Betreff
Bedarfsermittlung Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder
Vorlage
0086/2005
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Durchführung der ersten Phase der Bedarfsermittlung für unter dreijährige Kinder und die Ergebnisse der von der FH durchgeführten Elternbefragung zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

§ 24 (2) KJHG

§ 24a KJHG

§ 80 KJHG


Sachdarstellung:

 

1.            Bedarfsermittlung als Auftrag des JHA

Der JHA beauftragte die Verwaltung des Jugendamtes mit Beschluss vom 01.06.2004 damit, vertragliche Vereinbarungen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen, Abteilung Bocholt, zur Er­hebung des Betreuungsbedarfes für unter dreijährige Kinder zu treffen.

Die der Bedarfsermittlung vorausgegangenen Überlegungen zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und der Fachhochschule führten im Ergebnis dazu, dass man sich auf folgendes Vorgehen verständigte:

Ziel sollte es zunächst sein, eine generelle Aussage über den potenziellen Bedarf, bezogen auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes, zu erhalten, um dann zu entscheiden, ob auf Grund der ermittelten Bedarfsquote eine differenziertere, auf die sozialräumliche Ebene bezogene Bedarfsermittlung erforderlich sein würde.

Die FH hatte dieses methodische Vorgehen unter Verweis auf die unterschiedlichen Kosten der verschiedenen Erhebungen vorgeschlagen. Das heißt: Für eine Bedarfsermittlung, die bereits die Bedarfe auf Ortsebene ausweisen würde, wäre ein aufwändigeres und damit kosteninten­siveres Stichprobenverfahren erforderlich gewesen. Das hätte zugleich bedeutet, dass – falls die Bedarfsermittlung im Ergebnis zu einer geringen oder sehr geringen Bedarfsquote führen würde – die Kosten für die Bedarfsermittlung und für die Umsetzung der Bedarfe in keinem angemes­senen Verhältnis zueinander stehen würden. Da bislang keine verlässlichen Anhaltspunkte für den potenziellen Bedarf an Betreuungsangeboten für unter Dreijährige vorlag, entschied man sich dafür, dem Vorschlag der FH zu folgen und zunächst den Stichprobenumfang so festzu­legen, dass eine generelle Bedarfsquote für den Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes insgesamt ermittelt wird.

2.         Zur Durchführung der Bedarfsermittlung

Ausgehend von dieser Prämisse entwickelte das Jugendamt gemeinsam mit der FH einen Fragebogen. Zuvor wurde in der AG I „Tagesbetreuung“ über die aus Sicht der freien Träger zu berücksichtigenden Inhalte beraten, sodass diese Überlegungen bei der Konzeptionierung des Fragebogens berücksichtigt werden konnten.

Nach Erstellung des Fragebogens erfolgte ab Ende November die telefonische Befragung der Zielgruppe „Eltern von unter dreijährigen Kindern“ durch Studentinnen/Studenten der FH Bocholt. Die Befragung erfolgte in allen Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes nach einem statistisch definiertem Zufallsverfahren. Die Studentinnen /Studenten wurden methodisch durch die FH für die Durchführung der Interviews geschult; er­gänzend erfolgte ein gemeinsames Gespräch der Studentinnen/Studenten mit der Jugendhilfe­planerin. In diesem Gespräch wurde auf die aus fachlicher Sicht besonders zu beachtenden Punkte hingewiesen und Absprachen zum potenziellen Umgang mit Anfragen von Eltern ge­troffen.

Nach Abschluss der im Rahmen des erforderlichen Stichprobenumfangs festgelegten Inter­views wurden die ermittelten Ergebnisse ausgewertet. Die einzelnen Ergebnisse der Befragung und die Aussagen zur potenziellen Höhe des Bedarfs an Betreuungsangeboten werden im Folgenden von Herrn Prof. Schäfer und Herrn Dr. Beck präsentiert.


3.         Zu den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Zeit­raumes der Bedarfsermittlung

Während der Durchführung der Bedarfsermittlung vollzog sich auf der gesetzlichen Ebene eine Veränderung, die für die Entscheidung über das weitere Vorgehen im Umgang mit den nunmehr vorliegenden Bedarfsaussagen zu beachten ist:

Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das am 27.12.2004 verabschiedet wurde, stellt die Betreuung der unter Dreijährigen auf eine neue Grundlage.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gesetzlich verpflichtet, das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege sukzessive bis zum 01.10.2010 be­darfsgerecht auszubauen. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung sind in jährlichen Aus­baustufen die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen. Ebenfalls im Jahresturnus ist der Bedarf zu ermitteln und der erreichte Ausbaustand festzustellen.

Für diese Übergangsphase bis zum Jahr 2010 sollen bei der Vergabe der Plätze zunächst vor­rangig die folgenden Zielgruppen berücksichtigt werden:

„...

1.            Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist und

2.            Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbs­tätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen....“ (§ 24a KJHG).

Die Bewertung der Ergebnisse der Bedarfsermittlung und die Festlegung des weiteren metho­dischen Vorgehens haben diese neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?