Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII; hier: Große Freiheit Gescher e.V.
Vorlage
0195/2020/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss erkennt die „Große Freiheit Gescher e.V.“ als gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Gescher als Träger der freien Jugendhilfe an.   

 


Rechtsgrundlage:

§ 75 SGBVIII i.V. m. § 25 AG KJHG

Sachdarstellung:

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die „Große Freiheit Gescher e.V.“ wurde durch Eintragung beim Amtsgericht Münster im Vereinsregister 5479 am 31.03.2015 erstmalig als eingetragener Verein anerkannt. Am 07.03.2019 wurde der Vereinssitz von Münster nach Gescher verlegt und eine Eintragung als eingetragener Verein beim zuständigen Amtsgericht Coesfeld unter der VR-Nummer 7511 vorgenommen (letzte Änderung der Vereinssatzung vom 28.01.2019). Der 1. Vorsitzende des Vereines ist Herr Günter Döker aus Gescher. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Verein insgesamt 20 Mitglieder.

Der Träger „Große Freiheit Gescher e.V.“ finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der entsprechende Freistellungsbescheid des Finanzamtes liegt vor. Es ergeben sich demnach keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Gemeinnützigkeit sprechen.

Der Verein „Große Freiheit Gescher e.V.“ ist nach Beschluss des Landesvorstandes mit Wirkung vom 20.05.2016 Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen e.V..

Die Beauftragte des Bundes für Drogenfragen, Frau Daniela Ludwig, hat im Juni 2020 die Schirmherrschaft für die Große Freiheit e.V. übernommen.

Zweck des eingetragenen Vereines ist die präventive Arbeit, um vor Suchtgefahren und Suchterkrankungen zu schützen. Zielgruppe sind insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus suchtbelasteten Familien. Präventiven Angebote sind z.B. Kunst-, Kultur- und Bildungsangebote, spezifische Spiel- und Gesprächsgruppen.

Neben der lokalen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht das mobile Theater auch auf Tour. Hier hat es u.a. eine Aufführung des Theaterstückes „Machtlos“ im Rahmen der Eröffnung der Suchtpräventionswoche „Sucht hat immer eine Geschichte“ im Kreis Coesfeld sowie im März 2019 im Festsaal der Stiftung Haus Hall Gescher und eine Aufführung im vergangenen Oktober für die 6. Klassen der Gesamtschule Gescher gegeben. Weitere Auftritte wurden vorwiegend überregional durchgeführt (siehe auch www.grosse-freiheit-gescher.de). Die Theaterangebote für Kinder und Jugendliche werden in Räumlichkeiten der Stiftung Haus Hall Gescher durchgeführt.

In dem Verein „Große-Freiheit Gescher e.V.“ sind unterschiedliche Vereinsmitglieder tätig, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch entsprechende Zusatzqualifikationen für die Tätigkeit im Verein speziell weitergebildet sind (OGS-Leitung, Heilpraktiker PsychKG, Systemischer Berater etc). Ebenso arbeitet der Verein auch mit Theaterpädagogen zusammen, die auf Honorarbasis tätig sind.

Aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Große Freiheit Gescher e.V. nicht imstande ist, einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten oder nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten.

Die notwendigen formellen Voraussetzungen zur Sicherstellung und Einhaltung des Kinderschutzes wurden von der Großen Freiheit Gescher e.V. erfüllt und nachgewiesen.

Die Bewertung der vorliegenden Informationen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen.

Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.

Entscheidungsalternative(n):

Es wird keine Anerkennung ausgesprochen.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE