Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen
§§ 2 und 6 des Gebührengesetzes NW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW
Sachdarstellung:
1. Seit der Novellierung des Landespflegegesetzes NW zum 01.08.2003 hat der Kreis Borken einem Träger oder Investor auf Antrag zu bescheiden, ob dessen zu errichtende oder zu modernisierende Pflegeeinrichtung die Fördervoraussetzungen nach dem Landespflegegesetz NW und den dazu erlassenen Verordnungen erfüllt. Bei diesem Verfahren ist zwischen dem Kreis Borken und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe vertraglich vereinbart, dass der Landschaftsverband die baulichen Anforderungen nach dem Landespflegerecht für den Kreis Borken gegen Entgelt (zurzeit 1.650,00 EUR zuzüglich einer eventuell erforderlichen Schlussabnahme gegen individuelle Kostenerstattung) vorprüft; die konkrete Entscheidung nach einem darüber hinaus nicht unerheblichen Beratungs- und Bearbeitungsaufwand (Bauberatung, Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Heimgesetz und Landespflegerecht NW, Ortstermine, Bescheinigungen) trifft der Kreis Borken.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist hierfür im Durchschnitt von einer Bearbeitungszeit von 21,5 Stunden auszugehen. Beim Kreis Borken werden diese Aufgaben von einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Die Tätigkeit des gehobenen Dienstes wird mit einem Stundensatz von 50,00 EUR je angefangener Stunde verrechnet. Inclusive anfallender Auslagen (z.B. Reisekosten) ergibt sich die Gebühr von 1.100 EUR.
Die dem Kreis Borken entstehenden Kosten sollen den Trägern der Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellt werden.
Im Gebührentarif sind die neuen Ziffern 8.5 ff aufzunehmen.
2. Aufgrund des Anstiegs der Personalkosten sind außerdem die Stundensätze für Leistungen der Bediensteten den aktuellen Werten angepasst worden.
Dies führt zu Veränderungen bei den Ziffern 3, 4, 5, 7, 9 und 11 des Gebührentarifs.
3. Infolge der gestiegenen Kraftstoffpreise ist die Auslagenpauschale (Ziffern 3.2 und 10.2 des Gebührentarifs) anzuheben.
4. Die Aktenversendungspauschale (Ziffer 3.3) wurde dem § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz angepasst. Neu aufgenommen wurde die Pauschale für die elektronische Übermittlung von Akten.
5. Im Gesundheitsbereich haben in den vergangenen Jahren die reisemedizinischen Beratungen zugenommen. Entsprechende Gebührensätze enthalten die Ziffern 10.5 ff.
Die Ziffern 10.1.2.3 und 10.1.2.4 wurden redaktionell geändert.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Keine Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung und Verzicht auf Gebühren und Auslagenersatz
Finanzielle Auswirkungen:
zu 1. Es wird mit jährlichen Einnahmen von 3.000 bis 10.000 EUR gerechnet, denen eigener Aufwand des Kreises in gleicher Höhe gegenüber steht.
zu 2 bis 5. Die geänderten bzw. neu aufgenommenen Gebührensätze decken die gestiegenen Kosten bei den gebührenpflichtigen Leistungen.
Anlagen:
Allgemeine
Gebührensatzung des Kreises Borken
vom 14.11.2002
in der Fassung der
Änderungssatzung vom __________
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708), § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 24) und des § 118 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) hat der Kreistag des Kreises Borken am _________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung des
Gebührentarifs zur allgemeinen Gebührensatzung
Der Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken vom 14.11.2002 erhält die als Anlage beigefügte neue Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.
Gebührentarif
zur
Allgemeinen Gebührensatzung
des Kreises Borken
lfd.
Nr. Gegenstand
1 Ablichtungen, Ausdrucke
2 Beglaubigungen,
Veröffentlichungen
3 Schriftliche Auskünfte und
sonstige Leistungen der Verwaltung
4 Gutachten
5 Prüfungen
6 Ausarbeitung von Bauleitplänen
7 Wasserrechtliche
Angelegenheiten
8 Durchführung des Heimgesetzes /
Durchführung des Landespflegegesetzes NW
9 Vermessung, Bodenordnung
10 Öffentlicher Gesundheitsdienst
11 Wohnungswesen
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 2
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
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|
|
|
||
1. |
Ablichtungen, Ausdrucke
|
|
||
1.1 |
Erstellung von Ablichtungen
je Seite |
0,10 |
||
1.2 |
Erstellung von Ausdrucken
je Seite
|
0,10 |
||
|
|
|
||
2. |
Beglaubigungen,
Veröffentlichungen
|
|
||
2.1 |
Beglaubigungen (soweit
nicht Ziffer 2.2) je Ausfertigung
|
3,00 |
||
2.2 |
Bescheinigungen und
Zeugnisse
|
6,00 |
||
2.3 |
Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen im Amtsblatt des Kreises Borken |
|
||
2.3.1 |
für eine halbe Seite |
10,00 |
||
2.3.2 |
für eine ganze Seite
|
20,00 |
||
2.4 |
Jahresabonnement Amtsblatt
|
40,00 |
||
3. |
Schriftliche Auskünfte
bzw. sonstige Leistungen der Verwaltung
|
|||
3.1 |
Die Gebühr wird nach dem
Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt für jede
angefangene ¼ Stunde
|
|
||
3.1.1 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des höheren Dienstes
|
17,00 |
||
3.1.2 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des gehobenen Dienstes
|
12,50 |
||
3.1.3 |
je Bediensteten (Beamte/Angestellte) des mittleren Dienstes
|
10,00 |
||
3.2 |
Soweit
die Gebührenvorschriften die Erstattung von Auslagen ermöglichen, sind
folgende Pauschalbeträge anzuwenden: |
|||
|
- Für die dem Kreis Borken entstehenden Auslagen (insb. Reisekostenvergütung bzw. Aufwendungen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen) - Bei mehreren Auslagenersatz begründenden Dienstgeschäften in derselben Gemeinde während derselben Dienstreise wird der Pauschalbetrag auf die einzelnen Zahlungspflichtigen unter Aufrundung auf volle Euro aufgeteilt; mindestens jedoch |
19,00
3,00 |
||
|
Im begründeten
Einzelfall kann von der Höhe der Pauschalsätze abgewichen werden. |
|||
|
|
|
||
3.3 |
Aktenversendungspauschale |
|
||
3.3.1 |
bei Postversand |
12,00 incl. Porto |
||
3.3.2 |
bei elektronischer
Übermittlung |
5,00 |
||
|
|
|
||
3.4 |
Telefax für die erste Seite |
1,00 |
||
|
für jede weitere Seite |
0,50 |
||
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 3
lfd. Nr. |
Gegenstand
|
Gebühr EUR |
|
|
|
4. |
Gutachten
|
|
4.1 |
Bemessungsgrundlage ist der
Verkehrswert des Gegenstandes, mit dem sich das Gutachten befasst.
|
|
4.2 |
Folgende Gebühr ist zu
erheben:
|
|
4.2.1 |
Entweder 2 % der Bemessungsgrundlage, mindestens
|
50,00 |
4.2.2 |
oder
je angefangene Stunde der Inanspruchnahme eines/r Bediensteten
|
50,00 |
4.3 |
Ist die Gebühr zu 4.2.2
geringer, wird diese erhoben.
|
|
5. |
Prüfungen
|
|
5.1 |
Die Gebühr für Prüfungen
der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Wasser- und Bodenverbänden,
Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und
dergl., an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung
interessiert ist, wird in der Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
bemessen. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann ein durchschnittlicher
Zeitaufwand zugrunde gelegt und die Gebühr als Pauschalbetrag bemessen
werden.
|
|
5.1.1 |
Für jede angefangene
Arbeitsstunde wird berechnet
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des höheren Dienstes
|
67,00 |
5.1.2 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des gehobenen Dienstes
|
50,00 |
5.1.3 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des mittleren Dienstes
|
40,00 |
6. |
Ausarbeitung von
Bauleitplänen
|
|
6.1 |
Für die Erhebung von
Gebühren für die Erstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne und
Bebauungspläne) gelten Teil I: Allgemeine Vorschriften und Teil V: Städtebauliche
Leistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer
jeweils gültigen Fassung. Es wird die Fassung der HOAI angewendet, die zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung gültig ist. § 9 HOAI (Umsatzsteuer) ist nicht
anzuwenden.
|
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 4
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
|
|
|
|
|
7. |
Wasserrechtliche
Angelegenheiten
|
|
|
7.1 |
Kosten von Maßnahmen der
Gewässeraufsicht nach § 118 des Wassergesetzes (LWG NRW) |
|
|
|
Die Abrechnung erfolgt nach
Zeitaufwand. |
|
|
|
Für jede angefangene
Arbeitsstunde wird berechnet
|
|
|
7.1.1 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des höheren Dienstes
|
67,00 |
|
7.1.2 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des gehobenen Dienstes
|
50,00 |
|
7.1.3 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des mittleren Dienstes
|
40,00 |
|
8. |
Durchführung des
Heimgesetzes / Durchführung des Landespflegegesetzes NW
|
||
8.1 |
Anzeige des Betriebs einer
Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Heimgesetz)
|
|
|
8.1.1 |
je Heimplatz |
15,00 |
|
8.1.2 |
Mindestgebühr
|
130,00 |
|
8.2 |
Anzeige ausschließlich
wegen des Betreiberwechsels (§ 12 Abs. 3 Heimgesetz)
|
||
8.2.1 |
je Heimplatz |
7,50 |
|
8.2.2 |
Mindestgebühr
|
80,00 |
|
8.3 |
Anzeige zur Änderung der
Räume oder der Art der Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Heimgesetz)
|
||
8.3.1 |
je Heimplatz |
15,00 |
|
8.3.2 |
Mindestgebühr |
130,00 |
|
|
|
|
|
8.4 |
Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie sonstige Amtshandlungen aufgrund der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung des Adressaten vorgenommen werden
|
30,00 - 310,00 |
|
8.5 |
Prüfung der
Fördervoraussetzungen für Pflegeheime
|
|
|
8.5.1 |
Gebühr für die Entscheidung
über die Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über die
allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) vom 15.10.2003 |
1.100,00
|
|
8.5.2 |
Auslagenersatz für
baufachliche Stellungnahmen und Baukontrollen durch beauftrage Dritte im
Verfahren nach dem Landespflegerecht |
in Höhe der konkret angefallenen Kosten |
|
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 5
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
9. |
Vermessung, Bodenordnung |
9.1 |
Für die Leistungen, die
nicht zu den Pflichtaufgaben des Fachbereichs Vermessung und Kataster gem. §§
8 ff VermKatG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.03.2005 (GV. NRW. S. 174) gehören,
insbesondere Ingenieurvermessungen einschließlich deren Bearbeitung und
Auswertung, sind die Gebühren entsprechend den jeweils geltenden
landesrechtlichen Gebührentarifen zu erheben. |
|
|
|
|
9.2 |
Übernimmt der Kreis auf
Antrag einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 07.07.1987 (GV. NRW. S.
220) die Geschäftsführung in Umlegungsausschüssen, wird die Gebühr nach
Zeitaufwand bemessen. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird berechnet
|
|
9.2.1 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des höheren Dienstes
|
67,00 |
9.2.2 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des gehobenen Dienstes
|
50,00 |
9.2.3 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des mittleren Dienstes |
40,00 |
10. |
Öffentlicher
Gesundheitsdienst
|
|
10.1 |
Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG
|
|
10.1.1 |
Amtliche Bescheinigungen (schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung)
|
15,00 |
10.1.2 |
Zeugnisse, Gutachten
|
|
10.1.2.1 |
Personenbeförderungsschein
|
25,00 |
10.1.2.2 |
Kuren
|
30,00 |
10.1.2.3 |
Zeugnisse über ärztliche
Befunde mit kurzer gutachtlicher Äußerung, Formgutachten (Einstellung,
Einbürgerung u. Ä.)
|
50,00 |
10.1.2.4 |
Zeugnisse über ärztliche
Befunde mit gutachtlicher Äußerung (Diensttauglichkeit, Pensionierung u. Ä.);
je nach Aufwand |
100,00 bis 200,00 |
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 6
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
|
|
|
10.1.3 |
Röntgenaufnahme
|
|
10.1.3.1 |
Röntgenaufnahme (einschl.
ärztlichem Zeugnis)
|
15,00 |
10.1.4 |
Tubergentest
|
3,00 |
10.2 |
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
nach dem Feuerbestattungsgesetz (Leichenschau)
|
30,00 zzgl. 19,00 Auslagenersatz |
10.3 |
Ausfertigung und
Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gem.
§ 28 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
|
10,00 |
10.4 |
Amtshandlungen oder
Leistungen ärztlicher oder
zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig
sind (Die nachstehenden Gebühren sind ggfls. zusätzlich zu den Gebühren der
Tarifstellen 10.1.1 und 10.1.2 zu erheben).
|
|
10.4.1 |
Amtshandlungen oder
Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in
Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S.210) in der jeweils
geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
|
1-facher Satz für Sonderleistungen n. d. GOÄ |
10.4.2 |
Amtshandlungen oder
Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung
gebührenpflichtig sind |
1-facher Satz n. d. GOZ |
10.4.3 |
Amtshandlungen oder
Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen
Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein
sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§
3 GOZ)
|
1-facher Satz n. d. GOZ/GOÄ |
10.5 |
Reisemedizinische Beratung
|
|
10.5.1 |
Großer reisemedizinischer
Beratungsbrief
|
34,00 |
10.5.2 |
Kleiner reisemedizinischer
Beratungsbrief
|
17,00 |
10.5.3 |
Telefonische
reisemedizinische Beratung |
17,00 |
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung 7
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
11. |
Wohnungswesen |
|
11.1 |
Modernisierung |
|
|
|
|
11.1.1 |
Fristverlängerung zur
Vorlage des Kostennachweises |
33,00 |
|
|
|
11.1.2 |
Änderung des
Zuwendungsnehmers |
50 % der ursprünglichen Gebühr |
|
|
|
11.1.3 |
Sonstige Änderungen des
Bewilligungsbescheides |
Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4 |
|
|
|
11.2 |
Wohnungsbauförderung |
|
|
|
|
11.2.1 |
Namensänderung |
20,00 |
|
|
|
11.2.2 |
Änderung der Abt. II und
III im Grundbuch |
Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4 |
|
|
|
11.2.3 |
Fristverlängerungen |
|
|
a) Vorlage von
Schlussabrechnungen |
33,00 |
|
b) Fertigstellung der
Baumaßnahme |
23,00 |
|
|
|
11.2.4 |
Herausnahme von Auflagen
und Bedingungen |
28,00 |
|
|
|
11.2.5 |
Sonstige Änderungen im
Bewilligungsbescheid, z. B. Nachbewilligungen |
Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4 |
Gebührentarif
zur Allgemeinen Gebührensatzung 8
lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
11.3 |
Wohnungsbindung |
|
|
|
|
11.3.1 |
Bescheinigung zum Bezug
einer Wohnung, für die erhöhte Absetzungen nach § 7 k EStG in Anspruch
genommen werden sollen |
15,00 |
|
|
|
11.3.2 |
Bescheinigung nach § 7 k
Abs. 2 EStG zur Vorlage beim Finanzamt - je Wohnung - |
5,00 |
|
|
|
11.3.3 |
Bescheinigung nach § 88 a
II. WoBauG zur Vorlage bei der Gemeinde (Kriterium für die Vergabe von
Grundstücken) |
15,00 |
|
|
|
11.3.4 |
Übernahme Schuldhaft |
|
|
a) mit Einkommensprüfung |
35,00 |
|
b) ohne Einkommensprüfung |
15,00 |
|
|
|
11.3.5 |
Zweckentfremdung (ohne
Abstandssumme) |
200,00 |
|
|
|
11.3.6 |
Aufteilungsplan |
Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4 |
|
|
|
11.3.7 |
Löschungsbewilligung |
je angefangene |
|
|
|
11.4 |
Für jede angefangene
Arbeitsstunde wird berechnet |
|
|
|
|
11.4.1 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des höheren Dienstes
|
67,00 |
11.4.2 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des gehobenen Dienstes
|
50,00 |
11.4.3 |
je Bediensteten
(Beamte/Angestellte) des mittleren Dienstes |
40,00 |
|
|
|
11.4.4 |
Bei Einsatz des technischen
Außendienstes ist der Stundensatz um folgenden Betrag zu erhöhen: |
18,00 |
|
|
|