Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des
Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau wird in der vorgelegten Fassung
erlassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz NRW) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Sachdarstellung:
Die im Jahre 2008 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau ist am 31.12.2016 außer
Kraft getreten.
Im Zuge des Benehmensverfahrens mit der Stadt Gronau als Eigentümerin
des Dreiländersees teilte diese mit, dass eine konzeptionelle Überplanung des
Sees erfolgt, die bis Ende 2017/2018 abgeschlossen sei. Aus diesem Grunde wurde
die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am
Dreiländersee in Gronau in den Jahren 2016 und 2017 für jeweils ein Jahr
unverändert verlängert. Die Stadt Gronau teilte mit, dass die Planungen noch
nicht vollständig abgeschlossen sind. Daher wurde für die Jahre 2018 und 2019
jeweils eine weitere, unveränderte Verlängerung um ein Jahr beschlossen.
Nach Rücksprache mit der Stadt Gronau soll die am 31.12.2019 außer Kraft
getretene Ordnungsbehördliche Verordnung in unveränderter Form bis zum
31.12.2021 verlängert werden. Mit Ablauf dieser Verlängerung soll dann geprüft
werden, ob sich im Zuge der Überplanung Änderungen ergeben. Diese werden dem
Kreis Borken mitgeteilt, sodass dann die an die aktualisierten
Rahmenbedingungen angepasste Ordnungsbehördliche Verordnung dem Kreistag zur
Beratung vorgelegt werden kann.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE