausbildungsreife
vorliegt, kann die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme in Betracht
kommen. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nicht im SGB II aufgeführt und bleiben daher
originäre Leistung nach dem SGB III, die jedoch auch für erwerbsfähige
Hilfebedürftige durch die Agentur für Arbeit zu erbringen ist. Jugendliche
ohne Ausbildungsreife aus dem Rechtskreis SGB II sind insofern nach Absprache
mit zu berücksichtigen. Die Entscheidung hinsichtlich einer Teilnahme obliegt
dem Berufsberater der Arbeitsagentur. Näheres zum Verfahren wird noch
geregelt.
1.2 Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe Die Leistung Berufsausbildungsbeihilfe ist ebenfalls nicht im SGB II
aufgeführt und bleibt damit originäre Leistung nach dem SGB III. Diese
Leistung ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, durch die Agentur für
Arbeit auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne SGB II auf Antrag zu
erbringen.
2.1 Ausbildungsvermittlung Liegt
Ausbildungsreife vor, wird der Berufsberater Jugendliche aus dem Rechtskreis
SGB II an die zuständige Kommune überstellen. Diese übernimmt für den eigenen
Personenkreis Integrationsbemühungen, insbesondere die
Ausbildungsstellenvermittlung.
3.1 Berufsorientierung,
Berufsberatung Berufsorientierung und
Berufsberatung sind Pflichtleistungen sowohl nach dem SGB III als auch nach
dem SGB II (§§ 29ff. SGB III, § 16 SGB II). Da diese Leistungen nicht unter
die Ausschlussregelung nach § 22 Abs. 4 SGB III fallen, sind sie
grundsätzlich sowohl von den optierenden Kommunen als auch von den Agenturen
anzubieten (§ 5 SGB II).
Die
Agentur für Arbeit Coesfeld führt in den Kreisen Borken und Coesfeld in
alleiniger Zuständigkeit die Berufsorientierung (Schulbesprechungen und
Elternveranstaltungen) an den allgemeinbildenden Schulen und den
Berufskollegs durch. Informationsberatungen zu Berufswahlfragen erfolgen für Schüler
und Schülerinnen durch die Arbeitsagentur. Eine Zuständigkeitsabgrenzung nach
Zugehörigkeit zum SGB II - oder SGB III - Personenkreis wird hier
grundsätzlich nicht vorgenommen.
Eine solche Zuständigkeitsklärung erfolgt erst für
Schulabgänger, die eine Berufsausbildung anstreben und Vermittlungshilfe in
Anspruch nehmen wollen.
Die Prüfung
der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis SGB II obliegt den
Städten und Gemeinden. Zwischen der Arbeitsagentur und den Kommunen findet
hierzu ein Austausch statt. Die Namen der Ansprechpartner auf kommunaler
Seite und auf der Seite der Arbeitsagentur sind wechselseitig mitzuteilen.
Im Beratungsgespräch mit
Schulabgängern, nimmt der Berufsberater der Agentur für Arbeit eine
Eignungsfeststellung im Hinblick auf
Ausbildungsreife für den Ausbildungsmarkt vor. Dies gilt auch für
Schulabgänger, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind.
3.2 Berufsausbildung
in außerbetrieblichen Einrichtungen, ausbildungs-begleitende Hilfen Die Förderung von Berufsausbildung in
außerbetrieblichen Einrichtungen und ausbildungsbegleitende Hilfen obliegt
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gleichermaßen den optierenden Kommunen
und der Agentur für Arbeit. Über Durchführung und Umfang dieser Leistungen
entscheidet daher jeder Träger in eigener Zuständigkeit.
Es wird angestrebt, künftig Maßnahmestrukturen
gemeinsam zu nutzen.
Ausbildungsstellenmarkt Keine Vereinbarung:
Dauer der
Vereinbarung Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31.12.2010. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Zustimmung. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Sachverhalt