Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken
Vorlage
0140/2005
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Die Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken einschließlich der Anlagen 1-6 wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§§ 5 und 26 Abs. 1 Buchst. f) Kreisordnung für das Land NRW

Abfallgesetz für das Land NRW

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz


Sachdarstellung:

Mit vollständiger Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Vorbehandlung von Abfällen, die in der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi), der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) sowie in der 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImschV) enthalten sind, sind die Satzungsregelungen hierzu ebenfalls anzupassen.

Im Kern ist die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Anlagen neu zu regeln. Teilweise sind Entsorgungsanlagen aus dem Katalog entfernt worden (Deponie Borken-Hoxfeld, Boden- und Bauschuttdeponie), andere sind hinzugefügt worden (z.B. Wertstoffhof Raesfeld). Für sämtliche Anlagen waren die Zuordnungslisten mit dem aktuellen genehmigungsrechtlichen Stand abzugleichen.

Abfälle, für die keine Entsorgungsanlagen vorgehalten werden, sind von der Anlieferungs- und Annahmepflicht ausgenommen. Teilweise kann der Kreis bzw. die EGW hier zwar Entsorgungswege aufzeigen und vermitteln. Eine Entsorgungspflicht besteht hierfür nach der Satzung jedoch nicht.

Neben der Neufassung der Zuordnungslisten (Anlagen 1-6) wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

§ 3 Abfallentsorgungsanlagen

Die Deponie Borken-Hoxfeld und die Boden- und Bauschuttdeponie wurden nach Verfüllung und Einstellung des Betriebes aus dem Katalog der Anlagen (Abs. 1) und den Zuordnungsregelungen (Abs. 3) gestrichen. Ergänzt wurden die dezentralen Annahmestellen (Wertstoffhöfe) auf der ehemaligen Deponie Borken-Hoxfeld und in Raesfeld.

Soweit Abfälle mehreren Anlagen zugewiesen werden, ist eine generelle Abstimmungspflicht in Abs. 3 S.2 aufgenommen worden. Bislang waren Abfälle, die mehreren Anlagen zugeordnet waren, im Verzeichnis der Abfallschlüssel mit „E - Einzelfall“ gekennzeichnet. Dies hatte bei Änderungen jedoch einen hohen Überarbeitungsaufwand zur Folge, so dass die generelle Regelung aufgenommen wurde.

§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang für Besitzer von Abfällen

Absatz 2 wurde neu eingefügt. Nach der Gewerbeabfallverordnung können seit 2004 auch Pflichttonnen für die Beseitigung von Siedlungsabfällen aus Gewerbebetrieben geregelt werden. Diese Regelung obliegt den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Um die Überlassungspflicht der in diesem Bereich eingesammelten Mengen im Hinblick auf die Kreisebene festzuschreiben, wurde hierzu die Regelung des Abs. 2 eingefügt.

§ 9 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Die bisherige Fassung enthielt noch eine Regelung zur Deponie Bocholt-Lankern. Der Betrieb dieser Deponie wurde Ende 2002 eingestellt. Zu einem von der Stadt Bocholt angestrebten Weiterbetrieb kam es nicht, da entsprechende Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer nicht zustande kamen. Die Regelung ist daher gegenstandslos geworden.

§ 15 (alt) Nicht belegt - früher Lizenzentgelte.

Die Regelung über Lizenzentgelte wurde bereits zum 01.01.2001 gestrichen, da die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt worden war. Zu einer gesetzlichen Folgeregelung kam es nicht. Der Übersicht halber sollte die Nummerierung daher wieder lückenlos erfolgen. Die Paragrafen 16 - 22 werden daher zu 15-21. In anderen Paragrafen enthaltene Bezüge wurden entsprechend angepasst.

Zur besseren Lesbarkeit und wegen des Umfanges der Abfallverzeichnisse soll an Stelle einer Änderungssatzung eine vollständige Neufassung beschlossen und bekannt gemacht werden.

§ 21 alt, 21 neu Ordnungswidrigkeiten

Der Geldbußerahmen, bislang 100.000 DM, wurde entsprechend der geltenden Vorschriften auf 50.000 Euro abgeändert.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Die notwendigen Regelungen sind nur im Satzungswege möglich.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken (Abfallentsorgungssatzung) mit Anlagen 1-6