Betreff
Änderung der Gebührensatzung des Kreises Borken vom 14.11.2002
Vorlage
0131/2005
Aktenzeichen
24 12 11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken.


Rechtsgrundlage:

§ 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen

§§ 2 und 6 des Gebührengesetzes NW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW


 

Sachdarstellung:

1.    Seit der Novellierung des Landespflegegesetzes NW zum 01.08.2003 hat der Kreis Borken einem Träger oder Investor auf Antrag zu bescheiden, ob dessen zu errichtende oder zu modernisierende Pflegeeinrichtung die Fördervoraussetzungen nach dem Landespflegegesetz NW und den dazu erlassenen Verordnungen erfüllt. Bei diesem Verfahren ist zwischen dem Kreis Borken und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe vertraglich vereinbart, dass der Landschaftsverband die baulichen Anforderungen nach dem Landespflegerecht für den Kreis Borken gegen Entgelt (zurzeit 1.650,00 EUR zuzüglich einer eventuell erforderlichen Schlussabnahme gegen individuelle Kostenerstattung) vorprüft; die konkrete Entscheidung nach einem darüber hinaus nicht unerheblichen Beratungs- und Bearbeitungsaufwand (Bauberatung, Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Heimgesetz und Landespflegerecht NW, Ortstermine, Bescheinigungen) trifft der Kreis Borken.

Nach den bisherigen Erfahrungen ist hierfür im Durchschnitt von einer Bearbeitungszeit von 21,5 Stunden auszugehen. Beim Kreis Borken werden diese Aufgaben von einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Die Tätigkeit des gehobenen Dienstes wird mit einem Stundensatz von 50,00 EUR je angefangener Stunde verrechnet. Inclusive anfallender Auslagen (z.B. Reisekosten) ergibt sich die Gebühr von 1.100 EUR.

Die dem Kreis Borken entstehenden Kosten sollen den Trägern der Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellt werden.

Im Gebührentarif sind die neuen Ziffern 8.5 ff aufzunehmen.

2.    Aufgrund des Anstiegs der Personalkosten sind außerdem die Stundensätze für Leistungen der Bediensteten den aktuellen Werten angepasst worden.

Dies führt zu Veränderungen bei den Ziffern 3, 4, 5, 7, 9 und 11 des Gebührentarifs.

3.    Infolge der gestiegenen Kraftstoffpreise ist die Auslagenpauschale (Ziffern 3.2 und 10.2 des Gebührentarifs) anzuheben.

4.    Die Aktenversendungspauschale (Ziffer 3.3) wurde dem § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz angepasst. Neu aufgenommen wurde die Pauschale für die elektronische Übermittlung von Akten.

5.    Im Gesundheitsbereich haben in den vergangenen Jahren die reisemedizinischen Beratungen zugenommen. Entsprechende Gebührensätze enthalten die Ziffern 10.5 ff.

Die Ziffern 10.1.2.3 und 10.1.2.4 wurden redaktionell geändert.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?

Keine Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung und Verzicht auf Gebühren und Auslagenersatz


Finanzielle Auswirkungen:

zu 1.              Es wird mit jährlichen Einnahmen von 3.000 bis 10.000 EUR gerechnet, denen eigener Aufwand des Kreises in gleicher Höhe gegenüber steht.

zu 2 bis 5.     Die geänderten bzw. neu aufgenommenen Gebührensätze decken die gestiegenen Kosten bei den gebührenpflichtigen Leistungen.



Anlagen:

Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken

vom 14.11.2002

in der Fassung der Änderungssatzung vom __________

Dateiname: Allgemeine Gebührensatzung.doc

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-West­falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708), § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 24) und des § 118 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma­chung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) hat der Kreistag des Kreises Borken am _________ folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderung des Gebührentarifs zur allgemeinen Gebührensatzung

 

Der Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken vom 14.11.2002 erhält die als Anlage beigefügte neue Fassung.

§ 2

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.


Gebührentarif

zur

Allgemeinen Gebührensatzung

des Kreises Borken

lfd.

Nr.               Gegenstand                                                                                                             

1                 Ablichtungen, Ausdrucke

2                 Beglaubigungen, Veröffentlichungen

3                 Schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen der Verwaltung

4                 Gutachten

5                 Prüfungen

6                 Ausarbeitung von Bauleitplänen

7                 Wasserrechtliche Angelegenheiten

8                 Durchführung des Heimgesetzes / Durchführung des Landespflegegesetzes NW

9                 Vermessung, Bodenordnung

10                Öffentlicher Gesundheitsdienst

11                Wohnungswesen


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     2

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

1.

Ablichtungen, Ausdrucke

1.1

Erstellung von Ablichtungen je Seite

0,10

1.2

Erstellung von Ausdrucken je Seite

0,10

2.

Beglaubigungen, Veröffentlichungen

2.1

Beglaubigungen (soweit nicht Ziffer 2.2) je Ausfertigung

3,00

2.2

Bescheinigungen und Zeugnisse

6,00

2.3

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Amtsblatt des Kreises Borken

2.3.1

für eine halbe Seite

10,00

2.3.2

für eine ganze Seite

20,00

2.4

Jahresabonnement Amtsblatt

40,00

3.

Schriftliche Auskünfte bzw. sonstige Leistungen der Verwaltung

3.1

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand erhoben.

Sie beträgt für jede angefangene ¼ Stunde

3.1.1

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des höheren Dienstes

17,00

3.1.2

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des gehobenen Dienstes

12,50

3.1.3

je  Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des mittleren Dienstes

10,00

3.2

Soweit die Gebührenvorschriften die Erstattung von Auslagen ermöglichen, sind folgende Pauschalbeträge anzuwenden:

-     Für die dem Kreis Borken entstehenden Auslagen (insb. Reisekostenvergütung bzw. Aufwendungen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen)

-     Bei mehreren Auslagenersatz begründenden Dienstgeschäften in derselben Gemeinde während derselben Dienstreise wird der Pauschalbetrag auf die ein­zelnen Zahlungspflichtigen unter Aufrundung auf volle Euro aufgeteilt; mindestens jedoch

19,00

3,00

Im begründeten Einzelfall kann von der Höhe der Pauschalsätze abgewichen werden.

3.3

Aktenversendungspauschale

3.3.1

bei Postversand

12,00 incl. Porto

3.3.2

bei elektronischer Übermittlung

5,00

3.4

Telefax

für die erste Seite

1,00

für jede weitere Seite

0,50


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     3

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

4.

Gutachten

4.1

Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des Gegenstandes, mit dem sich das Gutachten befasst.

4.2

Folgende Gebühr ist zu erheben:

4.2.1

Entweder 2 % der Bemessungsgrundlage, mindestens

50,00

4.2.2

oder je angefangene Stunde der Inanspruchnahme eines/r Bediensteten

50,00

4.3

Ist die Gebühr zu 4.2.2 geringer, wird diese erhoben.

5.

Prüfungen

5.1

Die Gebühr für Prüfungen der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Wasser- und Bodenverbänden, Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftun­gen und dergl., an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung interessiert ist, wird in der Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessen. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann ein durchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde gelegt und die Gebühr als Pauschalbetrag bemessen werden.

5.1.1

Für jede angefangene Arbeitsstunde wird berechnet

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des höheren Dienstes

67,00

5.1.2

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des gehobenen Dienstes

50,00

5.1.3

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des mittleren Dienstes

40,00

6.

Ausarbeitung von Bauleitplänen

6.1

Für die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Bauleitplänen (Flächen­nutzungs­pläne und Bebauungspläne) gelten Teil I: Allgemeine Vorschriften und Teil V: Städtebau­liche Leistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Es wird die Fassung der HOAI angewendet, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültig ist. § 9 HOAI (Umsatzsteuer) ist nicht anzuwenden.


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     4

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

7.

Wasserrechtliche Angelegenheiten

7.1

Kosten von Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 118 des Wasser­gesetzes (LWG NRW)

Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand.

Für jede angefangene Arbeitsstunde wird berechnet

7.1.1

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des höheren Dienstes

67,00

7.1.2

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des gehobenen Dienstes

50,00

7.1.3

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des mittleren Dienstes

40,00

8.

Durchführung des Heimgesetzes / Durchführung des Landespflegegesetzes NW

8.1

Anzeige des Betriebs einer Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Heimgesetz)

8.1.1

je Heimplatz

15,00

8.1.2

Mindestgebühr

130,00

8.2

Anzeige ausschließlich wegen des Betreiberwechsels (§ 12 Abs. 3 Heimgesetz)

8.2.1

je Heimplatz

7,50

8.2.2

Mindestgebühr

80,00

8.3

Anzeige zur Änderung der Räume oder der Art der Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Heimgesetz)

8.3.1

je Heimplatz

15,00

8.3.2

Mindestgebühr

130,00

8.4

Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie sonstige Amtshandlun­gen aufgrund der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung des Adressaten vorgenommen werden

30,00 - 310,00

8.5

Prüfung der Fördervoraussetzungen für Pflegeheime

8.5.1

Gebühr für die Entscheidung über die Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) vom 15.10.2003

1.100,00

8.5.2

Auslagenersatz für baufachliche Stellungnahmen und Baukontrollen durch beauftrage Dritte im Verfahren nach dem Landespflegerecht

in Höhe der konkret angefallenen Kosten


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     5

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

9.

Vermessung, Bodenordnung

9.1

Für die Leistungen, die nicht zu den Pflichtaufgaben des Fachbereichs Vermessung und Kataster gem. §§ 8 ff VermKatG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom  22.03.2005 (GV. NRW. S. 174) gehören, insbesondere Ingenieurvermessungen einschließlich deren Bearbeitung und Auswertung, sind die Gebühren entsprechend den jeweils geltenden landesrechtlichen Gebührentarifen zu erheben.

9.2

Übernimmt der Kreis auf Antrag einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 07.07.1987 (GV. NRW. S. 220) die Geschäftsführung in Umlegungsausschüssen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird berechnet

9.2.1

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des höheren Dienstes

67,00

9.2.2

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des gehobenen Dienstes

50,00

9.2.3

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des mittleren Dienstes

40,00

10.

Öffentlicher Gesundheitsdienst

10.1

Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG

10.1.1

Amtliche Bescheinigungen (schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung)

15,00

10.1.2

Zeugnisse, Gutachten

10.1.2.1

Personenbeförderungsschein

25,00

10.1.2.2

Kuren

30,00

10.1.2.3

Zeugnisse über ärztliche Befunde mit kurzer gutachtlicher Äußerung, Formgutachten (Einstellung, Einbürgerung u. Ä.)

50,00

10.1.2.4

Zeugnisse über ärztliche Befunde mit gutachtlicher Äußerung (Diensttauglichkeit, Pensionierung u. Ä.); je nach Aufwand

100,00 bis 200,00


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     6

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

10.1.3

Röntgenaufnahme

10.1.3.1

Röntgenaufnahme (einschl. ärztlichem Zeugnis)

15,00

10.1.4

Tubergentest

3,00

10.2

Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Feuer­bestattungs­gesetz (Leichenschau)

30,00

zzgl. 19,00 Auslagenersatz

10.3

Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gem. § 28 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)

10,00

10.4

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher  oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebühren­pflichtig sind (Die nachstehenden Gebühren sind ggfls. zusätz­lich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.1.1 und 10.1.2 zu erheben).

10.4.1

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Fassung der Bekannt­machung vom 09.02.1996 (BGBl. I S.210) in der jeweils gelten­den Fassung gebührenpflichtig sind

1-facher Satz für Sonderleistungen

 n. d. GOÄ

10.4.2

Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

1-facher Satz

n. d. GOZ

10.4.3

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ)

1-facher Satz

n. d. GOZ/GOÄ

10.5

Reisemedizinische Beratung

10.5.1

Großer reisemedizinischer Beratungsbrief

34,00

10.5.2

Kleiner reisemedizinischer Beratungsbrief

17,00

10.5.3

Telefonische reisemedizinische Beratung

17,00


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     7

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

11.

Wohnungswesen

11.1

Modernisierung

11.1.1

Fristverlängerung zur Vorlage des Kostennachweises

33,00

11.1.2

Änderung des Zuwendungsnehmers

50 % der ursprünglichen Gebühr

11.1.3

Sonstige Änderungen des Bewilligungsbescheides

Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4

11.2

Wohnungsbauförderung

11.2.1

Namensänderung

20,00

11.2.2

Änderung der Abt. II und III im Grundbuch

Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4

11.2.3

Fristverlängerungen

a) Vorlage von Schlussabrechnungen

33,00

b) Fertigstellung der Baumaßnahme

23,00

11.2.4

Herausnahme von Auflagen und Bedingungen

28,00

11.2.5

Sonstige Änderungen im Bewilligungsbescheid, z. B. Nachbewil­ligungen

Abrechnung nach Stundensätzen gem.  Ziffer 11.4


Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung                                                                     8

 

lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

 

11.3

Wohnungsbindung

11.3.1

Bescheinigung zum Bezug einer Wohnung, für die erhöhte Absetzungen nach § 7 k EStG in Anspruch genommen werden sollen

15,00

11.3.2

Bescheinigung nach § 7 k Abs. 2 EStG zur Vorlage beim Finanzamt - je Wohnung -

5,00

11.3.3

Bescheinigung nach § 88 a II. WoBauG zur Vorlage bei der Gemeinde (Kriterium für die Vergabe von Grundstücken)

15,00

11.3.4

Übernahme Schuldhaft

a) mit Einkommensprüfung

35,00

b) ohne Einkommensprüfung

15,00

11.3.5

Zweckentfremdung (ohne Abstandssumme)

200,00

11.3.6

Aufteilungsplan

Abrechnung nach Stundensätzen gem. Ziffer 11.4

11.3.7

Löschungsbewilligung

je angefangene
½ Stunde 20,00

11.4

Für jede angefangene Arbeitsstunde wird berechnet

11.4.1

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des höheren Dienstes

67,00

11.4.2

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des gehobenen Dienstes

50,00

11.4.3

je Bediensteten (Beamte/Angestellte)

des mittleren Dienstes

40,00

11.4.4

Bei Einsatz des technischen Außendienstes ist der Stunden­satz um folgenden Betrag zu erhöhen:

18,00