Frau Elisabeth Brumann wird zur Schriftführerin für den Wahlprüfungsausschuss bestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 41 Abs. 9, § 37 Kreisordnung (KrO)
§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den
Kreistag des Kreises Borken und seine Ausschüsse
Sachdarstellung:
Gemäß § 41 Abs. 9 Kreisordnung ist über die im Ausschuss gefassten
Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist vom Ausschuss ein
Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen (vgl. § 37 Abs. 1 KrO, §
41 Abs. 5 KrO).
Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer / der
Schriftführerin unterzeichnet. Es wird vorgeschlagen, Frau Elisabeth Brumann
zur Schriftführerin zu bestellen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ? Bestellung einer anderen Person zum Schriftführer / zur Schriftführerin
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
nicht zu
erwarten / sind nicht ersichtlich