Betreff
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau
Vorlage
0098/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau wird in der vorgelegten Fassung erlassen.


Rechtsgrundlage:

§§ 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz NRW) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)

Sachdarstellung:

Die im Jahre 2008 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau ist am 31.12.2016 außer Kraft getreten.

Im Zuge des Benehmensverfahrens mit der Stadt Gronau als Eigentümerin des Dreiländersees teilte diese mit, dass eine konzeptionelle Überplanung des Sees erfolgt, die bis Ende 2017/2018 abgeschlossen sei. Aus diesem Grunde wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau in den Jahren 2016 und 2017 für jeweils ein Jahr unverändert verlängert. Die Stadt Gronau teilte mit, dass die Planungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Daher wurde für die Jahre 2018 und 2019 jeweils eine weitere, unveränderte Verlängerung um ein Jahr beschlossen.

Nach Rücksprache mit der Stadt Gronau soll die am 31.12.2019 außer Kraft getretene Ordnungsbehördliche Verordnung in unveränderter Form bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Mit Ablauf dieser Verlängerung soll dann geprüft werden, ob sich im Zuge der Überplanung Änderungen ergeben. Diese werden dem Kreis Borken mitgeteilt, sodass dann die an die aktualisierten Rahmenbedingungen angepasste Ordnungsbehördliche Verordnung dem Kreistag zur Beratung vorgelegt werden kann.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE