Betreff
Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung im Zuge der Coronavirus-Pandemie
Vorlage
0105/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.      Auf die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der Beitragssatzungen für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Mai 2020 verzichtet. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, auf die Erhebung der Elternbeiträge auch für den darüber hinaus gehenden Zeitraum zu verzichten, soweit das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote andauert und soweit das Land Nordrhein-Westfalen auch die hälftige Übernahme des Ertragsausfalls für diesen Zeitraum zusagt.


Rechtsgrundlage:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Tagespflege (Tagespflegebeitragsatzung)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Sachdarstellung:

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsicht­liche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen und Kinder­tages­pflegestellen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz - IfSG) erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote verlängert, durch Ausnahme-regelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.

Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate April und Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen. Der Verzicht erfasst sowohl eine vorläufige Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung den endgültigen Beitrag für April und Mai 2020.

Um den betroffenen Eltern bereits zeitnah ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung zu signalisieren, hat die Kreisverwaltung mit Pressemitteilungen vom 23.03.2020 und 29.04.2020 eine Stundung der Elternbeitragszahlung für die Monate April und Mai angekündigt. Über den letztlichen Verzicht auf die Elternbeiträge in diesem Zeitraum muss hingegen der Kreistag entscheiden. In der Sondersitzung des Kreisausschusses am 16.04.2020 wurde hierüber berichtet.

Zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden wurde vereinbart, dass der Ertrags- bzw. Einzahlungsausfall für April und Mai 2020 jeweils zur Hälfte vom Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Jugendamt getragen wird. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat hierzu mit Erlassen vom 29.03.2020 und 28.04.2020 Mustervorlagen herausgegeben, an denen sich auch diese Sitzungsvorlage orientiert. Für die Monate April und Mai 2020 hat der zuständige Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW am 09.04.2020 und am 30.04.2020 bereits die erforderlichen Einwilligungen gegeben.

Kommunen, in deren Bezirk die Beitragserhebung in den Monaten April und Mai 2020 ausgesetzt wird, erhalten auf Antrag 50% auf Basis der für die Festsetzung zugrunde zu legenden Verhältnisse nach dem Stand 1. April bzw. Mai 2020 von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen erstattet (Einzahlungs- und Ertragsausfall).

Anträge auf Erstattung der hälftigen Mindereinzahlungen sollen bis zum 31. Oktober bzw. 30. November 2020 gestellt werden können. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen informiert gesondert über das Antragsverfahren.

Da eine weitere Verlängerung des Betretungsverbotes für Kindertagesbetreuungsangebote auch über den 31.05.2020 hinaus zumindest für Teilgruppen von Kindern wahrscheinlich ist, soll die Verwaltung zur Fortsetzung des Elternbeitragsverzichts beauftragt werden, soweit das Betretungsverbot verlängert und auch die hälftige Elternbeitragserstattung durch das Land zugesagt wird. Über eine Verlängerung ist der Kreistag in der nächsten Sitzung zu informieren.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Der Verzicht auf die Elternbeitragszahlung wird nicht beschlossen. Die Elternbeitrags­satzungen enthalten keine Regelung für einen solch langen Zeitraum, in dem die Kinder­betreuungs­­­angebote tatsächlich nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werden können. Ein mögliches verwaltungsgerichtliches Streitverfahren von Seiten der Beitragszahler beinhaltet auch die Gefahr, dass nach Abschluss des Verfahrens die hälftige Landeserstattung des Beitragsausfalls bei einem Verzicht auf die Elternbeitrags­pflicht voraussichtlich nicht mehr beantragt werden.


Finanzielle Auswirkungen:            

Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                   1,2 Mio. € Mindererträge

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

Im Haushalt 2020 sind Elternbeiträge von 6,4 Mio. Euro im Budget Jugend und Familie eingeplant. Für die Monate April und Mai fallen Erträge von jeweils rund 600.000 Euro aus. Ausgehend von der hälftigen Übernahme des Beitragsausfalls von insgesamt 1,2 Mio. Euro durch das Land NRW wird das Budget mit 600.000 € belastet. Eine weitere Verschlechterung ist möglich, soweit die bisherige Situation andauert.


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE