- Der Jugendhilfeausschuss beschließt, aufgrund der
Corona-Pandemie für das Förderjahr 2020 die Förderposition „Kinder- und
Jugenderholung“ des Kinder- und Förderplanes auf Angebote „Ferienlager vor
Ort“ ohne Übernachtung zu erweitern und diese Angebote mit einem
Förderbetrag in Höhe von 4,00 EUR je Tag pro Teilnehmer/in nach Maßgabe
der Voraussetzungen der Ziffer 1 der Sachdarstellung zu fördern.
- Zudem beschließt der Jugendhilfeausschuss, dass aufgrund der Corona-Pandemie für das Förderjahr 2020 das Förderformat „Ferienspiele/verbindliches Ferienangebot“ erweitert wird auf Angebote, die ein zweistündiges Programm an mindestens drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen beinhalten. Eine Förderung erfolgt entsprechend der Ausführungen der Ziffer 2 der Sachdarstellung.
Rechtsgrundlage:
§§ 11-14 SGB VIII
Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Borken 2015-2020
Anwendung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO) des MAGS vom
27.05.20
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.05.2020 wurde über die
Übernahme von Stornierungskosten für Vereine und Verbände der Jugendarbeit
analog den Regelungen des Landes entschieden.
Mit der Fassung vom 27.05.2020 der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus wurden die
Voraussetzungen für Angebotsformen in den Ferien neu geregelt. Danach sind
unter gelockerten, aber weiterhin hohen Hygiene- und Infektionsschutzstandards,
Ferienmaßnahmen in unterschiedlichen Formaten umsetzbar. Es ist davon
auszugehen, dass Familien auf die Betreuung ihrer Kinder in den Ferien
angewiesen sind, da Eltern ihren Urlaub in vielen Fällen bereits während der infektionsschutzrechtlichen
Maßnahmen in den Monaten März bis Juni zur Betreuung ihrer Kinder eingesetzt
haben. Die Abteilung Kinder- und Jugendförderung berät die freien Träger der
Jugendhilfe dahingehend, geplante Ferienaktionen unter Berücksichtigung der
neuen Verordnungen verändert anzubieten, neue Formen der Erholungsmöglichkeiten
für Kinder und Jugendliche in den Ferien zu überlegen und dadurch neben dem
Erholungsfaktor auch Betreuungsbedarfe abzudecken. Trotz der aktuellen
Corona-Lockerungen haben die Träger einen erhöhten Planungs- und Kostenaufwand
zu tragen. Dieser ergibt sich beispielsweise aus der Notwendigkeit die
Verpflegung über Lieferdienste sicherzustellen und Hygienemaßnahmen umzusetzen.
Auch Kinder- und
Jugenderholungen mit Übernachtung können wieder stattfinden. Ferienlager
bedürfen einer besonderen Beachtung bei der Planung und Umsetzung. Größere
Unterbringungsmöglichkeiten und strengere Versorgungsvorschriften sind
unumgänglich und bedeuten einen höheren personellen und finanziellen Aufwand.
Auch hier ist die Fachberatung der Kinder- und Jugendförderung beratend aktiv
und unterstützt die ehrenamtlich Tätigen.
Für zwei
Angebotsformate sollen aus Sicht der Verwaltung angepasste
Fördervoraussetzungen des Kinder- und Jugendförderplans 2015-2020 gelten, um
möglichst vielen Trägern die Durchführung von Ferienangeboten zu ermöglichen:
1.
Im
Bereich der Kinder- und Jugenderholung sollten aufgrund der oben beschriebenen
Ausnahmesituation in diesem Jahr auch Angebotsformate „Ferienlager vor Ort“
ohne Übernachtung entsprechend gefördert werden. Die Förderung sollte dann
nicht als Übernachtungssatz, sondern als Tagessatz erfolgen. Dadurch könnten
alle Tage des Angebotes mit dem gleichbleibenden Förderbetrag von 4 EUR
unterstützt werden. Das Format Ferienlager ohne Übernachtung soll dem
eigentlichen Format des Ferienlagers sehr nahekommen. Daher müssen für eine
entsprechende Bezuschussung folgende Fördervoraussetzungen erfüllt sein:
-
Es handelt sich um eine Ferienmaßnahme mit
Erholungswert, die analog der Richtlinien der Kinder- und Jugenderholung einen
Zeitrahmen von 3-21 Tagen hat.
-
Es handelt sich um einen freien Träger der
Jugendhilfe, der die Maßnahme mit einem ehrenamtlichen Betreuerteam durchführt.
-
Es findet ein mindestens achtstündiges Programm pro
Tag statt, an dem die Teilnehmer verbindlich über die gesamte Zeit der Maßnahme
teilnehmen.
-
Es wird mindestens eine Hauptmahlzeit während der
Maßnahme angeboten.
-
Die Maßnahme wird mit einer festen Betreuer- und
einer festen Teilnehmergruppe durchgeführt, die während der gesamten Maßnahme
an dem Angebot teilnehmen.
-
Die Maßnahme findet an einem festen Ort statt.
-
Es handelt sich nicht um ein Angebot der
Schulkindbetreuung oder der OGS.
2.
Ergänzend
sollen Träger motiviert werden, alternative Angebote mit deutlich geringerem
Stundenumfang durchzuführen. Daher fallen auch Angebote unter das Förderformat
„Verbindliche Ferienbetreuung“, die ein zweistündiges Programm vorhalten und in
Summe mindestens an drei Tagen in den Ferien durchgeführt werden. Gemäß des
aktuellen Kinder- und Jugendförderplanes ist für dieses Förderformat eine
vierstündige Maßnahme an jeweils drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erfüllen.
Die Angebote werden unter den erleichterten Förderbedingungen mit 2 EUR pro Tag
und Teilnehmer bezuschusst.
Bei den
beschriebenen erweiterten Angebotsformaten handelt es sich explizit um eine
Ausnahmeregelung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie.
Wie den
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses in der E-Mail vom 12.06.2020 berichtet,
sind den Trägern nach Abstimmung mit den Ausschussvorsitzenden Christel Wegmann
sowie Barbara Seidensticker-Beining entsprechende Förderzusagen bereits gegeben
worden. Mit einem etwaigen Beschluss der vorliegenden Sitzungsvorlage wird die
Verwaltungspraxis nachträglich genehmigt.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Auf die Anpassung
der Fördermodalitäten wird verzichtet. In diesem Fall würden alternative
Ferienmaßnahmen mangels Zuschuss voraussichtlich nicht stattfinden. Maßnahmen,
die auf Grund der Förderzusagen bereits stattgefunden haben, könnten nicht mehr
gefördert werden. Rückforderungen müssen im Einzelfall nach den Regelungen des
Sozialgesetzbuches bewertet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
|
Ja |
Nein |
Gegenüber der
Haushaltsplanung ist nicht mit einem finanziellen Mehraufwand im Rahmen der
Angebotsförderung zu rechnen.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE