Betreff
Anpassung der Fördermodalitäten im Rahmen der Angebotsförderung zur Unterstützung von Ferienmaßnahmen auf Grund der Corona-Pandemie
Vorlage
0193/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, aufgrund der Corona-Pandemie für das Förderjahr 2020 die Förderposition „Kinder- und Jugenderholung“ des Kinder- und Förderplanes auf Angebote „Ferienlager vor Ort“ ohne Übernachtung zu erweitern und diese Angebote mit einem Förderbetrag in Höhe von 4,00 EUR je Tag pro Teilnehmer/in nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer 1 der Sachdarstellung zu fördern.

  1. Zudem beschließt der Jugendhilfeausschuss, dass aufgrund der Corona-Pandemie für das Förderjahr 2020 das Förderformat „Ferienspiele/verbindliches Ferienangebot“ erweitert wird auf Angebote, die ein zweistündiges Programm an mindestens drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen beinhalten. Eine Förderung erfolgt entsprechend der Ausführungen der Ziffer 2 der Sachdarstellung.


Rechtsgrundlage:

§§ 11-14 SGB VIII

Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Borken 2015-2020

Anwendung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO) des MAGS vom 27.05.20

Sachdarstellung:

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.05.2020 wurde über die Übernahme von Stornierungskosten für Vereine und Verbände der Jugendarbeit analog den Regelungen des Landes entschieden.

Mit der Fassung vom 27.05.2020 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus wurden die Voraussetzungen für Angebotsformen in den Ferien neu geregelt. Danach sind unter gelockerten, aber weiterhin hohen Hygiene- und Infektionsschutz­standards, Ferienmaßnahmen in unterschiedlichen Formaten umsetzbar. Es ist davon auszugehen, dass Familien auf die Betreuung ihrer Kinder in den Ferien angewiesen sind, da Eltern ihren Urlaub in vielen Fällen bereits während der infektions­schutz­rechtlichen Maßnahmen in den Monaten März bis Juni zur Betreuung ihrer Kinder eingesetzt haben. Die Abteilung Kinder- und Jugendförderung berät die freien Träger der Jugendhilfe dahingehend, geplante Ferienaktionen unter Berücksichtigung der neuen Verordnungen verändert anzubieten, neue Formen der Erholungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in den Ferien zu überlegen und dadurch neben dem Erholungsfaktor auch Betreuungsbedarfe abzudecken. Trotz der aktuellen Corona-Lockerungen haben die Träger einen erhöhten Planungs- und Kostenaufwand zu tragen. Dieser ergibt sich beispielsweise aus der Notwendigkeit die Verpflegung über Lieferdienste sicherzustellen und Hygienemaßnahmen umzusetzen. Auch Kinder- und Jugenderholungen mit Übernachtung können wieder stattfinden. Ferienlager bedürfen einer besonderen Beachtung bei der Planung und Umsetzung. Größere Unterbringungsmöglichkeiten und strengere Versorgungs­vorschriften sind unumgänglich und bedeuten einen höheren personellen und finanziellen Aufwand. Auch hier ist die Fachberatung der Kinder- und Jugendförderung beratend aktiv und unterstützt die ehrenamtlich Tätigen.

Für zwei Angebotsformate sollen aus Sicht der Verwaltung angepasste Fördervoraussetzungen des Kinder- und Jugendförderplans 2015-2020 gelten, um möglichst vielen Trägern die Durchführung von Ferienangeboten zu ermöglichen:

1.    Im Bereich der Kinder- und Jugenderholung sollten aufgrund der oben beschriebenen Ausnahmesituation in diesem Jahr auch Angebotsformate „Ferienlager vor Ort“ ohne Übernachtung entsprechend gefördert werden. Die Förderung sollte dann nicht als Übernachtungssatz, sondern als Tagessatz erfolgen. Dadurch könnten alle Tage des Angebotes mit dem gleichbleibenden Förderbetrag von 4 EUR unterstützt werden. Das Format Ferienlager ohne Übernachtung soll dem eigentlichen Format des Ferienlagers sehr nahekommen. Daher müssen für eine entsprechende Bezuschussung folgende Fördervoraussetzungen erfüllt sein:

-          Es handelt sich um eine Ferienmaßnahme mit Erholungswert, die analog der Richtlinien der Kinder- und Jugenderholung einen Zeitrahmen von 3-21 Tagen hat.

-          Es handelt sich um einen freien Träger der Jugendhilfe, der die Maßnahme mit einem ehrenamtlichen Betreuerteam durchführt.

-          Es findet ein mindestens achtstündiges Programm pro Tag statt, an dem die Teilnehmer verbindlich über die gesamte Zeit der Maßnahme teilnehmen.

-          Es wird mindestens eine Hauptmahlzeit während der Maßnahme angeboten.

-          Die Maßnahme wird mit einer festen Betreuer- und einer festen Teilnehmergruppe durchgeführt, die während der gesamten Maßnahme an dem Angebot teilnehmen. 

-          Die Maßnahme findet an einem festen Ort statt.

-          Es handelt sich nicht um ein Angebot der Schulkindbetreuung oder der OGS.

2.    Ergänzend sollen Träger motiviert werden, alternative Angebote mit deutlich geringerem Stundenumfang durchzuführen. Daher fallen auch Angebote unter das Förderformat „Verbindliche Ferienbetreuung“, die ein zweistündiges Programm vorhalten und in Summe mindestens an drei Tagen in den Ferien durchgeführt werden. Gemäß des aktuellen Kinder- und Jugendförderplanes ist für dieses Förderformat eine vierstündige Maßnahme an jeweils drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erfüllen. Die Angebote werden unter den erleichterten Förderbedingungen mit 2 EUR pro Tag und Teilnehmer bezuschusst.

Bei den beschriebenen erweiterten Angebotsformaten handelt es sich explizit um eine Ausnahmeregelung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie.

Wie den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses in der E-Mail vom 12.06.2020 berichtet, sind den Trägern nach Abstimmung mit den Ausschussvorsitzenden Christel Wegmann sowie Barbara Seidensticker-Beining entsprechende Förderzusagen bereits gegeben worden. Mit einem etwaigen Beschluss der vorliegenden Sitzungsvorlage wird die Verwaltungspraxis nachträglich genehmigt.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Auf die Anpassung der Fördermodalitäten wird verzichtet. In diesem Fall würden alternative Ferienmaßnahmen mangels Zuschuss voraussichtlich nicht stattfinden. Maßnahmen, die auf Grund der Förderzusagen bereits stattgefunden haben, könnten nicht mehr gefördert werden. Rückforderungen müssen im Einzelfall nach den Regelungen des Sozial­gesetz­buches bewertet werden.


Finanzielle Auswirkungen:            

Ja

Nein

Gegenüber der Haushaltsplanung ist nicht mit einem finanziellen Mehraufwand im Rahmen der Angebotsförderung zu rechnen.


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE