Betreff
Förderung von Kindern in Tagespflege
Vorlage
0124/2005
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass im Rahmen der Umsetzung des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetztes die Tagespflege mit den nachfolgend aufgeführten Stundensätzen weiterhin bedarfsgerecht gefördert wird:

Stundensatz für Tagespflegeperson ohne Schulungsnachweis

Stundensatz für

Tagespflegeperson mit

Schulungsnachweis

Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson

3,00 €

4,10 €

Betreuung des Kindes im elterlichen Haushalt

2,20 €

2,90 €

Betreuung des Kindes in den Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

1,80 €

2,50 €


Rechtsgrundlage:

§§ 22, 23, 24, 24a, 91 ff. SGB VIII


Sachdarstellung:

In seiner Sitzung am 30.11.2000 hat der JHA eine Konzeption und Richtlinien zur Tagespflege beschlossen. Sie sind zum 01.01.2001 in Kraft getreten, galten bis zum 31.12.2004 und wurden zunächst bis zum 30.06.2005 verlängert, so dass nun über das weitere Vorgehen zu beschließen ist.

Aufgrund der Regelungen des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetzes ist eine weitere Verlängerung der Richtlinien nicht gesetzeskonform. Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz sind grundlegende Regelungen bereits im Gesetz festgelegt, die keiner Regelung durch eine Richtlinie bedürfen, bis auf die Festsetzung der Höhe des Tagespflegegeldes. Die im Gesetz verankerten landesrechtlichen Regelungsvorbehalte sind bislang nicht ausgefüllt und aufgrund der derzeitigen Veränderungen der Landesregierung ist auch kurzfristig nicht damit zu rechnen.

Da jedoch Tagespflege ein wichtiges Element darstellt für die bedarfsgerechte Betreuung von Kindern, ist die Weiterführung der Förderung der Tagespflege dringend erforderlich.

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Höhe des Tagespflegegeldes analog der bisherigen Richtlinien zur Förderung der Tagespflege nach Stundensätzen festzulegen. Die Höhe der Stundensätze ist aus den Durchschnittswerten der bisherigen Richtlinien ermittelt worden. Dabei ist die rechtlich vorgeschriebene hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung in der Form hinzugerechnet, dass der Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung addiert wurde (zur Zeit 9,75 %). Wie gesetzlich vorgeschrieben, wird der Beitrag zur Unfallversicherung in nachgewiesener Höhe erstattet.

Um insbesondere eine qualifizierte Tagespflege zu fördern, führen der Fachbereich Jugend und Familie und andere Kooperationspartner der Jugendhilfe regelmäßig Schulungskurse und Ergänzungsqualifikationen für Tagespflegepersonen durch. Die Qualifikation der Tagespflegeperson soll sich in der Höhe des Tagespflegegeldes niederschlagen. Daher sind die Sätze differenziert: Für Tagespflegepersonen mit Schulungsnachweis wurde auf der Grundlage des Pflegegeldes für Pflegeeltern mit besonderer Eignung der Stundensatz ermittelt, während der für Tagespflegepersonen ohne Schulungsnachweis auf der Grundlage des normalen Pflegegeldes berechnet wurde.

Daraus ergibt sich folgende Tabelle:

Stundensatz für Tagespflegeperson ohne Schulungsnachweis

incl. Alterssicherung

Stundensatz für

Tagespflegeperson mit

Schulungsnachweis

incl. Alterssicherung

Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson

3,00 €

4,10 €

Betreuung des Kindes im elterlichen Haushalt

2,20 €

2,90 €

Betreuung des Kindes in den Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

1,80 €

2,50 €

Die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege erfolgt nach §§ 91 ff. SGB VIII.

Die Weiterentwicklung der Tagespflege wird fortlaufend beobachtet, insbesondere im Hinblick auf mögliche landesrechtliche Regelungen sowie auf Empfehlungen durch die Spitzenverbände. Sollte sich daraus ergeben, dass die jetzt getroffenen Entscheidungen zu verändern sind oder Richtlinien neu zu fassen sind, wird dies unmittelbar dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt.

Entscheidungsalternativen:

Ohne die Festlegung der Höhe des Tagespflegegeldes kann eine Förderung der Tagespflege nicht umgesetzt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, keine an Qualifikation gebundenen Tagespflegesätze zu beschließen, sondern einen einheitlichen Satz, der für alle Tagespflegepersonen gilt.


Finanzielle Auswirkungen:

Trotz der Differenzierung des Tagespflegegeldes gehen wir davon aus, dass der veranschlagte Haushaltsansatz nicht überschritten wird.