Betreff
Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 a ÖPNVG NRW - 3. Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift
Vorlage
0113/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die 3. Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken zu § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW (siehe Anlage) wird beschlossen sowie der Landrat beauftragt, diese Änderung im Amtsblatt bekannt zu geben.


Sachdarstellung:

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gem. § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Mindestens 87,5 % dieser Pauschale hat der Kreis Borken nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr entstehen und die nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Seit der Novellierung des ÖPNVG im Jahr 2017 haben die Aufgabenträger die Wahlfreiheit, ob sie die § 11a-Mittel auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift oder eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Verkehrsunternehmen auszahlen.

Vor dieser Gesetzesänderung hatte der Aufgabenträger die § 11a-Mittel nach einer allgemeinen Vorschrift an alle Verkehrsunternehmer weiterzuleiten. Nach Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken zu § 11a ÖPNVG NRW sind antragsberechtigt die natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG sind.

Mit Beschluss vom 14.12.2017 entschied der Kreistag, für die neu zu vergebenden Liniengenehmigungen die Pauschalmittel gem. § 11 a ÖPNVG NRW über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung zu stellen und für diese Liniengenehmigungen die allgemeine Vorschrift aufzuheben.

Für die nach dem alten Recht beantragten Genehmigungen sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes die allgemeine Vorschrift aufrechterhalten bleiben.

In § 15 regelt die hierzu ergangene Änderungssatzung des Kreistages für welche Verkehrsunternehmen die Regelungen der allgemeinen Vorschrift weiterhin gelten.

Danach haben Betreiber, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Satzung eigenwirtschaftliche Verkehre auf Grundlage bestandskräftig erteilter personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse betreiben, für die restliche Geltungsdauer dieser Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einen Anspruch auf Weiterleitung ihres Anteils an der Ausbildungsverkehr -Pauschale.

Entsprechende Regelungen haben alle Münsterlandkreise erlassen.

Die Kanzlei Roling hat den Kreis Borken zwischenzeitlich im Namen des Verkehrsunternehmens Veelker aufgefordert, die seit dem 30.06.2017 an die Westfalenbus GmbH (WB) für das Bündel BOR 9 ausgezahlten § 11a-Mittel zurückzufordern und diese Mittel an die übrigen Betreiber im Kreis Borken weiterzuleiten. Unterbliebe eine Rückforderung, dann würde man Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission einlegen.

WB betreibt das Linienbündel BOR 9 aufgrund von einstweiligen Erlaubnissen. Der gegenüber WB erteilte Genehmigungsbescheid ist nicht bestandskräftig geworden, weil das Verkehrsunternehmen Veelker, die ebenfalls einen Antrag für den Betrieb des Linienbündels BOR 9 gestellt haben, gegen den ihr erteilten Ablehnungsbescheid und den an WB ergangenen Genehmigungsbescheid Klage eingelegt haben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Nach dem politischen Willen des Kreises Borken soll aber auch das Linienbündel BOR 9, für das bereits vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung entsprechende Genehmigungsanträge gestellt worden sind, weiter an den § 11a-Mitteln partizipieren.

Mit der Anpassung der Übergangsregelung soll nunmehr Rechtsklarheit geschaffen werden. Erläuterungen, die eine bestehende Rechtslage klarstellen, können zu jedem Zeitpunkt getroffen werden. Aber auch eine rückwirkende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist. Endgültige Bewilligungsbescheide wurden für das Jahr 2017 noch nicht erteilt, so dass die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte aber die Rechtslage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung angepasst werden.

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                    ---    

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich, da es sich um eine Fortschreibung der bestehenden Verwaltungspraxis bei der Verteilung der § 11 a-Mittel handelt, welche daher zu keiner Änderung des Leistungsangebotes im ÖPNV führt.

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE