Das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen in den Wahlkreisen 77 – Borken I – und 78 – Borken II – wird entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses vom 25.05.2005 festgestellt.
Rechtsgrundlage:
a) § 32 Abs. 2 Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1993 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 15.02.2005 (GV NRW S. 44); SGV NRW 1110
b) Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 548, 964), geändert durch Verordnung vom 28.02.2005 (GV NRW S. 60); SGV NRW 1110
Sachdarstellung:
Der Kreiswahlausschuss stellt gem. § 32 Abs. 2 LWahlG fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und Parteien abgegeben worden sind und welche/r Bewerber/Bewerberin im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidung der Wahlvorstände zugrunde zu legen.
Hierzu prüft der Kreiswahlleiter gem. § 55 Abs. 1 LWahlO
die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt
nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen.
Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter
soweit wie möglich auf. Das Überprüfungsergebnis der Wahlniederschriften
wird in der Sitzung bekanntgegeben.
Der Kreiswahlausschuss stellt fest (§ 55 Abs. 3 LWAhlO):
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und Parteien abgegebenen gültigen Stimmen,
5. welche/r Bewerber/Bewerberin im Wahlkreis gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift (§ 55 Abs. 2 LWahlO).
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben,
zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der
Landeswahlleiterin vorzulegen (§ 55 Abs. 4 LWahlO).
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt die Gewählten (§ 56 und § 57 LWahlO).
Finanzielle Auswirkungen:
Keine