Die 3. Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken zu § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW (siehe Anlage) wird beschlossen sowie der Landrat beauftragt, diese Änderung im Amtsblatt bekannt zu geben.
Sachdarstellung:
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gem. § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche
Ausbildungsverkehr-Pauschale. Mindestens 87,5 % dieser Pauschale hat der Kreis
Borken nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den
Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen
im Ausbildungsverkehr entstehen und die nicht durch entsprechende
Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Seit der Novellierung des ÖPNVG im Jahr 2017
haben die Aufgabenträger die Wahlfreiheit, ob sie die § 11a-Mittel auf der
Grundlage einer allgemeinen Vorschrift oder eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags an die Verkehrsunternehmen auszahlen.
Vor dieser Gesetzesänderung hatte der Aufgabenträger die § 11a-Mittel
nach einer allgemeinen Vorschrift an alle Verkehrsunternehmer weiterzuleiten.
Nach Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken zu § 11a ÖPNVG
NRW sind antragsberechtigt die natürlichen und juristischen Personen, die
Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG
sind.
Mit Beschluss vom 14.12.2017 entschied der Kreistag, für die neu zu
vergebenden Liniengenehmigungen die Pauschalmittel gem. § 11 a ÖPNVG NRW über
öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung zu stellen und für diese
Liniengenehmigungen die allgemeine Vorschrift aufzuheben.
Für die nach dem alten Recht beantragten Genehmigungen sollte aus
Gründen des Vertrauensschutzes die allgemeine Vorschrift aufrechterhalten
bleiben.
In § 15 regelt die hierzu ergangene Änderungssatzung des Kreistages für
welche Verkehrsunternehmen die Regelungen der allgemeinen Vorschrift weiterhin
gelten.
Danach haben Betreiber, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Satzung
eigenwirtschaftliche Verkehre auf Grundlage bestandskräftig erteilter
personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse betreiben, für
die restliche Geltungsdauer dieser Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einen
Anspruch auf Weiterleitung ihres Anteils an der Ausbildungsverkehr -Pauschale.
Entsprechende Regelungen haben alle Münsterlandkreise erlassen.
Die Kanzlei Roling hat den Kreis Borken zwischenzeitlich im Namen des
Verkehrsunternehmens Veelker aufgefordert, die seit dem 30.06.2017 an die
Westfalenbus GmbH (WB) für das Bündel BOR 9 ausgezahlten § 11a-Mittel
zurückzufordern und diese Mittel an die übrigen Betreiber im Kreis Borken
weiterzuleiten. Unterbliebe eine Rückforderung, dann würde man
Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission einlegen.
WB betreibt das Linienbündel BOR 9 aufgrund von einstweiligen
Erlaubnissen. Der gegenüber WB erteilte Genehmigungsbescheid ist nicht
bestandskräftig geworden, weil das Verkehrsunternehmen Veelker, die ebenfalls
einen Antrag für den Betrieb des Linienbündels BOR 9 gestellt haben, gegen den
ihr erteilten Ablehnungsbescheid und den an WB ergangenen Genehmigungsbescheid
Klage eingelegt haben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
Nach dem politischen Willen des Kreises Borken soll aber auch das
Linienbündel BOR 9, für das bereits vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung
entsprechende Genehmigungsanträge gestellt worden sind, weiter an den §
11a-Mitteln partizipieren.
Mit der Anpassung der Übergangsregelung soll nunmehr Rechtsklarheit
geschaffen werden. Erläuterungen, die eine bestehende Rechtslage klarstellen,
können zu jedem Zeitpunkt getroffen werden. Aber auch eine rückwirkende
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung ist grundsätzlich immer
dann zulässig, wenn der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist. Endgültige
Bewilligungsbescheide wurden für das Jahr 2017 noch nicht erteilt, so dass die
Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte aber die
Rechtslage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung angepasst
werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: --- €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich, da es sich um eine Fortschreibung der bestehenden Verwaltungspraxis bei der Verteilung der § 11 a-Mittel handelt, welche daher zu keiner Änderung des Leistungsangebotes im ÖPNV führt.
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE